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gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die beiden frisch gebackenen Assessoren A und B wollen keine Anwälte werden, sondern gründen das Repetitorium Fuchsrep-GbR. Ihr gemeinsamer Mentor Professor P beteiligt sich gegen 5% vom Gewinn an der Finanzierung der GbR, indem er €10.000 zur Verfügung stellt. Die Rückzahlung soll nach fünf Jahren erfolgen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit P Gesellschafter der GbR ist, muss er mit A und B einen Gesellschaftsvertrag iSv § 705 Abs. 1 BGB geschlossen haben.

Ja!

Gesellschafter der GbR sind diejenigen, zwischen denen ein Vertrag mit der gegenseitigen Verpflichtung besteht, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Erforderlich sind also zwischen allen Beteiligten (1) ein vertraglicher Zusammenschluss, (2) zu einem gemeinsame Zweck und (3) die Förderpflicht der Gesellschafter. Ein Vertrag zwischen A, B und P liegt durch die Vereinbarung der Beteiligung vor.
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2. P kann auch Gesellschafter sein, wenn er einen anderen Zweck als A und B verfolgt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Gesellschafter müssen sich rechtlich bindend zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks geeinigt haben. Es fehlt daher an einem Gesellschaftsvertrag, wenn die Parteien jeweils eigene Zwecke verfolgen. Der Gesellschaftszweck der GbR liegt im Betrieb des Repetitoriums. P kann deshalb nur Gesellschafter sein, wenn auch er sich mit A und B geeinigt hat, diesen Zweck ebenfalls zu fördern.

3. P verfolgt den Zweck des Betriebs des Repetitoriums und ist daher Gesellschafter.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Darlehen, dessen Gegenleistung nicht (nur) in Zinsen, sondern (auch) in einer Gewinnbeteiligung liegt, ist ein partiarisches Darlehen. Auch eine Gesellschaftsbeteiligung ist jedoch in der Regel mit einer Gewinnbeteiligung verbunden. Ob es sich im Einzelfall um ein partiarisches Rechtsgeschäft oder eine Gesellschaftsbeteiligung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt, wird durch Auslegung des Vertrags ermittelt. Ein gemeinsamer Zweck wird dann verfolgt, wenn das individuelle Interesse an einer guten Rendite gerade dadurch verwirklicht werden soll, dass der Geldgeber zusammen mit den übrigen Gesellschaft das Unternehmen betreibt. Indizien sind insbesondere eine Verlustbeteiligung sowie Geschäftsführungs- und Kontrollrechte. P will nicht selbst, sondern lediglich sein Geld in dem Unternehmen arbeiten lassen und A und B in die Lage versetzen, ihrerseits Gewinn zu erwirtschaften, um daraus seinen Vorteil zu ziehen. Er verfolgt also nur seinen eigenen Zweck und ist deshalb nicht Gesellschafter geworden. Vielmehr hat er der Gesellschaft ein partiarisches Darlehen gewährt.
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