Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die beiden frisch gebackenen Assessoren A und B wollen keine Anwälte werden, sondern gründen das Repetitorium Fuchsrep-GbR. Ihr gemeinsamer Mentor Professor P beteiligt sich gegen 5% vom Gewinn an der Finanzierung der GbR, indem er €10.000 zur Verfügung stellt. Die Rückzahlung soll nach fünf Jahren erfolgen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit P Gesellschafter der GbR ist, muss er mit A und B einen Gesellschaftsvertrag iSv § 705 Abs. 1 BGB geschlossen haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P kann auch Gesellschafter sein, wenn er einen anderen Zweck als A und B verfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P verfolgt den Zweck des Betriebs des Repetitoriums und ist daher Gesellschafter.
Nein, das trifft nicht zu!
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