Zivilrechtliche Nebengebiete
Gesellschaftsrecht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die beiden frisch gebackenen Assessoren A und B wollen keine Anwälte werden, sondern gründen das Repetitorium Fuchsrep-GbR. Ihr gemeinsamer Mentor Professor P beteiligt sich gegen 5% vom Gewinn an der Finanzierung der GbR, indem er €10.000 zur Verfügung stellt. Die Rückzahlung soll nach fünf Jahren erfolgen.
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Einordnung des Falls
gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit P Gesellschafter der GbR ist, muss er mit A und B einen Gesellschaftsvertrag iSv § 705 Abs. 1 BGB geschlossen haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. P kann auch Gesellschafter sein, wenn er einen anderen Zweck als A und B verfolgt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. P verfolgt den Zweck des Betriebs des Repetitoriums und ist daher Gesellschafter.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paschukanis
28.6.2021, 12:35:09
Geld kann nicht arbeiten. Diese Formulierung ist aus volkswirtschaftlicher Sicht Unfug.
Lukas_Mengestu
29.6.2021, 22:25:18
Vielen Dank für den Einwand, HegelMarxEngels. Volkswirtschaftlich mag diese Wendung nicht ganz passen. Nichtsdestotrotz ist diese Wendung u.a. im Duden anerkannt, um im übertragenen Sinne auszudrücken, dass man sein Geld gewinnbringend anlegen möchte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
4.7.2022, 13:59:00
Bei der ersten Frage steht dass P einen Vertrag haben müsse um Gessselschafter zu sein. Allerdings zeichnet sich eine GbR doch gerade dadurch aus, dass man keinen Vertrag braucht? Diese kann ja auch durch
konkludentes Handelnerfolgen. Insoweit wäre es doch falsch zu sagen P brauche einen Vertrag da das zur Verfügung stellen des Kapitals durchaus als Beitritt gesehen werden kann.
Nora Mommsen
19.7.2022, 14:31:18
Hallo Edward Hooper, die GbR braucht zu ihrer Gründung durchaus den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Allerdings kann dieser - anders als z.B. bei der GmbH, deren Gründung einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag erfordert - formfrei erfolgen. Vielleicht hat dies zur Verwirrung geführt. Es reicht ein mündlicher oder sogar
konkludenter Vertragsschluss aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
21.7.2023, 16:18:41
Ist das dann ein typischer Investor?