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gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die beiden frisch gebackenen Assessoren A und B wollen keine Anwälte werden, sondern gründen das Repetitorium Fuchsrep-GbR. Ihr gemeinsamer Mentor Professor P beteiligt sich gegen 5% vom Gewinn an der Finanzierung der GbR, indem er €10.000 zur Verfügung stellt. Die Rückzahlung soll nach fünf Jahren erfolgen.

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Einordnung des Falls

gemeinsamer Zweck + Förderpflicht / Abgrenzung partiarisches Darlehen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit P Gesellschafter der GbR ist, muss er mit A und B einen Gesellschaftsvertrag iSv § 705 Abs. 1 BGB geschlossen haben.

Ja!

Gesellschafter der GbR sind diejenigen, zwischen denen ein Vertrag mit der gegenseitigen Verpflichtung besteht, einen gemeinsamen Zweck zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Erforderlich sind also zwischen allen Beteiligten (1) ein vertraglicher Zusammenschluss, (2) zu einem gemeinsame Zweck und (3) die Förderpflicht der Gesellschafter. Ein Vertrag zwischen A, B und P liegt durch die Vereinbarung der Beteiligung vor.
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2. P kann auch Gesellschafter sein, wenn er einen anderen Zweck als A und B verfolgt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Gesellschafter müssen sich rechtlich bindend zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks geeinigt haben. Es fehlt daher an einem Gesellschaftsvertrag, wenn die Parteien jeweils eigene Zwecke verfolgen. Der Gesellschaftszweck der GbR liegt im Betrieb des Repetitoriums. P kann deshalb nur Gesellschafter sein, wenn auch er sich mit A und B geeinigt hat, diesen Zweck ebenfalls zu fördern.

3. P verfolgt den Zweck des Betriebs des Repetitoriums und ist daher Gesellschafter.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Darlehen, dessen Gegenleistung nicht (nur) in Zinsen, sondern (auch) in einer Gewinnbeteiligung liegt, ist ein partiarisches Darlehen. Auch eine Gesellschaftsbeteiligung ist jedoch in der Regel mit einer Gewinnbeteiligung verbunden. Ob es sich im Einzelfall um ein partiarisches Rechtsgeschäft oder eine Gesellschaftsbeteiligung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks handelt, wird durch Auslegung des Vertrags ermittelt. Ein gemeinsamer Zweck wird dann verfolgt, wenn das individuelle Interesse an einer guten Rendite gerade dadurch verwirklicht werden soll, dass der Geldgeber zusammen mit den übrigen Gesellschaft das Unternehmen betreibt. Indizien sind insbesondere eine Verlustbeteiligung sowie Geschäftsführungs- und Kontrollrechte. P will nicht selbst, sondern lediglich sein Geld in dem Unternehmen arbeiten lassen und A und B in die Lage versetzen, ihrerseits Gewinn zu erwirtschaften, um daraus seinen Vorteil zu ziehen. Er verfolgt also nur seinen eigenen Zweck und ist deshalb nicht Gesellschafter geworden. Vielmehr hat er der Gesellschaft ein partiarisches Darlehen gewährt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paschukanis

paschukanis

28.6.2021, 12:35:09

Geld kann nicht arbeiten. Diese Formulierung ist aus volkswirtschaftlicher Sicht Unfug.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2021, 22:25:18

Vielen Dank für den Einwand, HegelMarxEngels. Volkswirtschaftlich mag diese Wendung nicht ganz passen. Nichtsdestotrotz ist diese Wendung u.a. im Duden anerkannt, um im übertragenen Sinne auszudrücken, dass man sein Geld gewinnbringend anlegen möchte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

4.7.2022, 13:59:00

Bei der ersten Frage steht dass P einen Vertrag haben müsse um Gessselschafter zu sein. Allerdings zeichnet sich eine GbR doch gerade dadurch aus, dass man keinen Vertrag braucht? Diese kann ja auch durch

konkludentes Handeln

erfolgen. Insoweit wäre es doch falsch zu sagen P brauche einen Vertrag da das zur Verfügung stellen des Kapitals durchaus als Beitritt gesehen werden kann.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

19.7.2022, 14:31:18

Hallo Edward Hooper, die GbR braucht zu ihrer Gründung durchaus den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Allerdings kann dieser - anders als z.B. bei der GmbH, deren Gründung einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag erfordert - formfrei erfolgen. Vielleicht hat dies zur Verwirrung geführt. Es reicht ein mündlicher oder sogar

konkludent

er Vertragsschluss aus. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

21.7.2023, 16:18:41

Ist das dann ein typischer Investor?


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