E-Scooter

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Professorin P fährt regelmäßig mit ihrem E-Scooter, der eine allgemeine Betriebserlaubnis hat und auf ebenem Boden nicht schneller als 20 km/h fahren kann, zur Uni. Weil sie eine Sehschwäche hat, fährt sie vor dem Juridicum aus Versehen die Studentin S um, die sich dabei den Arm bricht.

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Einordnung des Falls

E-Scooter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der E-Scooter ist ein Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG).

Ja!

Kfz sind legaldefiniert als Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 Abs. 2 StVG). Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h mit bestimmten Merkmalen (§ 1 Abs. 1 eKFV). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug mehr als 20 km/h bergab fahren kann, sondern darauf, dass die bautechnische Art es nicht zulässt, auf einer ebenen Straße die 20 km/h zu überschreiten. Ps E-Scooter hat einen elektrischen Antrieb und fährt auf ebenem Boden nicht schneller als 20 km/h. Er ist somit ein Elektrokleinstfahrzeug (§ 1 Abs. 1 eKFV).
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2. S hat bei Betrieb des Kfz einen Personenschaden erlitten.

Genau, so ist das!

Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) erfasst nur Personen- und Sachschäden. Das Merkmal bei Betrieb eines Kfz setzt voraus, dass das Schadensgeschehen zurechenbar durch das Kfz (mit)geprägt worden ist, weil es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Die Verletzung der S entstand bei der Fahrt mit dem E-Scooter und wurde durch den Aufprall verursacht, sie ist also spezifisch durch das Kfz geprägt.

3. Die Haftung der P ist ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 StVG), weil der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn nicht schneller als 20 km/h fahren kann (§ 8 Nr. 1 StVG).

Ja, in der Tat!

Die Haftung ist ausgeschlossen ( § 7 Abs. 1 StVG), wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann (§ 8 Nr. 1 StVG). Für Schädigungen durch Elektrokleinstfahrzeuge (§ 1 Abs. 1 eKFV) ist die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) sowie die Fahrzeugführerhaftung (§ 18 Abs. 1 StVG) daher ausgeschlossen. Ps E-Scooter ist ein Elektrokleinstfahrzeug, sodass die Haftung der P ausgeschlossen ist. Möglich bleiben aber die verschuldensabhängigen §§ 823ff. BGB.

4. P ist Halterin des Fahrzeugs (§ 7 Abs. 1 StVG).

Ja!

Halter ist, wer das Kfz nicht nur vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Kfz besitzt. P hat den E-Scooter für eigene Rechnungen in Gebrauch und besitzt die Verfügungsgewalt über den E-Scooter.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FML

FML

29.1.2022, 14:02:03

Alle Bonner Studis werden hier schmunzeln.

Marilena

Marilena

29.1.2022, 14:08:31

FML, beruht der Fall auf einer wahren Begebenheit?😄

FML

FML

29.1.2022, 14:14:00

Es gab bis dieses Semester eine eigentlich schon lange emeritiert Professorin für Strafrecht, die gerne trotz ihrer Sehschwäche, mit einem (Tret-)Roller zur und in der UNI unterwegs war. Nachname fängt auch mit P an und wie kritisiert gerne den BGH um Grund und Boden.

Marilena

Marilena

29.1.2022, 21:16:07

Hahaha ok, vielen Dank Dir für die Info! ;) Der Autor dieses Falles hat tatsächlich in Bonn studiert (steht aber kurz vorm zweiten Examen und schafft es daher nicht mehr, für Jurafuchs zu arbeiten), ist mir dann auch wieder eingefallen.🙂

Lucas Sch

Lucas Sch

2.4.2023, 12:13:40

Sagt nicht Frau Puppe fährt Tretroller?


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