Schutzbereite Dritte

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O liegt todkrank und nicht ansprechbar auf der Intensivstation. Ihr Ehemann E sitzt am Bett. Krankenschwester T spritzt O ein tödliches Medikament, da sie das Leben der O als nicht mehr lebenswert betrachtet. E weiß nicht, dass die Spritze Gift enthält.

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Einordnung des Falls

Schutzbereite Dritte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O war im Zeitpunkt der Tötung "arglos".

Nein, das trifft nicht zu!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. BGH: Die unansprechbare Patientin O sei aufgrund ihres Zustands zu keinerlei Argwohn und Gegenwehr fähig (RdNr. 18).
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2. T hat O heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet, wenn sie die Arg- und Wehrlosigkeit des E ausgenutzt hat.

Ja!

Wenn eine Person getötet wird, die keinen Argwohn bilden kann, komme jedoch trotzdem das Mordmerkmal Heimtücke in Betracht, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit schutzbereiter Dritter bewusst ausnutzt. BGH: Schutzbereiter Dritter sei jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leib- und Lebensgefahr dauernd oder vorübergehend übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut (RdNr. 18). E war in diesem Sinne ein schutzbereiter Dritter. Offen geführte Angriffe auf das Leben der O hätte er bemerkt und wäre diesen entgegengetreten.

3. E war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".

Genau, so ist das!

Arglos ist ein schutzbereiter Dritter, wenn er bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) mit keinem Angriff auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des zu Schützenden rechnet. Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. E war arglos, da er im Vertrauen auf die pflichtbewusste Behandlung durch T nicht mit einem Angriff rechnete. E war aufgrund seiner Arglosigkeit nicht in der Lage, dem Angriff der T entgegenzutreten oder die O in sonstiger Weise zu verteidigen.

4. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

Ja, in der Tat!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). BGH: T handele in feindseliger Willensrichtung, da sie ihre Vorstellung über Würde und Wert des Lebens der O durchsetze (RdNr. 21).

5. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

Ja!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. T war bewusst, dass der E davon ausgeht, dass sie die O nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt und dementsprechend arg- und wehrlos ist.

6. T hat die Arglosigkeit des E bewusst ausgenutzt.

Genau, so ist das!

Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). T hat die Arg- und Wehrlosigkeit des E erkannt und dies bewusst zur konkreten Tatbegehung ausgenutzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

26.11.2022, 12:43:20

Ich dachte, genau dieses Beispiel sei eine "Tötung aus Mitleid". In welchem Beispiel würde man eine Tötung aus Mitleid bejahen und nicht wie hier die feindselige Willensrichtung der Täterin annehmen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.11.2022, 17:54:54

Liebe Pilea, danke für deine Frage! Hier gilt es genau zu differenzieren. Grundsätzlich sind die sogenannten Krankenhaustötungen wie von dir angesprochen, die klassischen Beispiele für Mitleidstötungen. Allerdings muss dann auch Mitleid das vorherrschende Motiv sein. Vorliegend handelte T aus Verachtung gegenüber dem Leben der O, dass sie als nicht mehr lebenswert erachtete. Nicht dominierend oder überhaupt vorhanden war der Wille schwerstes Leid zu verhindern. Auch der BGH hat sich zu der Abgrenzung mal geäußert: „Allerdings reicht nicht bei jeder Krankenhaustötung Schwerstkranker eine Mitleidmotivation aus, um eine die Heimtücke prägende feindselige Haltung des Täters aus Rechtsgründen auszuschließen. Bei der Prüfung, ob das Tatmotiv als feindselig zu werten ist, können normative Gesichtspunkte nicht außer Betracht bleiben. In oberflächlich vorhandener Mitleidsmotivation kann sich Feindseligkeit gegenüber dem Lebensrecht Schwerstkranker offenbaren. Daher kann Mitleid in Fällen dieser Art die Annahme des Heimtückemerkmals nur dann ausschließen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt. Heimtücke wird bei “Mitleidstötungen” vorliegen, wenn der Täter seine Opfer unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit nach eigenen Wertmaßstäben “selektiert” und von sich aus selbstherrlich das Leben der seiner ärztlichen oder pflegerischen Fürsorge anvertrauten Patienten gezielt verkürzt, indem allein er bestimmt, wen er wann durch eine von niemandem erbetene Tötung “erlösen” will.“ Dieses Zitat findest du in NJW 1991, 2357. Viele Grüße, Nora – für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

28.11.2022, 16:26:20

Verstehe, danke.

Peter im Pech

Peter im Pech

7.6.2024, 12:16:49

Top Antwort!

MAUN

Maunziii

13.7.2023, 20:36:59

Aber dann ist es doch gerade der Fall, dass die todkranke O arglos ist oder ?

Juratiopharm

Juratiopharm

27.7.2023, 12:14:20

Anders als beim Schlaf wird bei Bewusstlosigkeit oder Koma nicht angenommen, dass eine Arglosigkeit mit in diesem Zustand genommen wird - der Unterscheidung dürfte sein, dass diese Zustände idR nicht freiwilligig aus einem sicheren Gefühl (wie der Schlaf: "Hier ist es sicher, hier schlafe ich ein") erreicht werden.


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