Schutzbereite Dritte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O liegt todkrank und nicht ansprechbar auf der Intensivstation. Ihr Ehemann E sitzt am Bett. Krankenschwester T spritzt O ein tödliches Medikament, da sie das Leben der O als nicht mehr lebenswert betrachtet. E weiß nicht, dass die Spritze Gift enthält.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutzbereite Dritte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O war im Zeitpunkt der Tötung "arglos".
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O heimtückisch (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB) getötet, wenn sie die Arg- und Wehrlosigkeit des E ausgenutzt hat.
Ja!
3. E war zum Zeitpunkt der Tötung "arg- und wehrlos".
Genau, so ist das!
4. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".
Ja, in der Tat!
5. T hatte Vorsatz bezüglich der heimtückischen Ausführung der Tötung (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).
Ja!
6. T hat die Arglosigkeit des E bewusst ausgenutzt.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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