Schädigung des Fahrers

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F erlaubt ihrem Ex-Mann M regelmäßig die Benutzung ihres Fiat 500, damit M samstags nicht mit der vollen Bahn ins Fußballstadion fahren muss. Bei einer dieser Fahrten wird M bei einem Verkehrsunfall von Studentin S schwer verletzt. S ist pleite, weshalb die Krankenversicherung des M von der Halterin F Schadensersatz verlangt.

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Einordnung des Falls

Schädigung des Fahrers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn die Krankenversicherung des M für dessen Behandlungskosten aufkommt, geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über.

Ja!

Krankheitskosten trägt bei gesetzlich Versicherten letztlich die Krankenkasse. In Höhe der Krankheitskosten geht deshalb der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) auf den Träger der Krankenkasse über (§ 116 Abs. 1 SGB X). Dieser ist dann aktivlegitimiert.
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2. M wurde bei Betrieb des von F gehaltenen Kfz geschädigt.

Genau, so ist das!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei Betrieb eines Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. F ist Halterin. M hat einen Personenschaden erlitten, der auch durch das von ihm selbst gefahrene Auto verursacht wurde. Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, sodass ein Verschulden nicht erforderlich ist.

3. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, weil M selbst gefahren ist.

Ja, in der Tat!

Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Beim Betrieb tätig sind Personen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind. Bei Betrieb tätig ist in erster Linie der Fahrer. M war Fahrer des Fahrzeugs und damit bei Betrieb tätig. Der Ausschluss der Haftung rechtfertigt sich daraus, dass der Verletzte die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren freiwillig auf sich genommen hat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HAN

hannabuma

4.2.2024, 18:36:31

Fällt ein Beifahrer auch unter § 8 Nr. 2 StVG?

TI

Timurso

5.2.2024, 19:51:57

In einem Umkehrschluss aus § 8 Nr. 3 StVG, der ausdrücklich von einer beförderten Person spricht, und aus dem Wortlaut würde ich sagen: Nein. Jedenfalls solange der Beifahrer nicht für den Fahrer lenkt oder ähnliches. Im Ergebnis geht dies auch aus § 8a StVG hervor, der ganz klar voraussetzt, dass eine Haftung auch für beförderte Personen besteht.

HAN

hannabuma

5.2.2024, 20:55:08

Danke dir!

AME

Amelie7

31.10.2024, 12:53:21

Gibt es noch andere Möglichkeiten,

bei Betrieb

tätig zu sein außer als Fahrer?

LELEE

Leo Lee

3.11.2024, 06:02:21

Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat gibt es weitere Fallgruppen, won man auch ohne Fahrer zu sein

bei Betrieb

tätig werden kann. Hierzu gehören etwa auch diejenigen, die beim Abladen von Gütern tätig werden, oder auch derjenige, der ein KfZ anschiebt, um den Motor wieder in Gang zu bringen. In der Praxis hast du aber natürlich völlig Recht mit deinem Gefühl, dass zuvörderst der Fahrer von diesen Ausnahmeregelungen betroffen sein wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK-StVG, Walter § 8 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

seimon98

seimon98

7.11.2024, 16:28:54

Vielleicht könnte man hierunter auch Unfälle während einer Fahrstunde fassen (Fahrschüler-Fahrl

ehre

r)


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