+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ex-Frau F erlaubt Ex-Mann M regelmäßig die Benutzung ihres Fiat 500, damit M samstags nicht mit der vollen Bahn ins Fußballstadion fahren muss. Bei einer dieser Fahrten wird M bei einem Verkehrsunfall von Studentin S schwer verletzt. S ist pleite, weshalb die Krankenversicherung des M von der Halterin F Schadensersatz verlangt.
Einordnung des Falls
Schädigung des Fahrers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Krankenversicherung des M für dessen Behandlungskosten aufkommt, geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über.
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Ja!
Krankheitskosten trägt bei gesetzlich Versicherten letztlich die Krankenkasse. In Höhe der Krankheitskosten geht deshalb der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) auf den Träger der Krankenkasse über (§ 116 Abs. 1 SGB X). Dieser ist dann aktivlegitimiert.
2. M wurde bei Betrieb des von F gehaltenen Kfz geschädigt.
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Genau, so ist das!
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei Betrieb eines Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist.
F ist Halterin. M hat einen Personenschaden erlitten, der auch durch das von ihm selbst gefahrene Auto verursacht wurde.
Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung, sodass ein Verschulden nicht erforderlich ist.
3. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, weil M selbst gefahren ist.
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Ja, in der Tat!
Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Beim Betrieb tätig sind Personen, die durch unmittelbare Beziehung zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind. Bei Betrieb tätig ist in erster Linie der Fahrer.
M war Fahrer des Fahrzeugs und damit bei Betrieb tätig.
Der Ausschluss der Haftung rechtfertigt sich daraus, dass der Verletzte die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Gefahren freiwillig auf sich genommen hat.