Schädigung des Fahrers
8. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F erlaubt ihrem Ex-Mann M regelmäßig die Benutzung ihres Fiat 500, damit M samstags nicht mit der vollen Bahn ins Fußballstadion fahren muss. Bei einer dieser Fahrten wird M bei einem Verkehrsunfall von Studentin S schwer verletzt. S ist pleite, weshalb die Krankenversicherung des M von der Halterin F Schadensersatz verlangt.
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Einordnung des Falls
Schädigung des Fahrers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Krankenversicherung des M für dessen Behandlungskosten aufkommt, geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. M wurde bei Betrieb des von F gehaltenen Kfz geschädigt.
Genau, so ist das!
3. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, weil M selbst gefahren ist.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
hannabuma
4.2.2024, 18:36:31
Fällt ein Beifahrer auch unter § 8 Nr. 2 StVG?
Timurso
5.2.2024, 19:51:57
In einem Umkehrschluss aus § 8 Nr. 3 StVG, der ausdrücklich von einer beförderten Person spricht, und aus dem Wortlaut würde ich sagen: Nein. Jedenfalls solange der Beifahrer nicht für den Fahrer lenkt oder ähnliches. Im Ergebnis geht dies auch aus § 8a StVG hervor, der ganz klar voraussetzt, dass eine Haftung auch für beförderte Personen besteht.
hannabuma
5.2.2024, 20:55:08
Danke dir!
Amelie7
31.10.2024, 12:53:21
Gibt es noch andere Möglichkeiten, bei Betrieb tätig zu sein außer als Fahrer?
Leo Lee
3.11.2024, 06:02:21
Hallo Amelie7, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat gibt es weitere Fallgruppen, won man auch ohne Fahrer zu sein bei Betrieb tätig werden kann. Hierzu gehören etwa auch diejenigen, die beim Abladen von Gütern tätig werden, oder auch derjenige, der ein KfZ anschiebt, um den Motor wieder in Gang zu bringen. In der Praxis hast du aber natürlich völlig Recht mit deinem Gefühl, dass zuvörderst der Fahrer von diesen Ausnahmeregelungen betroffen sein wird. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Beck-GK-StVG, Walter § 8 Rn. 13 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

seimon98
7.11.2024, 16:28:54
Vielleicht könnte man hierunter auch Unfälle während einer Fahrstunde fassen (Fahrschüler-Fahrlehrer)
as.mzkw
27.11.2024, 07:06:04
@[seimon98](193477) Interessanter Gedanke, das würde aber ja in der Folge bedeuten, dass der Fahrschüler keine Ansprüche gegen den Fahrlehrer bzw die Fahrschule geltend machen könnte, weder nach § 7 StVG, noch nach § 18 StVG. Denn nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG gilt nicht der Fahrschüler als Führer, sondern der Fahrlehrer. Kann jemand beantworten, ob das wirklich so gewollt ist? Denn dass iRv Fahrstunden auch der Fahrschüler selbst zu
Schadenkommen kann, bspw. durch eine Fahrlässigkeit des Fahrlehrers und er dann keinen SE geltend machen können soll, erscheint mir intuitiv etwas fragwürdig.