Schädigung des Fahrers
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F erlaubt ihrem Ex-Mann M regelmäßig die Benutzung ihres Fiat 500, damit M samstags nicht mit der vollen Bahn ins Fußballstadion fahren muss. Bei einer dieser Fahrten wird M bei einem Verkehrsunfall von Studentin S schwer verletzt. S ist pleite, weshalb die Krankenversicherung des M von der Halterin F Schadensersatz verlangt.
Einordnung des Falls
Schädigung des Fahrers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Krankenversicherung des M für dessen Behandlungskosten aufkommt, geht der Anspruch auf die Krankenversicherung über.
Ja!
2. M wurde bei Betrieb des von F gehaltenen Kfz geschädigt.
Genau, so ist das!
3. Die Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) ist ausgeschlossen, weil M selbst gefahren ist.
Ja, in der Tat!
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hannabuma
4.2.2024, 18:36:31
Fällt ein Beifahrer auch unter § 8 Nr. 2 StVG?
Timurso
5.2.2024, 19:51:57
In einem Umkehrschluss aus § 8 Nr. 3 StVG, der ausdrücklich von einer beförderten Person spricht, und aus dem Wortlaut würde ich sagen: Nein. Jedenfalls solange der Beifahrer nicht für den Fahrer lenkt oder ähnliches. Im Ergebnis geht dies auch aus § 8a StVG hervor, der ganz klar voraussetzt, dass eine Haftung auch für beförderte Personen besteht.
hannabuma
5.2.2024, 20:55:08
Danke dir!