Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.
Einordnung des Falls
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl T Angst bekommen und seine Aussage berichtigt hat, ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) bereits vollendet.
Genau, so ist das!
2. T hat seine Aussage jedoch berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Damit liegt ein Strafmilderungsgrund vor.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs kostenlos testen
![ahimes](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__asustkxviztdsgiaygthb.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
ahimes
11.5.2023, 16:59:01
Wo ist der 158 StGB zu prüfen? Nach der Schuld?
se.si.sc
11.5.2023, 18:15:05
Nach der Schuld, danz genau. Warum? Weil § 158 StGB seinem Wortlaut allein eine (fakultativen) persönlichen Strafausschließungsgrund, eine Strafzumessungsvorschrift enthält, die auf den vorherigen Ebenen der Prüfung nichts zu suchen hat.