Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Obwohl T Angst bekommen und seine Aussage berichtigt hat, ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) bereits vollendet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat seine Aussage jedoch berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Damit liegt ein Strafmilderungsgrund vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
11.5.2023, 16:59:01
Wo ist der
158 StGBzu prüfen? Nach der Schuld?
se.si.sc
11.5.2023, 18:15:05
Nach der Schuld, danz genau. Warum? Weil
§ 158 StGBseinem Wortlaut allein eine (fakultativen) persönlichen
Strafausschließungsgrund, eine Strafzumessungsvorschrift enthält, die auf den vorherigen Ebenen der Prüfung nichts zu suchen hat.