[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sagt in einem Strafverfahren als Zeuge falsch aus. Als er im Anschluss an seine Aussage vereidigt werden soll, bekommt er Angst. Als er zum Schwören anheben soll, berichtigt er seine Aussage.

Einordnung des Falls

Vollendung/Berichtigung der Falschaussage, § 158 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl T Angst bekommen und seine Aussage berichtigt hat, ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) bereits vollendet.

Genau, so ist das!

Strafbar ist nur die vollendete und nicht die versuchte falsche Aussage. Besondere Bedeutung hat also der Zeitpunkt der Vollendung: Vollendet ist die falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB), wenn die Aussage abgeschlossen ist, d.h. bei Schluss der Vernehmung des Zeugen. Dies ist der Fall, "wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegenstand erwarte, und der Zeuge, dass er seinerseits nichts mehr zu bekunden habe". Hier hat T seine falsche Bekundung erst richtiggestellt, als das Gericht schon zur Vereidigung schritt. Zu diesem Zeitpunkt war die Vernehmung bereits abgeschlossen. Der Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist erfüllt.

2. T hat seine Aussage jedoch berichtigt (§ 158 Abs. 1 StGB). Damit liegt ein Strafmilderungsgrund vor.

Ja, in der Tat!

Die §§ 153ff. StGB sind abstrakte Gefährdungsdelikte mit einem relativ frühen Vollendungszeitpunkt. Die Strafbarkeit hängt nicht davon ab, ob die falsche Aussage als solche im Verfahren gewertet wird. § 158 StGB enthält eine Regelung nach Art der tätigen Reue und eröffnet so mittelbar eine Rücktrittsmöglichkeit vom vollendeten Delikt. Seine Aussage berichtigt, wer sie durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt. T korrigiert seine Aussage. Die Berichtigung erfolgt auch rechtzeitig.

Jurafuchs kostenlos testen


ahimes

ahimes

11.5.2023, 16:59:01

Wo ist der 158 StGB zu prüfen? Nach der Schuld?

SE.

se.si.sc

11.5.2023, 18:15:05

Nach der Schuld, danz genau. Warum? Weil § 158 StGB seinem Wortlaut allein eine (fakultativen) persönlichen Strafausschließungsgrund, eine Strafzumessungsvorschrift enthält, die auf den vorherigen Ebenen der Prüfung nichts zu suchen hat.


© Jurafuchs 2024