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Die Leistungskondiktion

Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB

Treuwidrige Verhinderung des Erfolgseintritts, § 815 Alt. 2 BGB

19. Juli 2025

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V und K schließen beim Notar einen Grundstückskaufvertrag zu einem Kaufpreis von € 100.000, um Steuern zu sparen. Tatsächlich haben sie sich aber über einen Kaufpreis von €200.000 geeinigt, die K auch bezahlt. Noch vor Eintragung ins Grundbuch, baut K umfangreich um, wodurch Schäden entstehen. K veranlasst daraufhin den Notar, den Antrag auf Umschreibung beim Grundbuchamt zu unterlassen und verlangt von V die €200.000 zurück.

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