Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Ausschluss nach § 817 S. 2: Radarwarngerät

Ausschluss nach § 817 S. 2: Radarwarngerät

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K schließen einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Preis von €1.000. Für beide erkennbar ist der Vertragszweck, das Gerät im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung zu verwenden. Das Gerät warnt K mehrfach nicht vor Radarfallen. Daraufhin will K das Gerät zurückgeben und verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.

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Einordnung des Falls

Ausschluss nach § 817 S. 2: Radarwarngerät

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB).

Nein!

V und K haben sich zwar geeinigt, aber der Vertrag könnte gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Das wäre dann der Fall, wenn der Vertrag gegen die "guten Sitten", also das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, verstößt. Dies ist etwa der Fall, wenn Geschäfte in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen und die Beteiligten die Sittenwidrigkeit begründeten Tatsachen kennen oder sich grob fahrlässig vor diesen verschließen. § 23 Abs. 1c StVO untersagt nicht den Erwerb eines solchen Geräts, aber die Benutzung. Ein Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein solches Gerät einzusetzen und somit die Sicherheit im Verkehr zu beeinträchtigen und insoweit dem Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit am Straßenverkehr entgegenläuft, ist von der Rechtsordnung nicht zu billigen und somit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
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2. V hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. V hat Eigentum (§ 929 S. 1 BGB) und Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an den €1.000 erlangt.

3. V hat das Geld "durch Leistung" des K erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. K wollte hier seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag (§ 433 BGB) erfüllen. Er hat dazu zweck- und zielgerichtet das Vermögen des V gemehrt.

4. K hat die Leistung an V „ohne rechtlichen Grund (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.

Ja!

Das Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ entscheidet darüber, ob der Bereicherte die Bereicherung behalten darf. Es gibt keine einheitliche Definition der Rechtsgrundlosigkeit, die für alle Leistungskondiktionen gelten würde. Es sind zu unterscheiden: (1) Leistung zur Befreiung von einer Verbindlichkeit (condictio indebiti), (2) Rechtsgrund bestand, ist aber ex nunc entfallen (condictio ob causam finitam), (3) Leistung verfolgt einen Zweck, der über Befreiung von einer Verbindlichkeit hinausgeht (condictio ob rem) und (4) Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistungsempfängers (condictio ob turpem vel iniustam causam). Zu 1:Bei der condictio indebiti fehlt der Rechtsgrund, wenn der mit der bewussten Vermögensmehrung verfolgte Zweck verfehlt worden ist. K wollte seine Schuld aus dem Kaufvertrag erfüllen. Dieser Zweck wurde verfehlt, weil V gar keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hatte.

5. Die Rückforderung des Kaufpreises ist ausgeschlossen (§ 817 S. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Nach § 817 S. 2 ist die Leistungskondiktion ausgeschlossen, wenn dem Empfänger und dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt. Nach der hM gilt dies aber auch, wenn nur der Leistende gegen die guten Sitten verstoßen hat. Der Leistende dürfte nicht dadurch besser stehen, dass der Empfänger sich nicht sittenwidrig verhalten hat. Der Grundgedanke dahinter ist, dass derjenige, der verbots- oder sittenwidrig handelt, sich bei der Rückforderung nicht auf das eigene sittenwidrige Verhalten berufen und hierbei staatlichen Rechtsschutz genießen können soll. Sowohl K als auch V fällt ein Sittenverstoß zur Last. K verdient nicht den Schutz der Rechtsordnung. K kann die 1.000 € nicht zurückverlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

29.3.2022, 16:07:00

Wieso greift hier nicht

814

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

31.3.2022, 12:09:51

Hallo nomamo,

§ 814 BGB

kommt nur dann in Betracht, wenn der Leistende

positive Kenntnis

davon hat, dass die Verbindlichkeit nicht besteht. Es liegen vorliegend im Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor, dass K klar war, dass der Vertrag unwirksam war. Insofern scheidet

§ 814 BGB

aus. Für

§ 817 S. 2 BGB

hat der BGH dagegen genügen lassen, dass sich der Leistende der Einsicht der Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt.

Positive Kenntnis

der Sittenwidrigkeit bedarf es hier insoweit nicht. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

VI

Vivien

10.9.2022, 07:45:00

Interessanter Standpunkt, wo doch jeder im Radio Blitzer melden kann (was ich auch noch nie verstanden habe). Müsste das konsequenterweise nicht auch sittenwidrig sein? Ansonsten hätte ich argumentiert gemeinhin ist die Warnung vor Blitzen gesellschaftlich anerkannt.

BI

Bilbo

12.9.2023, 10:33:56

Das regelmäßige Melden/Durchsagen der Blitzer im Radio hätte ich auch als Argument gegen die Sittenwidrigkeit ins Feld geführt. Die Wertung als sittenwidrig erscheint angesichts dieser anerkannten Praxis doch etwas widersprüchlich?

Pilea

Pilea

22.9.2023, 12:34:11

Hab zu dem Thema recherchiert und folgendes gefunden: durch die Radiodurchsagen liefe § 23 Ic StVO nicht ins Leere. Denn dem Fahrzeugführer wird hierbei nicht das Gefühl vermittelt, er könne jederzeit und überall eine Radarkontrolle rechtzeitig erkennen und insoweit (ständig) risikolos die Geschwindigkeit überschreiten. Vielmehr würde durch solch vereinzelte Ankündigungen sogar die fahrerische Aufmerksamkeit für Geschwindigkeitskontrollen gesteigert. [LG Bonn, NJW 1998, 2681, 2682]

BI

Bilbo

15.10.2023, 23:51:25

Danke fürs Teilen deiner Ergebnisse @[Pilea ](189001) 🙌

Edward Hopper

Edward Hopper

4.10.2023, 21:52:08

Wäre nicht hier auch die

dingliche Einigung

nichtig? Wenn man sagt das

Kausalgeschäft

sei sittenwidrig dann ist auch die Verbreitung dieser Geräte an Teilnehmer des Straßenverkehrs Sittenwidrig. Im Ergebnis könnte man dann nur den Besitz konditionieren aber den kriegt man ja auch über § 985. Ich würde schon sagen dass hier eine

Fehleridentität

besteht.

LELEE

Leo Lee

7.10.2023, 15:20:05

Hallo Edward Hopper, du hast natürlich recht damit, dass bei der Sittenwidrigkeit eine

Fehleridentität

besteht, wenn der sittenwidrige Erfolg gerade durch die

Übereignung

(also des Radarwarngeräts) erfolgt. Beachte allerdings, dass er hier nicht darum geht, das übereignete Gerät, sondern das von K gezahlte GELD zurückzuerlangen. Und die

Übereignung

der Geldscheine/des Geldbetrags bewirkt gerade NICHT UNMITTELBAR die Sittenwidrigkeit, sondern ist lediglich eine „neutrale“ Folge hiervon :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

VALA

Vanilla Latte

21.7.2024, 00:48:43

liegt hier kein Verbotsgesetz vor?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

1.8.2024, 14:19:11

Hallo Vanilla, danke für die berechtigte Nachfrage! An §

134 BGB

zu denken ist ein guter Ansatzpunkt, da dieser § 138 BGB als lex specialis vorgeht. Um ein Verbotsgesetz iSd §

134 BGB

handelt es sich aber nur dann, wenn nach dem Zweck des Gesetzes bestimmte Rechtsgeschäfte selbst rechtlich zu missbilligen sind. § 23 Ic StVO verbietet aber erst den Betrieb und nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts. Daher kann ein Rechtsgeschäft zum Erwerb nicht von § 23 Ic StVO erfasst sein. Somit greift §

134 BGB

nicht. Als unmittelbare Vorbereitungshandlung für den untersagten Betrieb dient der Erwerb aber der künftigen Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens, durch das Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Daher ist das Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit unabhängig von einem gesetzlichen Verbot zum Erwerb rechtlich zu missbiligen, § 138 I BGB. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias @[Wendelin Neubert](409)

lexspecialia

lexspecialia

21.8.2024, 12:15:44

Ich dachte die direkte Anwendung von §817 S.2 BGB gilt nur für §817 S.1 BGB. Für alle anderen fälle der leistungskondiktion müsste doch §817 S.2 Analog angewendet werden oder?

lexspecialia

lexspecialia

21.8.2024, 12:17:58

Oder es liegt ja tatsächlich ein Fall von 817 S.1 vor oder ? Und daher die direkte Anwendung

AS

as.mzkw

5.10.2024, 11:14:31

Sehe es wie du, dass vorliegend

§ 817 S. 2 BGB

analog auf die allgemeine LK nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB angewandt wird und gerade nicht direkt, da eben kein Fall von § 817 S. 1 BGB vorliegt.

Ala

Ala

1.11.2024, 16:09:25

Wieso beeinträchtigt die Nutzung eines Radarwarngeräts die Sicherheit im Straßenverkehr?


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