Mitgewahrsam | gleichrangig
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lebt mit seiner Ehefrau O in einer gemeinsamen Wohnung. Ihnen gehört ein von beiden genutztes Fernsehgerät. Da die Trennung kurz bevorsteht, nimmt T in Abwesenheit der O das Fernsehgerät an sich und bringt es zu einem Kumpel in „Sicherheit“.
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Einordnung des Falls
Mitgewahrsam | gleichrangig
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Fernsehgerät war für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.
Ja!
3. Der Fernseher stand im Tatzeitpunkt im gleichberechtigten Mitgewahrsam von T und O.
Genau, so ist das!
4. Indem T den Fernseher aus der Wohnung zu seinem Kumpel gebracht hat, hat er „neuen Gewahrsam begründet“.
Ja, in der Tat!
5. T hat den Fernseher ohne den Willen der O weggeschafft und so den Gewahrsam der O „gebrochen“.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.1.2021, 19:02:48
mMn hat er nur ihren Gewahrsam am Fernseher gebrochen und nicht eigenen neu begründet. Wäre doch auch unlogisch, denn er hatte ja bereits Gewahrsam an der Sache. Oder übersehe ich hier etwas?
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.1.2021, 22:13:25
Hallo Adrian, T hatte zuvor Mitgewahrsam und hat durch den Bruch des Gewahrsams der O nunmehr Alleingewahrsam begründet.
Faby
15.3.2022, 10:53:00
Ab wann genau liegt der Bruch vor? Wenn mit dem Gerät die Türschwelle der Haustür überschritten wird oder an anderer Stelle?
Lukas_Mengestu
16.3.2022, 11:53:13
Hallo Faby, in der Tat dürfte mit Verlassen des Hauses hier mit Verlassen des Hauses der Gewahrsam der O aufgehoben und damit gebrochen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lorenz
20.7.2024, 18:00:42
mit Verlassen des Herrschaftsbereichs. Also üblicherweise die Türschwelle, Grundstücksgrenze,...