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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T lebt mit seiner Ehefrau O in einer gemeinsamen Wohnung. Ihnen gehört ein von beiden genutztes Fernsehgerät. Da die Trennung kurz bevorsteht, nimmt T in Abwesenheit der O das Fernsehgerät an sich und bringt es zu einem Kumpel in „Sicherheit“.

Einordnung des Falls

Mitgewahrsam | gleichrangig

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Fernsehgerät war für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB. Da T nicht Alleineigentümer des Geräts war, war es für ihn fremd.

2. Der objektive Tatbestand des Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird.

Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist das Eigentum. Der Tatbestand erfasst auch wirtschaftlich wertlose Sachen. Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Dies setzt voraus, dass (1) die Sache sich im Gewahrsam eines anderen befindet, (2) neuer Gewahrsam begründet und (3) der fremde Gewahrsam auch gebrochen wird.

3. Der Fernseher stand im Tatzeitpunkt im gleichberechtigten Mitgewahrsam von T und O.

Genau, so ist das!

Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Sind mehrere Personen Träger der tatsächlichen Verfügungsgewalt, ist zwischen über- und untergeordnetem Gewahrsam sowie gleichberechtigtem Mitgewahrsam zu differenzieren. Für eine Wegnahme reicht der Bruch von übergeordnetem Gewahrsam sowie von gleichberechtigtem Mitgewahrsam aus. Gleichberechtigter Mitgewahrsam besteht regelmäßig unter Eheleuten bezüglich der gemeinsam genutzten Sachen in der gemeinsamen Wohnung. Der Fernseher befand sich im Tatzeitpunkt zumindest auch im Gewahrsam der O.

4. Indem T den Fernseher aus der Wohnung zu seinem Kumpel gebracht hat, hat er „neuen Gewahrsam begründet“.

Ja, in der Tat!

Der Gewahrsamserwerber muss die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangen. Auch dies bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsanschauung. Entscheidend ist, ob der Erwerber die Herrschaft ungehindert durch den früheren Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. T hat das Fernsehgerät aus der Wohnung geschafft, so dass T die Sachherrschaft allein ausüben konnte.

5. T hat den Fernseher ohne den Willen der O weggeschafft und so den Gewahrsam der O „gebrochen“.

Ja!

Der Täter bricht den Gewahrsam, wenn er ihn ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufhebt. Liegt ein Einverständnis vor, entfällt bereits das Merkmal der Wegnahme (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis). Gleichrangigen Mitgewahrsam kann jeder der Gewahrsamsinhaber gegenüber dem anderen brechen. T hat das Fernsehgerät gegen oder zumindest ohne den Willen der Mitgewahrsamsinhaberin O aus der Wohnung geschafft.

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Vulpes

Vulpes

3.1.2021, 19:02:48

mMn hat er nur ihren Gewahrsam am Fernseher gebrochen und nicht eigenen neu begründet. Wäre doch auch unlogisch, denn er hatte ja bereits Gewahrsam an der Sache. Oder übersehe ich hier etwas?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

3.1.2021, 22:13:25

Hallo Adrian, T hatte zuvor Mitgewahrsam und hat durch den Bruch des Gewahrsams der O nunmehr Alleingewahrsam begründet.

FABY

Faby

15.3.2022, 10:53:00

Ab wann genau liegt der Bruch vor? Wenn mit dem Gerät die Türschwelle der Haustür überschritten wird oder an anderer Stelle?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.3.2022, 11:53:13

Hallo Faby, in der Tat dürfte mit Verlassen des Hauses hier mit Verlassen des Hauses der Gewahrsam der O aufgehoben und damit gebrochen sein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorenz

20.7.2024, 18:00:42

mit Verlassen des Herrschaftsbereichs. Also üblicherweise die Türschwelle, Grundstücksgrenze,...


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