+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Angestellte A nimmt nach Feierabend eigenmächtig Waren aus dem Regal, packt sie in ihren Rucksack und fährt nach Hause. Der ebenfalls anwesende Ladeninhaber merkt dies nicht.
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Einordnung des Falls
Mitgewahrsam | über-/untergeordnet
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Waren waren für A fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich ausschließlich nach den Regeln des BGB. Die Waren stehen im Eigentum des Ladeninhabers. Daher stehen sie nicht im Alleineigentum der A und sind für sie fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.
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2. Es bestand fremder Gewahrsam an den Waren (§ 242 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswillen getragene natürliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Der Inhaber einer Herrschaftssphäre übt generellen Gewahrsam hinsichtlich aller Gegenstände aus, die sich in seinem Herrschaftsbereich befinden. Vorliegend erstreckt sich der Gewahrsamswille des Ladeninhabers somit auf alle im Laden befindlichen Gegenstände, wozu auch die mitgenommenen Waren zählen. Vorliegend könnte mehrstufiger Gewahrsam gegeben sein. Dieser liegt vor, wenn der Gewahrsam nicht gleichrangig, sondern auf verschiedenen Stufen ausgeübt wird (über- und untergeordneter Gewahrsam). Der Gewahrsamsbruch ist hier nur von der unteren zur oberen Stufe möglich. Ladenangestellte haben im Verhältnis zum Ladeninhaber höchstens untergeordneten Gewahrsam. Es bestand zum Tatzeitpunkt fremder Gewahrsam im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB.
3. A hat neuen Gewahrsam an den Waren begründet (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Neuer Gewahrsam wurde begründet, wenn der Täter die Sachherrschaft derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr darüber verfügen kann. Bereits durch das Einstecken der Waren in den Rucksack hat A die Waren so eng in ihre höchstpersönliche Sphäre verbracht, dass sie neuen Gewahrsam begründet hat ("Gewahrsamsenklave").
4. A hat den Gewahrsam des Ladeninhabers gebrochen (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Fremder Gewahrsam wurde gebrochen, wenn die Gewahrsamsverschiebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgte. Ladenangestellte haben im Verhältnis zum Ladeninhaber höchstens untergeordneten Gewahrsam. Insoweit liegt hier ein Gewahrsamsbruch vor, da A die Waren zumindest ohne den Willen des Ladeninhabers in ihren Rucksack gesteckt hat.
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