Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bindet seine Freundin F an einem Stuhl in der Küche fest, um sich ungestört der Übertragung des Fußballspiels seiner Lieblingsmannschaft widmen zu können.
Einordnung des Falls
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die F "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. T beraubt die F "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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Ja, in der Tat!