Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
16. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (4.650 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bindet seine Freundin F an einem Stuhl in der Küche fest, um sich ungestört der Übertragung des Fußballspiels seiner Lieblingsmannschaft widmen zu können.
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Einordnung des Falls
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Festbinden auf einem Stuhl
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die F "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. T beraubt die F "auf andere Weise" ihrer Freiheit (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BenRie
12.2.2025, 23:31:14
Inwiefern sind denn Fesseln keine äußeren Vorrichtungen, die das Opfer hier am Verlassen des Raumes hindern?
okalinkk
28.2.2025, 16:15:08
@[BenRie](256893) ich vermute mal, dass die Fesseln keine Vorrichtungen des umschlossenen Raumes selbst sind. Äußere Vorrichtung wäre zB eine verschlossene Türe oder verschlossene Fenster. Die Fessel ist hingegen etwas, das extern hinzugefügt wird