Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben

Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erlaubt seiner 15-jährigen Tochter O, das Haus ausschließlich in Begleitung eines älteren Familienmitglieds zu verlassen.

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Einordnung des Falls

Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T der O untersagt, das Haus alleine verlassen zu dürfen, hat er diese "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Dies kann auch durch einen anderen Menschen geschehen. Hier schließt der T seine Tochter jedoch nicht ein, sondern verbietet ihr das Verlassen des Hauses ohne Begleitung.
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2. T hat die O "auf andere Weise" der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. T nimmt der O diese Möglichkeit jedoch nicht. Er erschwert ihre Fortbewegungsmöglichkeit lediglich.
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