Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erlaubt seiner 15-jährigen Tochter O, das Haus ausschließlich in Begleitung eines älteren Familienmitglieds zu verlassen.
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Einordnung des Falls
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T der O untersagt, das Haus alleine verlassen zu dürfen, hat er diese "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat die O "auf andere Weise" der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Tigerwitsch
7.3.2021, 13:05:52
Hat sich T hinsichtlich anderer Delikte strafbar gemacht?
Vulpes
8.3.2021, 20:46:45
Der BGH hat in dem Fall den T unter anderem wegen Entziehung Minderjähriger gem. § 235 Abs. 1 StGB verurteilt. Die anderen Delikte konnte ich leider auf die Schnelle nicht herausfinden. Dieses Delikt war aber wohlgemerkt nicht aus dem Sachverhalt herauszulesen. 🙂
Lukas_Mengestu
9.3.2021, 17:13:53
Hallo Tigerwitsch, wie Adrian schon zutreffend ausgeführt hat, wurde in dem "echten" Fall durch das Ausgangsgericht die Entziehung Minderjähriger nach § 235 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bejaht und vom BGH bestätigt. Beide Delikte waren hier in dem vereinfachten Sachverhalt allerdings nicht angelegt. Die auch in unserem Fall in Betracht kommende Nötigung (§ 240 StGB) hat der BGH ablehnen müssen, da das Ausgangsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, was passiert wäre, wenn O sich über die
Drohunghinweggesetzt hätte. Somit fehlte es bereits an dem "empfindlichen Übel". Beste Grüße Lukas (für das Jurafuchs-Team)
Tigerwitsch
7.3.2021, 13:06:25
Und könnt Ihr bitte die BGH noch verlinken in den Fundstellen? Danke!
Speetzchen
8.3.2021, 12:23:16
Wenn das Verlassen des Hauses ohne eine Begleitperson ein empfindliches Übel nach sich ziehen würde, ist eine Strafbarkeit wegen § 240 StGB denkbar.
Lukas_Mengestu
9.3.2021, 17:21:26
@tigerwitsch: danke dir, habe ich ergänzt :) @ speetzchen: Nötigung wurde in der Tat vom BGH angeprüft, wobei das nicht verlassen des Hauses bereits den Notigungserfolg darstellt. Da sich aus den Feststellungen des vorangegangenen Landgerichts keine hinreichenden Angaben bzgl der Nötigungshandlung entnehmen ließ (es fehlte an dem in Aussicht gestellten "empfindlichen Übel"), konnte eine diesbezügliche Verurteilung nicht erfolgen. Beste Grüße Lukas (für das Jurafuchs-Team)
Diana Maria
17.1.2023, 20:57:29
Ich verstehe den Unterschied zu dem Fall mit der Bankangestellten, der gedrehte wurde, das Gebäude wird gesprengt, wenn sie den Raum verlässt, nicht so ganz. Müsste der SV dafür mehr Angaben zu einer
Drohungdes Vaters haben, bspw „wenn du das Haus ohne mich verlässt, schlage ich dich“? Oder könnte man mit der Argumentation aus dem vorherigen Fall auch hier den Fall mit guter Argumentation entscheiden?
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 11:08:33
Hallo Diana, vielen Dank für die gute Nachfrage. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH genügt es für die Freiheitsberaubung nicht, dass das - an sich mögliche - Verlassen des Ortes ein empfindliches Übel i. S. von § 240 StGB nach sich ziehen würde. Eine Bestrafung wegen Freiheitsberaubung kommt deshalb nicht in Betracht, wenn ein Fortbewegen - wenn auch unter erschwerten Bedingungen - möglich bleibt. Aus diesem Grund hat der BGH dies in der vorliegenden Entscheidung abgelehnt. Ander soll dies dagegen sein, wenn die
Drohungein gewisses Maß überschreitet, dies soll insbesondere bei
Drohungmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorliegen (BGH, NJW 1993, 1807). Da im Fall der Bankangestellten ihr Leben bedroht war (ähnlich einer vorgehaltenen Waffe), war hier die Freiheitsberaubung auf sonstige Weise zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team