Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erlaubt seiner 15-jährigen Tochter O, das Haus ausschließlich in Begleitung eines älteren Familienmitglieds zu verlassen.
Einordnung des Falls
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Auf sonstige Weise der Freiheit berauben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T der O untersagt, das Haus alleine verlassen zu dürfen, hat er diese "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
2. T hat die O "auf andere Weise" der Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!