Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als die Bankangestellte O ihr Büro in der Bank des T pünktlich zum Feierabend verlassen will, erklärt T ihr wahrheitswidrig, dass das Gebäude in die Luft gesprengt wird, sobald sie ihr Büro verlässt. O wähnt sich in Lebensgefahr und bleibt daraufhin im Raum.
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Einordnung des Falls
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T angekündigt hat, dass das Gebäude beim Verlassen der O gesprengt wird, hat er O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T angekündigt hat, dass das Gebäude beim Verlassen der O gesprengt wird, hat er die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
15.8.2021, 01:09:56
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:42:09
Hallo ri, in der Tat bedarf es hierfür einer
Garantenstellung. Eine solche hat der BGH zB in einem Fall angenommen, in dem sich ein Autofahrer verpflichtet hatte, eine Bekannte nach Hause zu fahren. Im weiteren Verlauf unterließ er es dann anzuhalten und sie herauszulassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1961 - 2 StR 472/61). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anne
24.5.2024, 09:51:41
Könnte hier auch eine Strafbarkeit nach § 241 Abs. 3 StGB in Betracht kommen? Ist die Aussage, dass das Gebäude in die Luft gesprengt wird ein Verbrechen, welches sich gegen die Frau richtet? Eher nein, oder?
Maximilian Puschmann
27.5.2024, 10:33:55
Hallo Anne, das wird auch verwirklicht sein, würde aber im Wege der Konkurrenz verdrängt werden. Auch eine Nötigung käme in Betracht, diese wird jedoch nach der Rechtsprechung in diesem Fall auch verdrängt, da ihr kein eigener Unrechtsgehalt mehr zukommen würde. Siehe dazu: BGH Beschl. v. 02.06.2018 – 3 StR 426/17. Beste Grüße Max – für das Jurafuchs-Team
Anne
27.5.2024, 15:26:34
Vielen Dank! :)