Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Als die Bankangestellte O ihr Büro in der Bank des T pünktlich zum Feierabend verlassen will, erklärt T ihr wahrheitswidrig, dass das Gebäude in die Luft gesprengt wird, sobald sie ihr Büro verlässt. O wähnt sich in Lebensgefahr und bleibt daraufhin im Raum.
Einordnung des Falls
Auf sonstige Weise der Freiheit berauben: Vortäuschen, beim Verlassen des Raumes werde das Gebäude in die Luft gesprengt.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T angekündigt hat, dass das Gebäude beim Verlassen der O gesprengt wird, hat er O "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
2. Indem T angekündigt hat, dass das Gebäude beim Verlassen der O gesprengt wird, hat er die O "auf andere Weise" ihrer Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
Jurafuchs kostenlos testen

ri
15.8.2021, 01:09:56
Die Freiheitsberaubung auf andere Weise durch Unterlassen erfordert aber eine Garantenstellung?

Lukas_Mengestu
6.1.2022, 10:42:09
Hallo ri, in der Tat bedarf es hierfür einer Garantenstellung. Eine solche hat der BGH zB in einem Fall angenommen, in dem sich ein Autofahrer verpflichtet hatte, eine Bekannte nach Hause zu fahren. Im weiteren Verlauf unterließ er es dann anzuhalten und sie herauszulassen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.1961 - 2 StR 472/61). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team