Zivilrecht
Mietrecht
Verjährung
Verkürzte mietvertragliche Verjährungsfrist im Falle von Ansprüchen gegen einbezogene Dritte (§ 548 BGB)
Verkürzte mietvertragliche Verjährungsfrist im Falle von Ansprüchen gegen einbezogene Dritte (§ 548 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 12-jährige Tochter T der Mieterin M verursacht beim Spielen mit Streichhölzern fahrlässig einen Brandschaden in der Mietwohnung. Acht Monate nach Ablauf des Mietvertrages und Rückgabe der Mietwohnung an V verlangt dieser von T Ersatz für den Brandschaden.
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Einordnung des Falls
Verkürzte mietvertragliche Verjährungsfrist im Falle von Ansprüchen gegen einbezogene Dritte (§ 548 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T ist in den Schutzbereich des Mietvertrags zwischen M und V einbezogen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil T in den Schutzbereich einbezogen ist, hat V gegen T einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. V hat einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen T (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Weil T nicht Partei des Mietvertrages ist, kann sie sich nicht auf die kurze Verjährung gem. § 548 Abs. 1 BGB berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Mangopüree
2.9.2022, 14:41:45
Könnte es hier nicht bereits an der Verantwortlichkeit des Minderjährigen gem. §828 III BGB fehlen, wodurch man gar nicht erst zur Frage der Verjährung kommen würde? Im Sachverhalt ist zumindest nicht ersichtlich, dass sie Einsichtsfähig ist. Vielmehr erscheint das Gegenteil der Fall, wenn sie Streichhölzer und Feuer als Spielzeug benutzt.
Nora Mommsen
5.9.2022, 17:08:26
Hallo Mangopüree, eine interessante Überlegung. Wäre das der Fall würde natürlich schon die Frage der Verjährung höchstens hilfsgutachterlich zu prüfen sein. Allerdings würde ich die Einsichtsfähigkeit durchaus bejahen. Laut BGH kommt es allein auf die Einsicht an, dass die Handlung gefährlich sein kann. Von einer durschnittlichen 12-Jährigen, von der wir hier mangels anderweitiger Aufgaben ausgehen, kann angenommen, dass sie um die Gefährlichkeit von Feuer weiß. Dazu aus MüKo-BGB: "Nach stRspr setzt die Einsichtsfähigkeit einen Stand der geistigen Entwicklung voraus, der es dem Jugendlichen ermöglicht, das Unrecht seiner Handlung und damit die Verpflichtung zu erkennen, für die Folgen seines Tuns einstehen zu müssen. zur Es genügt die Fähigkeit zur Erkenntnis der Gefahr einer Interessenverletzung: Sofern der jugendliche Täter versteht, dass seine Handlung generell gefährlich ist, wird er auch wissen, dass er für ihre Konsequenzen zur Verantwortung gezogen werden kann, so dass es auf die Voraussicht der konkret eingetretenen Schadensfolgen nicht ankommt.". (MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 828 Rn. 11). Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Eric
16.11.2022, 17:28:17
Zudem ist das Kind in dem Alter wohl nicht allzu solvent. Es (Obsiegen unterstellt) zu verklagen und mit meinem Titel dann auf das erste Einkommen zu warten (§ 197 I Nr. 3 BGB), fänd ich als Geschädigter auch nur mäßig attraktiv. Daher habe ich noch kurz den §
832 BGBgg die Mutter angeprüft, welcher iE aber wegen der Wertung des § 548 BGB ebenfalls scheitert.