Unberechtigte Untervermietung
3. April 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieter M hat bei V eine Wohnung zum Schnäppchenpreis von €200 pro Monat gemietet und sofort an die Studentin S für €600 pro Monat weitervermietet. V erfährt nach einem Jahr davon und verlangt die von S an M gezahlte Miete.
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Einordnung des Falls
Unberechtigte Untervermietung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Untervermietung war unberechtigt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat gegen M einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von jeweils €600 für 12 Monate aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Nein!
3. V hat gegen M einen Anspruch aus § 687 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des Erlangten Mietzinses.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat gegen M einen Anspruch aus §§ 987, 990 BGB auf Nutzungsherausgabe.
Nein, das trifft nicht zu!
5. V hat gegen M einen Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf Herausgabe des Erlangten.
Nein!
6. V hat gegen M nach Ansicht des BGH einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nicki2
1.5.2022, 09:39:39
Lief am Freitag in Berlin Brandenburg im ersten Staatsexamen

Lukas_Mengestu
2.5.2022, 11:58:30
Lieben Dank für den Hinweis, nicki2! Hierbei handelt es sich um einen richtigen Klassiker, den wir nun auch getagged haben :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Vincent
25.7.2022, 12:57:17
Habe ich auch mitgeschrieben. Diese App hat mit echt gerettet!
Philippe
6.6.2022, 00:58:07
Die letzte Antwort ist so mE nicht richtig oder zumindest nicht vollständig. Zwar wird nicht in das Recht zur Weitergabe eingegriffen, wohl aber in das Zustimmungsrecht des Vermieters. Dieser kann den Betrag verlangen, von dem er das Einverständnis abhängig gemacht hätte. Natürlich ist das nicht die erlangte Miete, aber zumindest etwas.

Nora Mommsen
21.6.2022, 16:28:37
Hallo Philippe, Teile der Literatur geben dir da Recht und billigen dem Vermieter einen Anspruch aus
Eingriffskondiktionzu. Der BGH ist seit Jahrzehnten der Ansicht, dass kein
Eingriffin den Zuweisungsgehalt eines Rechts des Vermieters besteht. Denn die Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeit hat er bereits auf den Mieter übertragen und auch durch die Zustimmung wird er nicht an dem möglicherweise höheren Mietertrag beteiligt. § 540 BGB dient nach Ansicht des BGH und Teilen der Literatur allein dem Schutz des Vermieters, vor Einwirkungen Dritter auf das Mietobjekt, die der Vermieter nicht selber ausgesucht hat. (MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 300 f.). Wir haben die Frage dahingehend angepasst, dass deutlich wird, dass es sich hierbei um die BGH Ansicht handelt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team.
evanici
3.9.2023, 15:41:09
Könnte man aus demselben Grund nicht bereits schon die Fremdheit im Rahmen von § 687 II problematisieren?

Edward Hopper
17.2.2023, 18:22:14
Was kann den v machen in dem Fall?
se.si.sc
17.2.2023, 19:17:40
V hat hier nur begrenzte Möglichkeiten, sämtliche Ansprüche auf "Teilhabe" am durch M erzielten Untervermietungserlös scheitern aus den dargestellten Gründen. Die
unberechtigte Untervermietungdurch M ist allerdings ein außerordentlicher Kündigungsgrund nach § 543 II 1 Nr. 2, 2. Var. BGB, sodass V, spätestens nach vorheriger Abmahnung nach § 543 III 1 BGB, die Kündigung aussprechen und anschließend ggf. selbst zu einem höheren Preis vermieten kann.
evanici
3.9.2023, 15:39:36
Bekäme V den Untermieter denn (wenigstens) aus der Wohnung raus? Oder würde ein Anspruch z.B. aus § 985 daran scheitern, dass S ja ein
Recht zum Besitzdurch den Mietvertrag zwischen M und S hat?
Lorenz
11.1.2024, 19:04:28
Meines Erachtens wäre noch eine ergänzende Aufgabe für den Fall der Kündigung sinnvoll, hier gesteht der BGH ja dem Vermieter nach 546, 292 II, 987 I, 99 III BGB durchaus einen Anspruch auf Nutzungsersatz zu ab
Rechtshängigkeitdes Herausgabeanspruchs.

Linne_Karlotta_
23.10.2024, 17:23:02
Hallo Lorenz, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

ajboby90
27.5.2024, 16:34:49
Ist 816 nicht lex specialis vor der NLK? wieso wird diese dennoch geprüft?
Rechtsanwalt B. Trüger
25.6.2024, 11:29:07
Ja, aber § 816 wurde ja aber abgelehnt. Es ist ja dann folgerichtig Lex generalis zu prüfen, wenn Lex specialis nicht anwendbar ist
mathedos
30.10.2024, 15:29:03
Warum handelt es sich hier nicht um ein Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenb
esitzer (vgl.
Bösgläubigkeitbeim Aufschwingen vom Fremd- zum Eigenb
esitzer), sodass ich einen Entfall des B
esitzrechts und damit §§ 990, 987 annehmen müsste?

Marie
24.11.2024, 21:28:56

Major Tom(as)
26.11.2024, 18:07:09
Meines Erachtens b
esitzt hier der Mieter M immer noch als
Fremdbesitzer(Eigenb
esitzer ist, nur wer eine Sache als ihm gehörend b
esitzt. M aber zahlt ja selbst noch seine "eigene" Miete an V und erkennt an, dass diesem die Wohnung gehört.), überschreitet aber die Grenzen seines B
esitzrechts. Er ist dann "nicht-so-
berechtigter Besitzer", in einem solchen Fall ist nach h.M. der § 987 nicht anwendbar.

Sebastian Schmitt
8.1.2025, 16:45:19
Hallo @[mathedos](248075), @[Major Tom(as)](258980) hat Deine Frage schon genau richtig beantwortet und auch der Hinweis von @[Marie](254146) geht in die richtige Richtung. Unser Fall hier ist keiner der klassischen "Aufschwing-Fälle", weil das B
esitzrecht unzweifelhaft weiter besteht. Das
Recht zum Besitzaus dem Mietvertag erlischt ja nicht durch die
unberechtigte Untervermietung. Inhaltlich handelt es sich vielmehr um den (allgemeineren) Fall des nicht-so-berechtigten B
esitzers, der die Grenzen seines Rechts überschreitet. Die rechtliche Argumentation kann in vielen Fällen ähnlich zu dem des aufschwingenden
Fremdbesitzers laufen, zwingend ist das aber nicht und auch im Schrifttum werden von denselben Autoren durchaus unterschiedliche Auffassungen zu den beiden Konstellationen vertreten. Inhaltlich bin ich auf den Fall des "Aufschwingens" in einem anderen Thread mal näher eingegangen, auf den ich an dieser Stelle mal verweise: https://applink.jurafuchs.de/9YtWfKjFZPb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Amelie7
6.11.2024, 10:50:18
Ich finde das Ergebnis hier etwas unbillig, der Schutz des Vermieters vor Überlassung an Dritte läuft damit doch schlussendlich leer, wenn M nichts zu fürchten hat außer der Kündigung?
Lorenz
6.11.2024, 11:02:11
Ich verstehe dich gut. Das denke ich auch immer bei diesem Fall. Allerdings ist die Kündigung schon eine harte Sanktion. Das sollte Abschreckung genug sein.
Amelie7
6.11.2024, 11:12:05
Aber die Kündigung beeinflusst den M ja gar nicht, wenn er nicht mal selber in der Wohnung lebt
Tobias Baumgarten
4.1.2025, 17:43:31
Allerdings kann der V dem M ja kündigen und die Wohnung dann selbst für 600 Euro an S direkt vermieten.