Konkurrenz zu § 241 StGB
12. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Handballerin U ist mit Schiedsrichterin S unzufrieden. In der Halbzeitpause raunt U der S zu, sie werde S auf dem Heimweg „blind prügeln“, sollte S nicht freundlicher für Us Team pfeifen. Die souveräne S lässt sich nicht einschüchtern und pfeift normal weiter.
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Einordnung des Falls
Konkurrenz zu § 241 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U hat sich wegen Nötigung strafbar gemacht, indem sie S sagte, sie werde sie „blind prügeln“, sollte S nicht zu Gunsten von Us Team entscheiden (§ 240 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. U hat sich wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, indem sie S sagte, sie werde sie verprügeln, sollte S nicht Entscheidungen zu Gunsten von Us Team treffen (§§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22 StGB).
Ja, in der Tat!
3. U könnte sich zudem wegen Bedrohung strafbar gemacht haben, indem sie S sagte, sie werde sie „blind” prügeln (§ 241 Abs. 2 StGB).
Ja!
4. Abschließend prüfst Du die Konkurrenzen. Hat U durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt?
Genau, so ist das!
5. § 241 StGB könnte im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 240 Abs. 1, Abs. 3 StGB zurücktreten. Könnte dies der Fall sein, wenn das Unrecht der Bedrohung vollständig im Unrecht der versuchten Nötigung enthalten wäre?
Ja, in der Tat!
6. Die Bedrohung und die Nötigung schützen nach (neuerer) Rspr. des BGH verschiedene Rechtsgüter. Spricht das dafür, dass die Bedrohung im Wege der Konsumtion hinter der versuchten Nötigung zurücktreten soll?
Nein!
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