Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
29. März 2025
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Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?
Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?
- § 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen
- § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
- § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
- § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.
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Einordnung des Falls
Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
3. Der Bereicherungsschuldner kann sich auch auf die Einwendung der Entreicherung berufen, wenn er Aufwendungen erspart hat.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V hätte sich die Begleichung der Rechnung ohne den Bereicherungsgegenstand nicht leisten können. Es handelt sich um Luxusaufwendungen. V ist entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Nein!
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