Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten

29. März 2025

6 Kommentare

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Wann ist der Bereicherungsschuldner „entreichert“ (§ 818 Abs. 3 BGB)?

Der Bereicherungsschuldner ist entreichert, wenn das erlangte Etwas ersatzlos weggefallen ist.

Die Wertersatzpflicht des § 818 Abs. 2 BGB greift nur, wenn der Bereicherungsschuldner nicht entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Bei der Entreicherung handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung gegen die Bereicherungsforderung. Der Bereicherungsschuldner ist insbesondere dann nicht entreichert, wenn er sich Aufwendungen erspart hat, weil er z.B. sonst eigenes Geld eingesetzt hätte. Reine Luxusaufwendungen, die der Bereicherungsschuldner ohne die Bereicherung nicht getätigt hätte, fallen dagegen nicht unter den Begriff der ersparten Aufwendungen, führen also zu einer Entreicherung.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?

  1. § 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen
  2. § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
  3. § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
  4. § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

entreicherung

V ist knapp bei Kasse. Um eine Rechnung zu tilgen, die sie sonst nicht bezahlen könnte, verkauft V ihren Computer an K. Damit begleicht sie ihre offene Rechnung. Später ficht K den Kaufvertrag wirksam an und verlangt die gezahlten €1.500 heraus. V wendet ein, das Geld sei weg.

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Einordnung des Falls

Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB: Bezahlung eigener Verbindlichkeiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es besteht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja!

V hat das Geld durch Leistung erlangt. Der Rechtsgrund dafür ist aufgrund der Anfechtung später weggefallen. V hat also etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt. Der Anspruch besteht.
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2. In Fällen der Unmöglichkeit der Herausgabe des Bereicherungsgegenstands ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Kann das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht (mehr) so, wie es erlangt worden sind, herausgegeben werden, ist nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Die Wertersatzpflicht steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Einwendung der Entreicherung818 Abs. 3 BGB) nicht greift.

3. Der Bereicherungsschuldner kann sich auch auf die Einwendung der Entreicherung berufen, wenn er Aufwendungen erspart hat.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 818 Abs. 3 BGB greift nur, wenn (1) der Schuldner nicht mehr bereichert ist und (2) der Schuldner schutzwürdig ist (vgl. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Selbst wenn das ursprünglich Erlangte weggefallen ist, ist die Bereicherung noch vorhanden, wenn der Schuldner Aufwendungen erspart hat, die er sonst hätte tätigen müssen. Dann ist der Schuldner in Höhe der ersparten Aufwendungen bereichert. Nicht bereichert ist der Schuldner bei sog. Luxusaufwendungen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben, die der Schuldner ohne die Verwertung des Bereicherungsgegenstands nicht getätigt hätte.

4. V hätte sich die Begleichung der Rechnung ohne den Bereicherungsgegenstand nicht leisten können. Es handelt sich um Luxusaufwendungen. V ist entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).

Nein!

Der Schuldner ist immer noch bereichert, wenn er sich eigene Aufwendungen erspart hat. Allerdings sind Luxusaufwendungen keine ersparten Aufwendungen. Denn das Geld hätte der Schuldner ohne die Bereicherung nicht aufgewandt. Die Bereicherung besteht trotz Wegfalls des Erlangten dann fort, wenn der Schuldner den rechtsgrundlos erlangten Betrag dazu verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten zu tilgen, die er andernfalls – ohne rechtsgrundlose Vermögensmehrung – nicht getilgt hätte. Die Befreiung von Verbindlichkeiten ist also ein bestehenbleibender Vermögensvorteil. V ist immer noch bereichert. V hat somit Wertersatz zu leisten (§ 818 Abs. 2 BGB).
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