Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
3. Juli 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil sich einige Fans beim letzten Spiel des FC Haudegen gegen den TSV Kloppi mit Baseballschlägern geprügelt haben, ordnet die zuständige Polizeivollzugsbeamtin P gegen die polizeilich erfassten Täter - darunter auch die U - formell rechtmäßig Durchsuchungen vor dem nächsten Spiel an. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde stellt U einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hier liegt eine Ausnahme vor.
Ja!
2. Us Antrag ist begründet, wenn sein Aussetzungsinteresse schwerer wiegt als das öffentliche Vollzugsinteresse.
Genau, so ist das!
3. Die Durchsuchungsanordnung ist bereits ohne rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage ergangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig. Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Vollzugsinteresses aus.
Ja!
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