Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weil sich einige Fans beim letzten Spiel des FC Haudegen gegen den TSV Kloppi mit Baseballschlägern geprügelt haben, ordnet die zuständige Polizeivollzugsbeamtin P gegen die polizeilich erfassten Täter - darunter auch die U - formell rechtmäßig Durchsuchungen vor dem nächsten Spiel an. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde stellt U einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1: Anordnung (Fall 2)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten grundsätzlich aufschiebenden Wirkung. Hier liegt eine Ausnahme vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Us Antrag ist begründet, wenn sein Aussetzungsinteresse schwerer wiegt als das öffentliche Vollzugsinteresse.
Genau, so ist das!
3. Die Durchsuchungsanordnung ist bereits ohne rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage ergangen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig. Die Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Vollzugsinteresses aus.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
<isa_hh>
25.9.2023, 14:30:16
Ich würde mir hier wünschen, dass die Prüfung aufgeschlüsselt wird, insb. die materielle RMK und die Interessenabwägung und nicht, dass man mit einer Frage beantwortet, ob es formell und materiell rechtmäßig ist und das zugunsten des Vollzugsinteresses zu entscheiden ist.
se.si.sc
25.9.2023, 20:29:55
Das könnte man antürlich machen, wäre zu diesem Fall aber mE wenig sinnvoll. Zunächst lässt sich isoliert zur Interessenabwägung ohnehin häufig wenig sagen, weil diese Abwägung der Sache nach oft schon iRd Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache stattfindet. Es genügt hier (für Fälle wie den vorliegenden mit mehr oder weniger offensichtlich rechtmäßigem VA) regelmäßig die Feststellung, dass der Gesetzgeber die Interessenabwägung angesichts von § 80 II 1 Nr. 2 VwGO gerade dahingehend vorgenommen hat, dass das Vollzugsinteresse bei fehlenden (ernsthaften) rechtlichen Zweifeln überwiegt. Zur materiellen Rmk lässt sich dann für den vorliegenden Fall sowieso kaum etwas sagen, weil wir zu wenig Argumentationsmaterial haben. In einer Klausur würde der Fall hierzu dann deutlich ausgeschmückt, z.B. dahingehend, wie schwerwiegend Ausschreitungen bei früheren Spielen waren, wie häufig sie schon vorkamen, ob und welche Gegenstände wie häufig benutzt wurden etc. - damit man eben die Voraussetzungen des jeweiligen Landes-Polizeigesetzes prüfen kann, z.B. für NRW konkret, ob "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass [U] Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen", § 39 I Nr. 2 PolG NRW.
Nora Mommsen
26.9.2023, 14:57:23
Hallo