Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2: Wiederherstellung (Fall 1)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2: Wiederherstellung (Fall 1)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Behörde B erlässt gegenüber Carlotta Calathea (C) die Anordnung, ihr Gewächshaus abzureißen. B ordnet die sofortige Vollziehung an, da das Gewächshaus Nachbarn übermäßig belästige. C braucht das Gewächshaus für berufliche Zwecke und hat es aufgrund einer rechtmäßigen Baugenehmigung errichtet. Schließlich stellt sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO. Der Antrag ist zulässig.
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Einordnung des Falls
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2: Wiederherstellung (Fall 1)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage entfällt in diesem Fall von Gesetzes wegen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Begründetheitsprüfungen des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 und nach Alt. 2 sind identisch.
Nein!
3. Cs Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig war.
Genau, so ist das!
4. Die formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass diese nach den einschlägigen Zuständigkeits-, Verfahren- und Formvorschriften zustande gekommen ist.
Ja, in der Tat!
5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung müsste auch materiell rechtmäßig sein.
Ja!
6. Das Vollzugsinteresse überwiegt hier deutlich. Cs Antrag ist unbegründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
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