Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe (H) eine Rückbauverfügung für die Erweiterung ihres Hexenhaus, die sie ohne Baugenehmigung vorgenommen hat. B ordnet die sofortige Vollziehung an mit der Begründung, dies sei im öffentlichen Interesse geboten. H stellt einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO.
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Einordnung des Falls
Begründetheit bei § 80 Abs. 5 S. 2 wegen fehlender Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO wird nur geprüft, ob das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Die formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung setzt voraus, dass diese nach den einschlägigen Zuständigkeits-, Verfahren- und Formvorschriften zustande gekommen ist.
Ja, in der Tat!
3. Der Verweis auf das öffentliche Interesse genügt dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
Nein!
4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtswidrig. Der Antrag ist schon aus diesem Grund begründet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
15.6.2023, 15:37:15
Ist das Schema der Begründetheitsprüfung zu §80 V 1 Alt. 2. also im Wesentlichen genau wie das von Alt. 1, außer, dass eben noch die Formelle Rechtmäßigkeit der sofortigen Anordnung vor die Rechtmäßigkeitsprüfung des VA fällt?
Blotgrim
25.12.2023, 11:24:55
Genau es bleibt alles gleich man nimmt nur noch die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung dazu
Eginhard
14.10.2023, 19:46:36
Hier wäre es vielleicht sinnvoll für Referendare hinzuzufügen, das in Fällen wie diesem ausnahmsweise nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tenoriert wird wenn der VA im übrigen rechtmäßig ist, sondern die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufgehoben wird, sodass die Behörde diese neu und formell richtig erlassen kann.