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Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland – Bedeutung für die Existenz einer Gesellschaft („Cartesio“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Niederlassungsfreiheit – Sitzverlegung und Besteuerung von Gesellschaften („National Grid Indus“)
Die Gesellschaft niederländischen Rechts N verlegte ihren Verwaltungssitz nach Estland. Die Niederlande folgen der Gründungstheorie. N behielt trotz Wegzug daher die Rechtspersönlichkeit. Niederländisches Recht sieht im Fall der Sitzverlegung aber die Besteuerung stiller Reserven vor.
Verschmelzung von Gesellschaften als Sachverhalt der Niederlassungsfreiheit („Sevic“)
Die in Deutschland ansässige A-Gesellschaft verschmilzt mit der in Luxemburg ansässigen E-Gesellschaft. Die neue Ä-Gesellschaft soll in Deutschland sitzen. Der Eintragungsantrag wird vom Handelsregister abgelehnt. Für eine Verschmelzung müssten beide Gesellschaften im Inland sitzen.