Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Abgrenzungsbeispiel 2: Leistung + untergeordnete Tourismusleistung
Abgrenzungsbeispiel 2: Leistung + untergeordnete Tourismusleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei Reiseanbieter A ein Angebot für fünf Nächte in einem Hotelzimmer für €400. A hat bei dem Hotel Sonderkonditionen ausgehandelt: Zusätzlich zu dem Zimmer bekommt R auch einen Begrüßungscocktail.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzungsbeispiel 2: Leistung + untergeordnete Tourismusleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Pauschalreisevertrag muss mindestens aus zwei Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB bestehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Buchung des Hotels für fünf Nächte dient Wohnzwecken und ist damit keine Reiseleistung iSv § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Begrüßungscocktail ist eine „sonstige touristische Leistung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB.
Ja, in der Tat!
4. Es ist unerheblich, welchen Anteil die „sonstige touristische Leistung“ im Vergleich zu den mit ihr kombinierten Reiseleistungen ausmacht (§ 651a Abs. 4 BGB).
Nein!
5. Der Begrüßungscocktail ist eine taugliche sonstige touristische Leistung. Es liegt ein Pauschalreisevertrag vor (§ 651a BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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