Abgrenzungsbeispiel 2: Leistung + untergeordnete Tourismusleistung


mittel

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R bucht bei Reiseanbieter A ein Angebot für fünf Nächte in einem Hotelzimmer für €400. A hat bei dem Hotel Sonderkonditionen ausgehandelt: Zusätzlich zu dem Zimmer bekommt R auch einen Begrüßungscocktail.

Einordnung des Falls

Abgrenzungsbeispiel 2: Leistung + untergeordnete Tourismusleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Pauschalreisevertrag muss mindestens aus zwei Reiseleistungen im Sinne des § 651a Abs. 3 BGB bestehen.

Ja!

Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man die entgeltliche Verpflichtung eines Reiseveranstalters, mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise (Pauschalreise) einem Reisenden zu „verschaffen“, d. h. in eigener Verantwortung zu erbringen. Mehrere Leistungen aus einem Bereich (Bsp.: Transit und Flüge) genügen nicht. Die Pauschalreise muss also verschiedene Reiseleistungen aus dem Katalog des § 651a Abs. 3 BGB kombinieren. In Betracht kommen: (1) Die Beförderung, (2) die Beherbergung, (3) die Kfz-Vermietung und (4) sonstige touristische Leistungen.

2. Die Buchung des Hotels für fünf Nächte dient Wohnzwecken und ist damit keine Reiseleistung iSv § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Als Beherbergung ist die Unterbringung von einer Person oder von mehreren Personen zum Zwecke der Reise anzusehen. Zu Wohnzwecken erfolgt eine Überlassung, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen für längere Zeit Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Hiervon geht man ab einer Dauer von mindestens zwei bis drei Monaten aus. Die Unterbringung in einem Hotel bildet den ganz klassischen Fall einer „Beherbergung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB. Eine Beherbergung zu Wohnzwecken kommt bei einem Zeitraum von fünf Tagen nicht in Betracht.

3. Der Begrüßungscocktail ist eine „sonstige touristische Leistung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB.

Ja, in der Tat!

Bei den „sonstigen touristischen Leistungen“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Die Leistung muss keine bestimmten Charakteristiken erfüllen (wie etwa als Dienstleistung, Leihe oder Miete). Ob eine touristische Leistung vorliegt, muss deshalb im Einzelfall entschieden werden. Der Begrüßungscocktail wurde von den Reiseanbieter A extra ausgehandelt. Er stellt also eine von der Hotelunterbringung zu unterscheidende Leistung dar. Hierbei kommen die vorherigen Alternativen der Reiseleistung nicht in Betracht. Der Cocktail fällt also unter den Auffangtatbestand der sonstigen touristischen Leistung.

4. Es ist unerheblich, welchen Anteil die „sonstige touristische Leistung“ im Vergleich zu den mit ihr kombinierten Reiseleistungen ausmacht (§ 651a Abs. 4 BGB).

Nein!

Grundsätzlich kann die sonstige touristische Leistung mit den anderen Reiseleistungen kombiniert werden. Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs stellt aber § 651a Abs. 4 BGB verschiedene Anforderungen an die sonstige touristische Leistung, beziehungsweise nimmt manche Leistungen aus. So muss der „sonstigen touristischen Leistung“ eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Eine nähere Beschreibung der Anforderungen ist direkt in Abs. 4 zu finden. Nicht anwendbar ist die Ausnahmeregelung, wenn bereits zwei oder mehr Reiseleistungen nach § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 BGB gegeben sind.

5. Der Begrüßungscocktail ist eine taugliche sonstige touristische Leistung. Es liegt ein Pauschalreisevertrag vor (§ 651a BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs stellt § 651a Abs. 4 BGB verschiedene Anforderungen an die sonstige touristische Leistung. So muss der „sonstigen touristischen Leistung“ eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Maßgebliches Kriterium für die Erheblichkeit ist der Anteil der touristischen Leistung am Gesamtwert. So muss die touristische Leistung mindestens 25% des Gesamtwerts der Reise ausmachen (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Der Wert des Cocktails liegt weit unter der 25%-Marke des § 651a Abs. 4 S. 2 BGB. Er ist also unerheblich im Sinne des § 651a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Die Annahme eines Pauschalreisevertrag scheidet somit aus.

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