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R ist leidenschaftliche Taucherin. Um ihrem Hobby nachzugehen, bucht sie bei Reiseanbieter A ein Angebot für ein Hotelzimmer nahe dem Great Barrier Reef für €1.000 für fünf Tage. Im Angebot enthalten ist auch die Vermietung von Tauchausrüstung im Wert von €300.

Einordnung des Falls

Abgrenzungsbeispiel: Leistung und Tourismusleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Buchung des Hotels für fünf Nächte dient Wohnzwecken. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB scheidet deshalb aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Als Beherbergung ist die Unterbringung von einer Person oder von mehreren Personen zum Zwecke der Reise anzusehen. Zu Wohnzwecken erfolgt eine Überlassung, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen für längere Zeit Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen. Hiervon geht man ab einer Dauer von mindestens zwei bis drei Monaten aus. Die Unterbringung in einem Hotel bildet den ganz klassischen Fall einer „Beherbergung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB. Eine Beherbergung zu Wohnzwecken kommt bei einem Zeitraum von fünf Tagen nicht in Betracht.

2. Die Tauchausrüstung ist eine „sonstige touristische Leistung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB.

Ja!

Bei den „sonstigen touristischen Leistungen“ handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Die Leistung muss keine bestimmten Charakteristiken erfüllen (wie etwa als Dienstleistung, Leihe oder Miete). Ob eine touristische Leistung vorliegt, muss deshalb im Einzelfall entschieden werden. Die Tauchausrüstung hat R extra dazugebucht. Sie stellt also eine von der Hotelunterbringung zu unterscheidende Leistung dar. Hierbei kommen die vorherigen Alternativen der Reiseleistung nicht in Betracht. Die Ausrüstung fällt also unter den Auffangtatbestand der sonstigen touristischen Leistung.

3. Es ist unerheblich, welchen Anteil die „sonstige touristische Leistung“ im Vergleich zu den mit ihr kombinierten Reiseleistungen ausmacht (§ 651a Abs. 4 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich kann die sonstige touristische Leistung mit den anderen Reiseleistungen kombiniert werden. Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs stellt aber § 651a Abs. 4 BGB verschiedene Anforderungen an die sonstige touristische Leistung, beziehungsweise nimmt manche Leistungen aus. So muss der „sonstigen touristischen Leistung“ eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Eine nähere Beschreibung der Anforderungen ist direkt in Abs. 4 zu finden. Nicht anwendbar ist die Ausnahmeregelung, wenn bereits zwei oder mehr Reiseleistungen nach § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 BGB gegeben sind.

4. Die Tauchausrüstung ist eine taugliche sonstige touristische Leistung. Es liegt ein Pauschalreisevertrag vor (§ 651a BGB).

Ja, in der Tat!

Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs stellt § 651a Abs. 4 BGB verschiedene Anforderungen an die sonstige touristische Leistung. So muss der sonstigen touristischen Leistung eine gewisse Erheblichkeit zukommen. Maßgebliches Kriterium für die Erheblichkeit ist der Anteil der touristischen Leistung am Gesamtwert. So muss die touristische Leistung mindestens 25% des Gesamtwerts der Reise ausmachen (§ 651a Abs. 4 S. 2 BGB). Der Wert der Tauchausrüstung liegt über der 25%-Marke des § 651a Abs. 4 S. 2 BGB, ist also erheblich im Sinne des § 651a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB. Auch die Bedeutung der Ausrüstung ist im Vergleich zum Hotelzimmer erheblich. Es liegt somit ein Pauschalreisevertrag vor.

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