Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Abgrenzungsbeispiel: Leistung und Tourismusleistung
Abgrenzungsbeispiel: Leistung und Tourismusleistung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R ist leidenschaftliche Taucherin. Um ihrem Hobby nachzugehen, bucht sie bei Reiseanbieter A ein Angebot für ein Hotelzimmer nahe dem Great Barrier Reef für €1.000 für fünf Tage. Im Angebot enthalten ist auch die Vermietung von Tauchausrüstung im Wert von €300.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzungsbeispiel: Leistung und Tourismusleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Buchung des Hotels für fünf Nächte dient Wohnzwecken. § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB scheidet deshalb aus.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Tauchausrüstung ist eine „sonstige touristische Leistung“ im Sinne des § 651a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BGB.
Ja!
3. Es ist unerheblich, welchen Anteil die „sonstige touristische Leistung“ im Vergleich zu den mit ihr kombinierten Reiseleistungen ausmacht (§ 651a Abs. 4 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Tauchausrüstung ist eine taugliche sonstige touristische Leistung. Es liegt ein Pauschalreisevertrag vor (§ 651a BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
21.11.2024, 13:09:43
Der §651a Abs.4 S. 2 normiert, dass Touristische Leistungen mindestens 25% des Gesamtwertes der Zusammenstellung ausmachen. Der Gesamtwert liegt hier bei 1300 Euro, 300 sind also lediglich ca. 23 Prozent des Gesamtwertes, wobei 325 genau 25% des Gesamtwertes ausmachen würden. Um Missverständnisse zu vermeiden sollte dies korrigiert werden.