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Reparaturkosten höher als Wiederbeschaffungswert bei Kfz‑Schäden – Regulierung?
Sachverhalt
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Relevanter Zeitpunkt bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzanspruchs
Fahrzeughalter B verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Auto des K beschädigt wird. Ein Kostenvoranschlag ergibt Reparaturkosten in Höhe von €4.500. K will das Auto nicht reparieren lassen. B zahlt zunächst nur €3.000. K verlangt zunächst die Zahlung weiterer €1.500. Dann erhöht die Werkstatt die Preise. K verlangt entsprechend €2.000 von B.
Schadensersatz nach Weiterverkauf des Fahrzeugs („Dieselskandal“)
K kauft 2014 bei H einen VW Golf für 20.000 €. 2015 erfährt K, dass der Golf vom „Dieselskandal“ betroffen ist, und verklagt VW auf Erstattung des Kaufpreises. Noch im Prozess verkauft K den Golf für angemessene 5.000 € an D. Zu diesem Zeitpunkt hat er aus dem Golf Nutzungen im Wert von 10.000 € gezogen.