Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.
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Fall zu den Funktionen des Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 409/19): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob Ehefrau und Alleinerbin nach dem Tod ihres Ehemanns aufgrund eines schuldhaften Behandlungsfehlers durch eine Ärztin Schadensersatz verlangen kann. Die schuldhafte ärztliche Fehlbehandlung stellt eine von der Klinik zu vertretende Pflichtverletzung dar (§§ 630a, 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Anspruch entstand durch die Fehlbehandlung noch zu Lebzeiten des O. Der einmal entstandene Anspruch ist infolge des Todes des O auf die E im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).
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Unfallschadensregulierung: Umfang der fiktiven Schadensabrechnung
S hat die Vespa der G beschädigt und haftet ihr in voller Höhe. Eine Reparatur kostet laut Erstgutachten €700 netto, laut Zweitgutachten €1.000 netto. G kauft ein Ersatzfahrzeug für €5.000 zuzüglich €950 Umsatzsteuer. S zahlt nichts. G klagt auf Schadensersatz.
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Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs
K kauft 2014 bei H einen VW Golf für 20.000 €. 2015 erfährt K, dass der Golf vom „Dieselskandal“ betroffen ist, und verklagt VW auf Erstattung des Kaufpreises. Noch im Prozess verkauft K den Golf für angemessene 5.000 € an D. Zu diesem Zeitpunkt hat er aus dem Golf Nutzungen im Wert von 10.000 € gezogen.
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Unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung
A beschädigt Bs PKW. Ausweislich eines Gutachtens beträgt der Brutto-Wiederbeschaffungswert: €23.000, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges: €8.000. B kauft sich ein Ersatzfahrzeug für €14.000 inkl. Umsatzsteuer. B verlangt von A die Differenz zwischen Brutto-Wiederbeschaffungswert und Restwert (= €15.000). A hält das für zu viel.
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Kein Schaden durch lebenserhaltende Maßnahmen bei leidensbehaftetem Weiterleben
Arzt B lässt den P in den letzten Monaten seines Lebens künstlich ernähren, obwohl das medizinisch nicht sinnvoll ist, weil keine Überlebenschance besteht. B klärt P darüber nicht richtig auf. Nach dem Tod des P verlangt K, der Alleinerbe des P, von B Zahlung von Schmerzensgeld. Dies stützt er auf die Behauptung, die künstliche Ernährung habe zu einer sinnlosen Verlängerung des Leidens des P geführt. K verlangt auch Ersatz der Behandlungskosten des P.