Schadensrecht: 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 22 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Schadensrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei tatsächlicher Reparatur

Ein bei H versicherter Fahrzeughalter verursacht schuldhaft einen Unfall, bei dem das Auto der K beschädigt wird. Laut Gutachten beträgt der Schaden €3.000 Euro. K lässt den Wagen in der Türkei fachgerecht reparieren. K verklagt H auf Zahlung der €3.000 Euro. Im Prozess äußert K sich zu den tatsächlich entstandenen Kosten nicht.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): Eine Frau steht vor einem kaputten Auto und denkt: Ich fahr doch keinen Ford.

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Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.

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Relevanter Zeitpunkt bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzanspruchs

Fahrzeughalter B verursacht schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem das Auto des K beschädigt wird. Ein Kostenvoranschlag ergibt Reparaturkosten in Höhe von €4.500. K will das Auto nicht reparieren lassen. B zahlt zunächst nur €3.000. K verlangt zunächst die Zahlung weiterer €1.500. Dann erhöht die Werkstatt die Preise. K verlangt entsprechend €2.000 von B.

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Ersatzfähigkeit fiktiver Beilackierungskosten

B verursacht fahrlässig einen Autounfall, bei dem das Auto des K beschädigt wird. K rechnet auf Gutachtenbasis in Höhe der fiktiven Reparaturkosten ab. B will die im Gutachten aufgeführten Beilackierungskosten (Lackierung von nicht betroffenen Teilen zur Farbangleichung) nicht ersetzen.