Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Tierarzthaftung – Schadensbemessung bei Falschbehandlung eines Wettkampfpferdes
Pferde sind aus juristischen Examensklausuren fast nicht mehr wegzudenken. Das liegt vor allem daran, dass bei Verletzungen von Pferden aufgrund ihres hohen Wertes die Bereitschaft zu klagen sehr hoch ist und den Prüfungsämtern somit viel Material aus der Praxis zur Verfügung steht. Die vorliegende Entscheidung eignet sich dabei noch einmal gut, um das Pflichtenprogramm bei einem Tier(!)behandlungsvertrag zu beleuchten und sich näher mit der Frage zu beschäftigen, welchen Schaden die Halterin erlitten hat.
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Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.
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Fall zu den Funktionen des Schmerzensgeldes (BGH, Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 409/19): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob Ehefrau und Alleinerbin nach dem Tod ihres Ehemanns aufgrund eines schuldhaften Behandlungsfehlers durch eine Ärztin Schadensersatz verlangen kann. Die schuldhafte ärztliche Fehlbehandlung stellt eine von der Klinik zu vertretende Pflichtverletzung dar (§§ 630a, 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Dieser Anspruch entstand durch die Fehlbehandlung noch zu Lebzeiten des O. Der einmal entstandene Anspruch ist infolge des Todes des O auf die E im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB).