Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Kündigung (§ 651 l BGB)
Kündigung (§ 651 l BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
R bucht bei V einen Urlaub extra in einem Ferienclub, der Programm durch Animateure anbietet. Tatsächlich fehlen im Hotel jegliche Animateure. R fordert V erfolglos auf, spätestens innerhalb von zwei Tagen Animateure aufzutreiben. Daraufhin erklärt R, er möchte nach Hause fahren.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kündigung (§ 651 l BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hätte R Abhilfe verschaffen müssen (§§ 651i Abs. 1 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht nachkommt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB).
Nein!
3. Fehlende Animateure in einem Ferienclub beeinträchtigen die Reise erheblich im Sinne des § 651l Abs. 1 S. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Die Fristsetzung von zwei Tagen ist angemessen (651l Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Genügt die Erklärung des R den Anforderungen einer Kündigungserklärung (§ 651l BGB)?
Ja!
6. Bekommt R bei Kündigung des Vertrages den gesamtes Reisepreis zurück (§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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