Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Kündigung (§ 651 l BGB)
Kündigung (§ 651 l BGB)
31. Mai 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

R bucht bei V einen Urlaub extra in einem Ferienclub, der Programm durch Animateure anbietet. Tatsächlich fehlen im Hotel jegliche Animateure. R fordert V erfolglos auf, spätestens innerhalb von zwei Tagen Animateure aufzutreiben. Daraufhin erklärt R, er möchte nach Hause fahren.
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Einordnung des Falls
Kündigung (§ 651 l BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hätte R Abhilfe verschaffen müssen (§§ 651i Abs. 1 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht nachkommt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB).
Nein!
3. Fehlende Animateure in einem Ferienclub beeinträchtigen die Reise erheblich im Sinne des § 651l Abs. 1 S. 1 BGB.
Genau, so ist das!
4. Die Fristsetzung von zwei Tagen ist angemessen (651l Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Genügt die Erklärung des R den Anforderungen einer Kündigungserklärung (§ 651l BGB)?
Ja!
6. Bekommt R bei Kündigung des Vertrages den gesamtes Reisepreis zurück (§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
14.5.2025, 18:47:39
unterteilt das man noch weiter? Ab
Kündigungserklärung: kein Anspruch auf Reisepreiszahlung | - 100% Erlass Ab
Fristsetzungbis
Kündigungserklärung: Minderung (hier) - 10% des Preises Was ist mit dem Zeitraum von „Erkenntnis bis
Fristsetzung“? Wenn man 2 Tage wartet, dann entscheidet, dass es so gravierend ist, dass man den Mangel anmahnt? oder werden die -10% auf den Start umgerechnet und somit inklusive Flugkosten/ Pauschalreisevertragskosten pro Tag etc? vielen Dank :)