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Jurafuchs

R bucht bei V einen Urlaub extra in einem Ferienclub, der Programm durch Animateure anbietet. Tatsächlich fehlen im Hotel jegliche Animateure. R fordert V erfolglos auf, spätestens innerhalb von zwei Tagen Animateure aufzutreiben. Daraufhin erklärt R, er möchte nach Hause fahren.

Einordnung des Falls

Kündigung (§ 651 l BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hätte R Abhilfe verschaffen müssen (§§ 651i Abs. 1 Nr. 1, 651k Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Damit der Reisende einen Anspruch auf Abhilfe hat müssen zwei Voraussetzungen vorliegen: ein Reisemangel (§ 651i Abs. 2 BGB) und ein Abhilfeverlagen. Nur so weiß der Reiseveranstalter, dass ein Reisemangel vorliegt und kann diesen beseitigen. Entgegen der Beschreibung hat das Hotel keine Animateure. Es liegt ein Reisemangel vor. Auch verlangt R von V, Animateure aufzutreiben, also den Mangel zu beheben. Hierin ist ein Abhilfeverlangen zu sehen. Die Voraussetzungen sind also erfüllt.

2. Wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht nachkommt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (§ 651h BGB).

Nein!

Vorsicht bei den Begrifflichkeiten im Reiserecht. Ein Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist nur vor Reisebeginn möglich (§ 651h Abs. 1 S. 1 BGB). Ist das Ziel des Reisenden die Lösung vom Vertrag nach Reisebeginn, so ist das passende Gewährleistungsrecht die Kündigung (§§ 651i Abs. 3 Nr. 5, 651l BGB). Voraussetzung der Kündigung ist (1) ein Reisemangel, der die Reise (2) erheblich beeinträchtigt, (3) eine Fristsetzung und (4) eine Kündigungserklärung.

3. Fehlende Animateure in einem Ferienclub beeinträchtigen die Reise erheblich im Sinne des § 651l Abs. 1 S. 1 BGB.

Genau, so ist das!

Die Erheblichkeit des Mangels hängt davon ab, welchen Anteil der Mangel an der Gesamtleistung hat. Erforderlich ist also eine Gesamtabwägung. Dabei sind insbesondere der Zweck der Reise und Art und Dauer des Mangels miteinzubeziehen. R hat hier extra ein Hotel mit Animateuren gebucht. Ohne Unterhaltungsprogramm durch diese fehlt ein wesentlicher Bestandteil eines Ferienclubs. Das Fehlen der Animateure stellt also eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar.

4. Die Fristsetzung von zwei Tagen ist angemessen (651l Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Angemessenheit der Fristsetzung ist nach dem Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere bei Reisen ist zu beachten, dass der Reisende häufig nur wenige Tage bis Wochen am Reiseort verweilt. Bei der Fristbemessung ist deshalb die Länge der Reise zu berücksichtigen. Im Übrigen gilt: je schwerer der Mangel, desto kürzer die Abhilfefrist. Zwar könnte man argumentieren, dass es schwer ist, Personal zu findet. Wenn man aber mit Animateuren wirbt, haben diese auch vor Ort zu sein. Die Frist ist angemessen.

5. Genügt die Erklärung des R den Anforderungen einer Kündigungserklärung (§ 651l BGB)?

Ja!

Die Kündigungserklärung muss den Wunsch zum Ausdruck bringen, von der Durchführung des Vertrags Abstand zu nehmen. Die Erklärung ist gegenüber dem Reiseveranstalter abzugeben. Die Erklärung bedarf keiner Form, kann also auch konkludent erfolgen. Die Erklärung ist also gegebenenfalls auszulegen (§§ 133, 157 BGB) Aus Rs Erklärung ergibt sich, dass er nicht länger ab Vertrag festhalten will. Dies ist für eine Kündigungserklärung ausreichend.

6. Bekommt R bei Kündigung des Vertrages den gesamtes Reisepreis zurück (§ 651l Abs. 2 S. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 651l Abs. 2 S. 1 BGB behält der Reiseveranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis für die erbrachten und nach der Kündigung noch zu erbringenden Leistungen. Der Reisende kann für die Mängel Aufwendungs-, Schadensersatz oder eine Minderung geltend machen (§ 651l Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB). Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch auf den Reisepreis. R kann nicht den gesamten Reisepreis zurückverlangen. Er kann aber die ihm zustehenden Gewährleistungsrechten geltend machen und insbesondere den Reisepreis angemessen mindern.Im Ausgangsfall hatte das LG Hannover eine 10%-ige Minderung als angemessen erachtet.

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