Inhalt und Form des Strafantrags
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

B wird erwischt, als er auf Gs Grundstück wildpinkelt. G ruft bei der Polizei an und fordert, dass der B hierfür „bekommen solle, was er verdiene”. Polizist P, der den G kennt, lässt sich von G noch seine Ausweisnummer diktieren und nimmt alles zu Protokoll.
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Einordnung des Falls
Inhalt und Form des Strafantrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein eventuell durch A begangener Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgbar.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um zu ermitteln, ob G Strafantrag gestellt hat, musst Du seine Erklärung auslegen.
Ja, in der Tat!
3. Die Auslegung von Gs Erklärung ergib, dass er einen Strafantrag gestellt hat.
Genau, so ist das!
4. G muss den Strafantrag zwingend in Schriftform stellen (§ 158 Abs. 2 StPO).
Nein!
5. Gs Strafverfolgungswille ist aus seiner Erklärung heraus sicher erkennbar. Tritt auch die Identität des Antragsstellers hier hinreichend sicher hervor (§ 158 Abs. 2 StPO)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Basti :)
13.9.2024, 17:20:59
Ändert sich evtl. etwas durch den Wegfall der Schriftform in § 158 Abs. 2 StPO?

Sebastian Schmitt
22.9.2024, 17:52:54
Hallo @[Basti :)](154162), eine gute Frage! Die Neufassung des § 158 II StPO trat erst sehr kürzlich in Kraft, sodass man im Schrifttum und der Rspr dazu bisher wenig findet. Es gibt vereinzelte Aufsätze zum Thema, auf die ich aber aktuell keinen online-Zugriff habe (zB Hauser, JZ 2024, 74). Wenn man aber rein vom Wortlaut ausgeht, dürfte in unserem Fall entscheidend sein, ob iSv § 158 II StPO "die Identität [...] der antragstellenden Person sichergestellt" ist. Eine rein telefonische Antragstellung dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausreichen, weil sich telefonisch viele Personen als die Geschädigte J ausgeben könnten. Übermittelt J zusätzlich per Mail einen Scan ihres Personalausweises, wird man darüber eher diskutieren können. Wir wollen einmal abwarten, in welche Richtung sich die Rechtspraxis zu § 158 II StPO entwickelt, eventuell bietet sich dann ein weiterer Fall zu § 158 II StPO an (oder wir wandeln diesen bestehenden Fall ab). Für den Moment dürfte sich am Ergebnis aber aus den genannten Gründen nichts ändern. Den Fall und die Lösung haben wir ergänzt, um § 158 II StPO nF abzubilden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team