Strafrecht

Strafprozessrecht

Strafantrag

Inhalt und Form des Strafantrags

Inhalt und Form des Strafantrags

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B wird erwischt, als er auf Gs Grundstück wildpinkelt. G ruft bei der Polizei an und fordert, dass der B hierfür „bekommen solle, was er verdiene”. Polizist P, der den G kennt, lässt sich von G noch seine Ausweisnummer diktieren und nimmt alles zu Protokoll.

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Einordnung des Falls

Inhalt und Form des Strafantrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein eventuell durch A begangener Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ist nur bei Vorliegen eines Strafantrags verfolgbar.

Genau, so ist das!

Der Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB). Es handelt sich um ein absolutes Antragsdelikt. Ohne einen Strafantrag des (hier antragsberechtigten) G wäre das Verfahren also einzustellen.
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2. Um zu ermitteln, ob G Strafantrag gestellt hat, musst Du seine Erklärung auslegen.

Ja, in der Tat!

Oft sind Strafanträge ungenau formuliert. Es stellt sich dann die Frage, ob die Erklärung einen Strafantrag darstellt. Ein Strafantrag ist eine auslegungsfähige Willenserklärung. Deshalb kann und muss man den Wille des Erklärenden erforschen. Hierbei kann man auch auf Umstände zurückgegriffen, die außerhalb der Erklärung selbst liegen. Entscheidend ist, dass der Strafverfolgungswille des Antragsberechtigten hinreichend deutlich hervortritt (vgl. auch § 158 Abs. 2 Alt. 2 StPO).In der Praxis kann der Betroffene häufig auf polizeilichen Formblättern ankreuzen, ob er Strafantrag stellt oder er wird während seiner Vernehmung von der Polizei ausdrücklich dazu befragt.

3. Die Auslegung von Gs Erklärung ergib, dass er einen Strafantrag gestellt hat.

Genau, so ist das!

Es kommt auf den Wille des Antragstellers an, der durch Auslegung ermittelt werden muss. Hierbei kann man auch auf Umstände zurückgreifen, die außerhalb der Erklärung selbst liegen. Entscheidend ist, ob der Strafverfolgungswille des Antragsberechtigten hinreichend deutlich wird (vgl. § 158 Abs. 2 Alt. 2 StPO).G äußerte gegenüber P, der B solle „bekommen, was er verdiene”. Hieraus ergibt sich, dass er Konsequenzen für das Verhalten des B wünscht. Da diese Aufforderung an die Polizei gerichtet ist, ist ersichtlich, dass er strafrechtliche Konsequenzen wünscht. So tritt sein Verfolgungswille hinreichend deutlich hervor. Es handelt sich bei seiner Erklärung um einen Strafantrag.

4. G muss den Strafantrag zwingend in Schriftform stellen (§ 158 Abs. 2 StPO).

Nein!

Anders als nach der alten Fassung des § 158 Abs. 2 StPO sieht das Gesetz für den Strafantrag nicht mehr die Schriftform vor. Jetzt müssen nur noch die Identität des Antragsstellers und sein Verfolgungswille sichergestellt sein. Schon vor der Gesetzesänderung des § 158 Abs. 2 StPO lies die Rspr. es für den analogen Strafantrag genügen, dass die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sind und weichte somit das Schriftformerfordernis auf. Nunmehr gilt dies auch für den digitalen Antrag. So ist insbesondere eine Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur nicht mehr zwingend erforderlich.Die Frage, von wem die Erklärung herrührt und ob sie einen Strafverfolgungswillen zum Ausdruck bringt, kann auch im Nachgang noch geklärt werden (etwa durch Rückruf).

5. Gs Strafverfolgungswille ist aus seiner Erklärung heraus sicher erkennbar. Tritt auch die Identität des Antragsstellers hier hinreichend sicher hervor (§ 158 Abs. 2 StPO)?

Genau, so ist das!

Gemäß § 158 Abs. 2 StPO muss neben dem Strafverfolgungswillen auch die Identität des Antragsstellers hinreichend sicher hervortreten.Grundsätzlich reicht wegen der bestehenden Unsicherheit eine Protokollierung eines telefonisch gestellten Antrags nicht aus. Hingegen ist der G bei der Polizei bekannt und auch durch die Angabe der Personalausweisnummer kann seine Identität hinreichend sicher nachvollzogen werden. G hat damit wirksam einen Strafantrag gestellt.Bei Anträgen per Mail genügt es etwa, wenn der Antrag über eine behördliche oder dienstlich bereits bekannt gewordene Mailadresse gestellt wird oder wenn bereits zuvor telefonischer Kontakt zwischen der Polizei und dem Antragssteller bestand.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Basti :)

Basti :)

13.9.2024, 17:20:59

Ändert sich evtl. etwas durch den Wegfall der Schriftform in § 158 Abs. 2 StPO?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

22.9.2024, 17:52:54

Hallo @[Basti :)](154162), eine gute Frage! Die Neufassung des § 158 II StPO trat erst sehr kürzlich in Kraft, sodass man im Schrifttum und der Rspr dazu bisher wenig findet. Es gibt vereinzelte Aufsätze zum Thema, auf die ich aber aktuell keinen online-Zugriff habe (zB Hauser, JZ 2024, 74). Wenn man aber rein vom Wortlaut ausgeht, dürfte in unserem Fall entscheidend sein, ob iSv § 158 II StPO "die Identität [...] der antragstellenden Person sichergestellt" ist. Eine rein telefonische Antragstellung dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausreichen, weil sich telefonisch viele Personen als die Geschädigte J ausgeben könnten. Übermittelt J zusätzlich per Mail einen Scan ihres Personalausweises, wird man darüber eher diskutieren können. Wir wollen einmal abwarten, in welche Richtung sich die Rechtspraxis zu § 158 II StPO entwickelt, eventuell bietet sich dann ein weiterer Fall zu § 158 II StPO an (oder wir wandeln diesen bestehenden Fall ab). Für den Moment dürfte sich am Ergebnis aber aus den genannten Gründen nichts ändern. Den Fall und die Lösung haben wir ergänzt, um § 158 II StPO nF abzubilden. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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