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inkl. MoPeG

Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Buchbindungs-GbR, die auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Nach zuletzt roten Zahlen erklärt S1 der S2 die Kündigung des Gesellschaftsvertrags, um nicht noch mehr Geld zu verbrennen. Tags darauf möchte S1 die Gesellschaft doch gern weiterführen.

Einordnung des Falls

Kündigung des Geselllschaftsvertrags

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch S1 führte zur Auflösung der Gesellschaft.

Ja, in der Tat!

Ist die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen (§ 725 Abs. 1 BGB). Ist eine Zeitdauer bestimmt, so kommt nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die eines wichtigen Grundes bedarf (§ 725 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine Vereinbarung, die das Kündigungsrecht einschränkt, ist nach § 725 Abs. 6 BGB nichtig, da eine zeitlich unbegrenzte Bindung der Beteiligten verhindert werden soll. Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen, sodass S1 sie jederzeit kündigen konnte. Mit Zugang der Kündigungserklärung bei S2 lag ein Auflösungsgrund vor, sodass die Gesellschaft sich in der Auflösung befindet.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 723 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. = § 725 Abs. 1 BGB n.F.; § 723 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. = § 725 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.; § 723 Abs. 3 BGB a.F. = § 725 Abs. 6 BGB

2. Ab dem Augenblick der Auflösung existiert die Gesellschaft nicht mehr.

Nein!

Die Gesellschaft lebt nach Eintritt des Auflösungsgrundes fort, bis sie abgewickelt ist (Auseinandersetzung nach den §§ 735-739 BGB). Denn die Gesellschafter haben bis dahin ein Gesellschaftsvermögen gebildet (§ 713 BGB) und durch Vertragsschlüsse Gesellschaftsansprüche und -verbindlichkeiten begründet (§§ 720, 164 Abs. 1 BGB), welche durch die Kündigung nicht plötzlich verschwinden, sondern erst im Rahmen der Auseinandersetzung abgewickelt werden. Die fortbestehende Gesellschaft ist dann eine Abwicklungsgesellschaft (geläufige Abkürzung: i.L. für in Liquidation) mit dem Zweck der Abwicklung.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): §§ 729 -735 BGB a.F. = §§ 735 -739 BGB n.F.; § 714 BGB a.F. = § 720 BGB n.F.; § 718 Abs. 1 BGB a.F. = § 713 BGB n.F.

3. S1 und S2 können die Auflösung rückgängig machen.

Genau, so ist das!

Die Auflösung führt zur Änderung des Gesellschaftszwecks hin zum Zweck der Abwicklung. Da der Gesellschaftszweck Teil des Gesellschaftsvertrages ist, kann er auch wieder geändert werden. Die Gesellschafter können deshalb mittels Beschlusses aller Gesellschafter den Gesellschaftszweck erneut ändern und die Gesellschaft wieder ihre werbende Tätigkeit aufnehmen. S1 und S2 können die Gesellschaft fortführen, indem sie gesellschaftsvertraglich die Rückumwandlung in eine werbende Gesellschaft vereinbaren.

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Alicia Helena

Alicia Helena

26.1.2023, 06:59:44

Nach Auflösung besteht die GbR bis Turniere vollständigen liquidation ja fort. Heißt das, dass sie während dieser Zeit auch noch weiterhin Verpflichtungen eingehen kann, für die sie Gesellschafter dann wiederum akzessorisch haften? Und wenn ja, ist die Möglichkeit der neuen Verpflichtungen dann auf Geschäfte beschränkt, die der liquidation bzw Abwicklung dienen?

Alicia Helena

Alicia Helena

26.1.2023, 07:00:50

* bis zu ihrer *Liquidation *Autokorrektur ftw 😅😂

Nora Mommsen

Nora Mommsen

26.1.2023, 14:06:16

Hallo Alicia Helena, Autokorrektur vollbringt manchmal spannende Satzkonstrukte :D Zu deiner Frage: Durch Kündigung oder Gesellschafterbeschluss ändert sich der Gesellschaftszweck hin zu Auflösung. Dem haben sich alle Gesellschafter zu widmen. In der Folge sind noch laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und die zur Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens bis zu dessen Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dafür steht nach der gesetzlichen Regelung des § 730 Abs. 2 S. 2 BGB die Geschäftsführung von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die grundsätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter besteht auch nach der Auflösung der Gesellschaft weiter und erfährt während der Liquidation keine Änderung. Nach Abschluss der Liquidation, d. h. nach der vollständigen Verwertung des Gesellschaftsvermögens, gilt die Gesellschaft als beendet. Auch danach haften die ehemaligen Gesellschafter weiterhin persönlich für die noch offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Swagni

Swagni

12.3.2024, 13:45:46

Hallo, wieso wurde hier kein Bezug auf die in 725 I 1 vorausgesetzte Kündigungsfrist von 3 Monaten genommen. Wäre die Auflösung nicht frühestens mit Ablauf dieser Frist eingetreten? oder wie ist das zu verstehen?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

4.4.2024, 13:39:44

Interessiert mich auch, zumal im Gedetztestext von der Kündigung der Mitgliedschaft gesprochen wird und in der Aufgabe Kündigung der Gesellschaft. Vielleicht hat das ja was damit zu tun?

YAN

YannikT

29.5.2024, 16:23:17

Ich denke hier müsste auf den § 731 BGB n.F. verwiesen werden.

Burumar🐸

Burumar🐸

27.6.2024, 15:32:43

Für 731 fehlt doch der wichtige Grund, oder?

LEO

Leonie

1.7.2024, 18:02:39

In Anlehnung an den obersten Thread: in einer der ersten Aufgaben wurde unterschieden, ob der Gesellschafter die Mitgliedschaft (§ 725) oder die Gesellschaft (§ 731) kündigen will. Hier wird auf den § 725 verwiesen aber von der Kündigung der Gesellschaft gesprochen. Da stehe ich jetzt auf dem Schlauch: wenn der Gesellschafter nach § 725 die Mitgliedschaft kündigt, will er doch gerade nicht die Gesellschaft kündigen? Ich hatte eher gedacht, dass die Kündigung nach § 725 (der Mitgliedschaft) hier (mittelbar) zur Auflösung führt, weil dann nicht mehr die notwendige Personenanzahl für eine GbR nach § 705 I gegeben ist. Für den Schluss, dass die Kündigung gem. § 725 grundsätzlich unmittelbar zu einer Kündigung führt, welche die Auflösung und Abwicklung in Gang setzt, kann ich keinen Auflösungsgrund in § 729 finden. Vielleicht habe ich aber auch einfach was falsch verstanden, wäre dankbar für eine kurze Bezugnahme :)


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