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Kündigung des Geselllschaftsvertrags
Kündigung des Geselllschaftsvertrags
5. April 2025
14 Kommentare
4,8 ★ (10.148 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Schwestern S1 und S2 betreiben die Buchbindungs-GbR, die auf unbestimmte Zeit bestehen soll. Nach zuletzt roten Zahlen erklärt S1 der S2 die Kündigung des Gesellschaftsvertrags, um nicht noch mehr Geld zu verbrennen. Tags darauf möchte S1 die Gesellschaft doch gern weiterführen.
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Einordnung des Falls
Kündigung des Geselllschaftsvertrags
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch S1 führte zur Auflösung der Gesellschaft.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ab dem Augenblick der Auflösung existiert die Gesellschaft nicht mehr.
Nein!
3. S1 und S2 können die Auflösung rückgängig machen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Alicia Helena
26.1.2023, 06:59:44
Nach Auflösung besteht die GbR bis Turniere vollständigen liquidation ja fort. Heißt das, dass sie während dieser Zeit auch noch weiterhin Verpflichtungen eingehen kann, für die sie Gesellschafter dann wiederum
akzessorisch haften? Und wenn ja, ist die Möglichkeit der neuen Verpflichtungen dann auf Geschäfte beschränkt, die der liquidation bzw Abwicklung dienen?

Alicia Helena
26.1.2023, 07:00:50
* bis zu ihrer *Liquidation *Autokorrektur ftw 😅😂

Nora Mommsen
26.1.2023, 14:06:16
Hallo Alicia Helena, Autokorrektur vollbringt manchmal spannende Satzkonstrukte :D Zu deiner Frage: Durch Kündigung oder Gesellschafterbeschluss ändert sich der Gesellschaftszweck hin zu Auflösung. Dem haben sich alle Gesellschafter zu widmen. In der Folge sind noch laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und die zur Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens bis zu dessen Abwicklung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dafür steht nach der gesetzlichen Regelung des § 730 Abs. 2 S. 2 BGB die Geschäftsführung von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die grundsätzliche persönliche Haftung der Gesellschafter besteht auch nach der Auflösung der Gesellschaft weiter und erfährt während der Liquidation keine Änderung. Nach Abschluss der Liquidation, d. h. nach der vollständigen Verwertung des Gesellschaftsvermögens, gilt die Gesellschaft als beendet. Auch danach haften die ehemaligen Gesellschafter weiterhin persönlich für die noch offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Swagni
12.3.2024, 13:45:46
Hallo, wieso wurde hier kein Bezug auf die in 725 I 1 vorausgesetzte Kündigungsfrist von 3 Monaten genommen. Wäre die Auflösung nicht frühestens mit Ablauf dieser Frist eingetreten? oder wie ist das zu verstehen?
ehemalige:r Nutzer:in
4.4.2024, 13:39:44
Interessiert mich auch, zumal im Gedetztestext von der Kündigung der Mitgliedschaft gesprochen wird und in der Aufgabe Kündigung der Gesellschaft. Vielleicht hat das ja was damit zu tun?
YannikT
29.5.2024, 16:23:17

Burumar🐸
27.6.2024, 15:32:43
Für 731 fehlt doch der wichtige Grund, oder?
Leonie
1.7.2024, 18:02:39
In Anlehnung an den obersten Thread: in einer der ersten Aufgaben wurde unterschieden, ob der Gesellschafter die Mitgliedschaft (§ 725) oder die Gesellschaft (§ 731) kündigen will. Hier wird auf den § 725 verwiesen aber von der Kündigung der Gesellschaft gesprochen. Da stehe ich jetzt auf dem Schlauch: wenn der Gesellschafter nach § 725 die Mitgliedschaft kündigt, will er doch gerade nicht die Gesellschaft kündigen? Ich hatte eher gedacht, dass die Kündigung nach § 725 (der Mitgliedschaft) hier (mittelbar) zur Auflösung führt, weil dann nicht mehr die notwendige Personenanzahl für eine GbR nach § 705 I gegeben ist. Für den Schluss, dass die Kündigung gem. § 725 grundsätzlich unmittelbar zu einer Kündigung führt, welche die Auflösung und Abwicklung in Gang setzt, kann ich keinen Auflösungsgrund in § 729 finden. Vielleicht habe ich aber auch einfach was falsch verstanden, wäre dankbar für eine kurze Bezugnahme :)
Fuchsfrauchen
26.7.2024, 18:46:44
Ich glaube, hier ist, wie in anderen Fällen § 725 mit § 731 verwechselt worden. 🤔

G0d0fMischief
8.1.2025, 15:21:15
Ich glaube hier hat § 725 BGB dieselbe Rechtsfolge wie § 7
31 BGB. Denn für das Bestehen einer GbR sind mindestens zwei natürliche Personen notwendig. Durch die Kündigung des Gesellschafters scheidet dieser aus, sodass nur noch eine Person in der Gesellschaft bestehen würde, was zur Auflösung der Gesellschaft führt.

Tim Gottschalk
25.3.2025, 00:28:19
Hi @[Leonie](232117), @[Fuchsfrauchen](89264) und @[G0d0fMischief](217996), in der Tat war hier wohl die Kündigung der Gesellschaft nach § 7
31 BGBgemeint. Wir werden den Fall anpassen, damit die Lösung wieder richtig ist. Nur schon mal als vertiefender Hinweis: Die Kündigung der Gesellschaft und die Kündigung der Mitgliedschaft haben bei einer 2-Personen-GbR nicht die gleichen Rechtsfolgen, da erstere zur Liquidation führt (§§ 729 Abs. 1 Nr. 3, 735 ff. BGB) und zweitere zur sofortigen Auflösung ohne Liquidation (§ 712a BGB). Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

G0d0fMischief
8.1.2025, 15:18:13
Meint die 3-monatige Frist, dass spätestens zum 30. September eines Jahres gekündigt werden muss, damit die Kündigung zum 01.01. des Folgejahres wirksam wird? Als Beispiel: Kündigt Gesellschafter G seine Mitgliedschaft am 30.09.2024 so scheidet er zum 31.12.2024 aus der Gesellschaft aus. Kündigt Gesellschafter G seine Mitgliedschaft am 01.10.2024 so scheidet er dann erst zum 31.12.2025 aus?