Fliegender Wechsel zwischen GbR und OHG

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Studentinnen S1 und S2 schließen sich zusammen, um in der Nähe der Universität in einer Garage den kleinen Fuchs-Copyshop zu eröffnen. Zunächst beträgt der Umsatz €300 pro Monat. Die Geschäfte entwickeln sich aber gut. Ein Jahr später haben die beiden 10 Filialen in ganz Deutschland und erwirtschaften einen Umsatz von €1 Mio. pro Jahr.

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Einordnung des Falls

Fliegender Wechsel zwischen GbR und OHG

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S1 und S2 haben von Beginn an eine OHG gegründet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine OHG liegt nach § 105 Abs. 1 HGB vor, wenn sich die am Vertrag Beteiligten gegenseitig verpflichten, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken, im Unterschied zur GbR muss dieser Zweck aber im Betrieb eines Handelsgewerbes liegen (§ 1 ff. HGB). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Gewerbe ist eine selbstständige, entgeltliche, auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften gerichtete, nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe. Der Betrieb eines Copyshops erfüllt die Voraussetzungen eines Gewerbes. Ein Umsatz von nur €300 pro Monat erforderte jedoch keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. S1 und S2 haben deshalb mangels Handelsgewerbes keine OHG, sondern eine GbR gegründet (§ 705 Abs. 1 BGB).
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2. Weil der Fuchs-Copyshop inzwischen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), müssen S1 und S2 jetzt die Umwandlung der GbR in eine OHG anmelden, § 106 Abs. 1 HGB.

Ja, in der Tat!

Art oder Umfang des Gewerbebetriebs einer Gesellschaft können sich dauerhaft ändern. Wenn aus einem bloßen Gewerbe ein Handelsgewerbe iSd § 1ff. HGB wird, so wird aus einer bisherigen GbR automatisch – kraft Gesetzes! – eine OHG. Bei Absinken wird aus einer ehemaligen OHG umgekehrt eine GbR. Während die Anmeldung der GbR freiwillig ist, so besteht bei der OHG eine Anmeldepflicht (§ 106 Abs. 1 HGB). Aus der Fuchs-Copyshop GbR ist automatisch eine OHG geworden, als das Gewerbe wuchs und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Daraus ergibt sich nunmehr die Verpflichtung, die Anmeldung vorzunehmen.Die Anmeldung ist hier nur deklaratorisch, d.h. bereits vor der Anmeldung ist die OHG hier entstanden. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Infolge des MoPeG besteht nunmehr auch für eine GbR die Möglichkeit, sich in ein Gesellschaftsregister eintragen zu lassen (eGbR, § 707 BGB). Wird aus einer eGbR nunmehr eine OHG, kann beim Ausgangsregister der Statuswechsel angemeldet werden (§ 707c BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils

Nils

19.1.2024, 20:52:13

Ich habe aufgrund der Formulierung der Frage hier nein gedrückt, gerade weil die Änderung von GbR auf OHG ab ja automatisch passiert und die Eintragung nur deklaratorisch ist und deswegen eben nicht „beantragt“ werden muss. Auch der Antworttext suggeriert, dass man hier beide Antwortmöglichkeiten für richtig halten kann. Sehe ich das falsch?

LELEE

Leo Lee

20.1.2024, 07:35:57

Hallo Nils, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war das Wort „beantragt“ irreführend aus dem von dir genannten Grund. Damit war gemeint, dass sie die Anmeldung beantragen müssen. Wir haben nun „beantragt“ mit „anmelden“ ersetzt und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

JC1909

jc1909

8.4.2024, 13:41:32

Die letzte Frage habe ich so verstanden, dass die OHG erst durch die Eintragung ins Handelsregister entsteht und daher nein gedrückt. Sehr irreführend, würde ich anpassen

BigLebowski

BigLebowski

11.6.2024, 19:02:14

Vielleicht bietet sich eine Umformulierung der Frage an(?): "...haben die Pflicht, die OHG zur Eintragung im Handelsregister einzutragen.". Auch ich habe die Frage so verstanden, dass es um die Eintragung als Entstehungsmerkmal der OHG geht ("müssen"). Das ist ja nur bei der Kann-OHG so.


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