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Offene Handelsgesellschaft
Fliegender Wechsel zwischen GbR und OHG
Fliegender Wechsel zwischen GbR und OHG
5. Juli 2025
11 Kommentare
4,9 ★ (9.613 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Studentinnen S1 und S2 schließen sich zusammen, um in der Nähe der Universität in einer Garage den kleinen Fuchs-Copyshop zu eröffnen. Zunächst beträgt der Umsatz €300 pro Monat. Die Geschäfte entwickeln sich aber gut. Ein Jahr später haben die beiden 10 Filialen in ganz Deutschland und erwirtschaften einen Umsatz von €1 Mio. pro Jahr.
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Einordnung des Falls
Fliegender Wechsel zwischen GbR und OHG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S1 und S2 haben von Beginn an eine OHG gegründet.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Auch, wenn die Fuchs-Copyshop inzwischen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB), ist sie weiterhin eine GbR.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nils
19.1.2024, 20:52:13
Ich habe aufgrund der Formulierung der Frage hier nein gedrückt, gerade weil die Änderung von GbR auf OHG ab ja automatisch passiert und die Eintragung nur
deklaratorischist und deswegen eben nicht „beantragt“ werden muss. Auch der Antworttext suggeriert, dass man hier beide Antwortmöglichkeiten für richtig halten kann. Sehe ich das falsch?
Leo Lee
20.1.2024, 07:35:57
Hallo Nils, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war das Wort „beantragt“ irreführend aus dem von dir genannten Grund. Damit war gemeint, dass sie die Anmeldung beantragen müssen. Wir haben nun „beantragt“ mit „anmelden“ ersetzt und danken dir vielmals dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lena
23.1.2025, 19:43:41
Hallo, in der Aufgabe heißt es: "Bei Absinken wird aus einer ehemaligen OHG umgekehrt eine GbR". Ich frage mich, ob das auch gilt, wenn die Gesellschaft als OHG im Handelsregister eingetragen ist? Müsste nicht, ähnlich wie bei §
5 HGBgelten, dass die Gesellschaft sich als OHG behandeln lassen muss, solange sie als solche im Handelsregister eingetragen ist? Für den Weg zurück zur GbR wäre also eine Änderung im Handelsregister notwendig. Und falls dem so sein sollte: Gilt bei der unterlassenen Eintragung der OHG im Handelsregister, die
negative Publizitätgem.
§ 15 I HGBbei fehlender Voreintragung?

Nadim Sarfraz
22.5.2025, 18:10:11
Liebe Lena, vielen Dank für Deine Frage. Da gerade das Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen OHG und GbR die Handelsgewerblichkeit ist, ist der von Dir erwähnte §
5 HGBder richtige Anknüpfungspunkt für Deine erste Frage. Solange ein Gewerbe, das nicht oder nicht mehr die Vrss. des § 1 Abs. 2 HGB (und damit mangels Handelsgewerblichkeit auch nicht die Vrss. für eine OHG gem. § 105 Abs. 1 HGB erfüllt), immer noch als OHG im HR eingetragen ist, wird trotzdem gem. §
5 HGBunwiderleglich vermutet, dass kraft Eintragung nach wie vor ein Handelsgewerbe und damit eine OHG gegeben sind. Ob aufgrund der Eintragung die Handelsgewerblichkeit fingiert wird oder der Eingetragene materiell als (Fiktiv-) Kaufmann gilt, kann nach Schwartze in: BeckOK-HGB, § 5 Rn. 17, offengelassen werden - letztlich wird durch die Eintragung rechtlich unwiderleglich der Status eines Handelsgewerbes (und damit auch einer OHG) erzeugt. Du hast also Recht, dass für "den Weg zurück" auch eine Änderung im Handelsregister notwendig wäre. Deine zweite Frage verstehe ich so, dass Du wissen möchtest, wie das Gewerbe behandelt wird, wenn es zunächst trotz § 1 Abs. 2 HGB entsprechenden Umfangs nicht als OHG im HR eingetragen war und der Umfang später dann zu dem eines Kleingewerbes wurde. Zumindest das Handelsregister hat dann nie den
Rechtsscheineiner OHG erzeugt, wodurch auch der jetzt bestehenden GbR nicht entgegengehalten werden kann, dass sie zunächst nicht als OHG eingetragen war. Dritte können sich also nicht zu Lasten der GbR über § 1
5 HGBdarauf berufen, dass die GbR als OHG behandelt werden muss. Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

Kathi
14.4.2025, 17:41:36
Ab wann wird denn eine GbR zur OHG? Gibts es da bestimmte Grenzen? richtet sich das vor allem nach dem Umsatz?
benjaminmeister
10.5.2025, 18:45:33
Die Abgrenzung läuft exakt parallel zum Übergang vom Kleingewerbe zum Handelsgewerbe (da letzteres ja eine Umwandlungsmöglichkeit von der GbR zur OHG ist). Die Grenzen bestimmen sich nach Art und Umfang des Betriebs (vgl. § 1 II HGB). Entscheidungserheblich sind insbesondere die Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz und Geschäftsbeziehungen. Es kommt aber immer auf das Gesamtbild an! Ich habe noch keine Klausur gesehen, bei der die Frage am Ende Detailwissen erforderte. Meistens sind alle Merkmale so stark ausgeprägt (zweistellige Anzahl an Mitarbeitern, Jahresumsatz im mindestens mittleren sechstelligen Bereich), dass das Vorliegend des Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Betriebs gut vertretbar bejaht werden kann, oder die Merkmale sind so schwach ausgeprägt, dass das Vorliegen offensichtlich zu verneinen ist (Einzelkaufmann ohne oder mit maximal zwei Angestellten, oftmals Minijober, geringer fünfstelliger Jahresumsatz, Betrieb nur am Wochenende).