Vertretungsmacht I

14. Januar 2025

4,8(9.642 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G wird als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Columbus-GmbH bestellt. Die Bestellung wird jedoch versehentlich nicht in das Handelsregister eingetragen. Auch eine spätere Abberufung wird nicht eingetragen. G schließt dennoch ein Geschäft im Namen der Columbus GmbH mit K ab.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Vertretungsmacht I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Bestellung des G ist unwirksam, da sie nicht eingetragen wurde (§ 39 GmbHG).

Nein, das trifft nicht zu!

Aus § 39 GmbHG ergibt sich, dass die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister lediglich deklaratorische Wirkung hat. DIe Bestellung wird also auch ohne die Eintragung wirksam. Mit der Bestellung des G als Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung ist er wirksam berufen worden. Auf eine Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Sind mehrere Personen als Geschäftsführer einer GmbH bestellt, sind sie grundsätzlich nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

Ja!

Gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG sind mehrere Geschäftsführer im Grundsatz nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Davon kann allerdings nach § 35 Abs. 2 GmbHG im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.

3. Da die Bestellung des G nicht eingetragen wurde, muss auch die später vorgenomme Abberufung nicht eingetragen werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß § 15 Abs. 1 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn die Tatsache weder eingetragen noch dem Dritten bekannt war. Dies gilt nach ganz h.M. auch bei fehlender Voreintragung, da der Geschäftspartner auch auf anderem Wege von dem vorherigen Rechtszustand Kenntnis erlangt haben kann. Um zu verhindern, dass sich ein Geschäftspartner nach der Abberufung des G auf dessen Geschäftsführungsbefugnis beruft, muss die Abberufung also eingetragen, obwohl Gs Geschäftsführerstellung nie im Handelsregister eingetragen war. Es handelt sich hierbei um ein klassisches Problem aus dem Handelsrecht, mit dem Verbindungen zwischen dem Handels- und Gesellschaftsrecht in der Klausur hergestellt werden können.

4. Ist das Geschäft mit K wirksam im Namen der Columbus-GmbH geschlossen worden?

Ja, in der Tat!

Durch die Abberufung war G zwar nicht mehr Geschäftsführer der GmbH und daher grundsätzlich auch nicht mehr vertretungsberechtigt nach § 35 Abs. 1 GmbHG. Da die Abberufung allerdings nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, kann Gs fehlende Vertretungsmacht K nicht entgegengehalten werden. Damit ist das von G im Namen der Columbus-GmbH mit K geschlossene Geschäft wirksam.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen