+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A und B sind einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Mana-GmbH. Geschäfte über €10.000 dürfen sie laut Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung eingehen. Zudem wird in der Gesellschaftsversammlung beschlossen, dass sie künftig Entscheidungen nur noch mit Zustimmung des Prokuristen P treffen dürfen.

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Einordnung des Falls

Vertretungsmacht II

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH darf nicht beschränkt werden.

Nein!

Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis von Geschäftsführern unbeschränkt. Gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG kann diese jedoch durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse beschränkt werden. Dies hängt mit der umfassenden Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern zusammen.
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2. Schließen A oder B Geschäfte für über €10.000 ab, sind diese unwirksam.

Nein, das ist nicht der Fall!

Geschäftsführer sind nur befugt Geschäfte auszuführen, die sich innerhalb des Rahmens der eingeräumten Geschäftsführungsbefugnis bewegen. Die Beschränkung betrifft jedoch nur die Geschäftsführungsbefugnis und damit das Innenverhältnis. Die Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist nach § 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG hingegen nicht beschränkbar. Damit dürfen die Geschäftsführer keine Geschäfte mit einem Wert von über €10.000 ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen, sie können es aber. Dies kann zur Abberufung führen (§ 38 Abs. 1 GmbHG) bzw. zur Haftung des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 2 GmbhG).

3. Die Bedingung der Zustimmung eines Prokuristen zu Handlungen der Geschäftsführer ist unwirksam.

Ja, in der Tat!

Bei der GmbH herrscht das Prinzip der organschaftlichen Vertretung. Das bedeutet, dass die Gesellschaft durch ihre Organe vertreten wird, nicht etwa durch externe Bevollmächtigte. Es ist daher nicht zulässig, dass die Geschäftsführer ohne das Zutun eines Prokuristen handlungsunfähig sind. Zulässig und in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorgesehen ist aber die gemeinschaftliche Geschäftsführung im Allgemeinen, also der Fall, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam Geschäfte abschließen können.
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