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Gesellschaftsrecht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Deliktische Haftung der GmbH
Deliktische Haftung der GmbH
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftsführer G begeht bei einem Geschäft für die Brada GmbH grob fahrlässig eine Urheberrechtsverletzung gegenüber P. P möchte die Brada GmbH auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Deliktische Haftung der GmbH
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P könnte wegen der Urheberrechtsverletzung ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zustehen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem verletzten Urheberrecht handelt es sich um ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht.
Ja, in der Tat!
3. P kann unmittelbar den Geschäftsführer G nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen.
Ja!
4. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen die Brada GmbH scheidet dagegen mangels eigener Verletzungshandlung aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kai
6.6.2024, 08:35:28
Das UrhG erlaubt zwar gem. § 102a die Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften. Ich meine allerdings, dass deliktische Schadensersatzansprüche aus den BGB durch die spezielleren Normen des UrhG verdrängt werden. Dementsprechend müsste in der Aufgabe statt § 823 BGB § 97 I, II UrhG stehen.
Kai
6.6.2024, 11:32:20
Vgl. dazu Schricker/Loewenheim, UrhG, § 102a Rn. 6: §§ 823 ff. BGB sind nur soweit auf Urheberrechtsverletzungen anwendbar, wie sie über das UrhG hinausgehen. Dazu gehört nach § 823 Abs. 1 der widerrechtliche Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Weg über das sonstige Recht dürfte dann aber eigentlich gerade nicht eröffnet sein, weil es hier gerade die spezielleren Regelungen des UrhG gibt.
hexchenm
7.10.2024, 23:54:15
In der Subsumtion der letzten Frage heißt es BradE statt Brada :)
Linne_Karlotta_
8.10.2024, 17:51:38
Hallo hexchenm, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Eileen 🦊
28.10.2024, 08:51:49
Könntet ihr bitte die Vertiefung erläutern? Ich nahm an, dass Gesellschaft und Gesellschafter nicht gleichstufig haften. LG
Tobias Krapp
28.10.2024, 22:58:02
Hallo @[Eileen 🦊](190132), Vorsicht, es geht hier um die gesamtschuldnerische Haftung von Gesellschaft und Geschäftsführer (nicht Gesellschafter). Grundsätzlich haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 II GmbHG, womit normalerweise im Außenverhältnis allein die GmbH haftet (und nicht die Gesellschafter oder die Geschäfstführer), und diese ggf. im Innenverhältnis Regress nehmen kann. Haftet allerdings sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft auf Grundlage des Deliktsrechts, ordnet § 840 I BGB hier die gesamtschuldnerische Haftung an. So liegt der Fall hier. Daher haften Geschäftsführer und Gesellschaft gesamtschuldnerisch. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
Eileen 🦊
29.10.2024, 09:09:33
Vielen Dank! Es ist mir jetzt klarer geworden. Wie begründet man die Gleichstufigkeit von Geschäftsführer und Gesellschaft?
Tobias Krapp
6.11.2024, 09:56:07
@[Eileen 🦊](190132) Da Gesellschaft und Geschäftsführer hier aufgrund § 840 I BGB gesamtschuldnerisch haften, folgt die volle Haftung im Außenverhältnis direkt aus § 421 S. 1 BGB :)