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Beurteilung des Verhaltens eines „Abbruchsjägers“ bei eBay als rechtsmissbräuchlich
Beurteilung des Verhaltens eines „Abbruchsjägers“ bei eBay als rechtsmissbräuchlich
6. Juli 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stellt einen Reifensatz im Wert von €1.701 bei eBay mit einem Startpreis von €1 ein. Er bricht die Auktion ohne Grund vorzeitig ab. Zu diesem Zeitpunkt ist K mit einem Gebot von €201 der Höchstbietende. In früheren Auktionen hat K bisher alle Artikel, auf die er erfolgreich geboten hat, auch abgenommen. K fordert B zur Herausgabe der Reifen gegen Zahlung von €201 auf. B verweigert dies. K möchte Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Beurteilung des Verhaltens eines „Abbruchsjägers“ bei eBay als rechtsmissbräuchlich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, wenn ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt und B schuldhaft die fällige Leistung nicht erbringt (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
2. Trotz Abbruchs der Auktion ist ein Kaufvertrag zwischen K und B zustande gekommen.
Genau, so ist das!
3. Der Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn K rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
Ja, in der Tat!
4. Ein Rechtsmissbrauch läge z.B. vor, wenn K so viele Angebote auf verschiedene Artikel abgegeben hat, dass er die Gesamtsumme seiner Gebote nicht bezahlen könnte.
Nein!
5. Da K bisher alle Artikel, auf die er erfolgreich geboten hat, auch abgenommen hat, scheidet ein Rechtsmissbrauch als „Abbruchjäger aus.“
Genau, so ist das!
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