Abgrenzung von Inhalts- und Eigenschaftsirrtum beim Pferdekauf


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Pferde

V bietet K schriftlich an, von ihm Pferd F zu erwerben. Er schickt K aber ein Foto des hochwertigeren Pferdes G. Dieses wird K auch vorgeführt und übergeben. K und V sind sich über den Übergang einig. Im Vertrag wird G aber als F bezeichnet. V ging stets davon aus, dass er F übereignet.

Einordnung des Falls

Abgrenzung von Inhalts- und Eigenschaftsirrtum beim Pferdekauf

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V verlangt nach Anfechtung Herausgabe des Pferdes G von K. Dies kann er verlangen, wenn er noch Eigentümer des Pferdes ist.

Ja!

Wäre V Eigentümer von G, könnte er dieses von K herausverlangen (§ 985 BGB). V war ursprünglich Eigentümer. Dadurch, dass V die Übereignung des vorgeführten Pferdes erklärte, K dieses übergeben wurde und beide über den Übergang einig waren, hat V sein Eigentum im Wege der Eigentumsübertragung gemäß § 929 S. 1 BGB an K verloren. Hat V seine Einigungserklärung wirksam angefochten, wäre diese als von Anfang an nicht anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). Dann wäre die dingliche Einigung und damit der Eigentumsübergang nicht erfolgt. Hier ließe sich auch fragen, ob ein versteckter Dissens (§ 155 BGB) - und damit bereits keine Einigung - vorlag.

2. Anfechtungsgegenstand ist der am Tag der Übergabe geschlossene schuldrechtliche Vertrag.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf den schuldrechtlichen Vertrag und die darin enthaltende Bezeichnung kommt es nicht an. Im Sinne des Trennungsprinzips wird zwischen dem schuldrechtlichen Geschäft (Verpflichtungsgeschäft) und der Übereignung (Verfügungsgeschäft) unterschieden . Das Abstraktionsprinzip besagt, dass die Verfügung unabhängig von dem zugrunde liegenden Kausalgeschäft wirksam ist.Gegenstand der Anfechtung ist vorliegend die Einigungserklärung im Rahmen der Übereignung von G (§ 929 S. 1 BGB). In dieser Erklärung irrt sich V, nicht aber in seinen Willenserklärungen bezüglich des schuldrechtlichen Vertrags (RdNr. 109).

3. Eine wirksame Anfechtung setzt insbesondere einen Anfechtungsgrund voraus.

Ja, in der Tat!

Eine Anfechtung einer Willenserklärung ist wirksam, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: (1) Zulässigkeit der Anfechtung, (2) Anfechtungsgrund (§§ 119f. BGB), (3) Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung, (4) Anfechtungserklärung (§ 143 BGB), (5) Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) und (6) kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschluss der Anfechtung (vgl. § 144 BGB).

4. Die Verwechslung des Pferdes stellt für V einen Irrtum über die Identität des Geschäftsgegenstandes dar (error in objecto).

Ja!

Ein error in objecto ist eine falsche Vorstellung oder ein Irrtum über die Identität des Gegenstandes, bezüglich dessen eine Willenserklärung abgegeben wird.Zwar übereignete V an K das Pferd G. V ging allerdings zum Zeitpunkt der Übergabe und somit auch bei seiner Einigungserklärung davon aus, K das Pferd F zu übereignen. Darauf lässt sich sowohl aus dem ausdrücklichen Angebot als auch aus der Bezeichnung des Kaufgegenstands im Vertrag schließen. Er irrte somit über die Identität des Pferdes (RdNr. 114, 126f.).

5. Der error in objecto kann einen Inhaltsirrtum darstellen (§ 119 Abs. 1 S. 1 BGB)

Genau, so ist das!

Beim Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung. Er weiß zwar, was er sagt, aber nicht, was er damit sagt.V hat K das Pferd G übereignet. Tatsächlich ging V aber davon aus, durch sein Verhalten und seine Erklärung das Pferd F zu übereignen. Seine rechtserhebliche Erklärung einerseits und deren Rechtswirkungen andererseits fallen auseinander (RdNr. 116). Dies spricht für einen Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 S. 1 BGB).

6. Der error in objecto kann ebenfalls einen Eigenschaftsirrtum darstellen (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über Eigenschaften des Gegenstandes. Wille und Erklärung stimmen überein. Die Eigenschaften liegen außerhalb der Erklärung. Der Eigenschaftsirrtum stellt einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum dar.V hat Pferd G übereignet. Hierauf bezieht sich seine Erklärung. V irrt sich jedoch über die Eigenschaften des G, das hochwertigere Eigenschaften aufweist als das Pferd F (RdNr. 117). Dies spricht für einen Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB). OLG: Die Abgrenzung sei vorliegend schwierig, könne aber dahinstehen. Denn es liege entweder ein Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum vor (RdNr. 118).

7. Bei G handelt es sich ausweislich Alter und Stammbaum um ein hochwertigeres Pferd als F. Alter und Stammbaum eines Pferdes sind verkehrswesentliche Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB).

Ja!

Verkehrswesentliche Eigenschaften sind solche, die wertbildende Merkmale darstellen. Der Wert als solcher stellt keine Eigenschaft dar. Ein bloßer Irrtum über den Preis reicht somit nicht für einen Anfechtungsgrund.OLG: Alter und Stammbaum seien wertbildende Faktoren (RdNr. 119). V kann seine Einigungserklärung - jedenfalls auch - wegen Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 Abs. 2 BGB anfechten.

8. V ist zwar Eigentümer. Aus dem Vertrag ergibt sich jedoch ein Recht zum Besitz an dem Pferd G für K gemäß § 986 BGB.

Nein, das ist nicht der Fall!

Dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gemäß § 985 BGB kann der Besitzer ein Recht zum Besitz entgegenhalten. Ein solches kann sich unter anderem aus einem relativen Besitzrecht ergeben. Hierzu gehören insbesondere wirksame Schuldverträge.Der Vertrag zwischen V und K stellt ein solches Besitzrecht dar. Er ist auch wirksam, da sich die Anfechtung nicht auf das Schuldverhältnis bezieht. Der Vertrag bezeichnet jedoch ausdrücklich das Pferd F als Vertragsgegenstand. K kann hieraus somit kein Recht zum Besitz an dem Pferd G ableiten (RdNr. 136). V kann von K Herausgabe des Pferdes G nach § 985 BGB verlangen.K seinerseits könnte den schuldrechtlichen Vertrag wegen Inhalts- bzw. Eigenschaftsirrtum anfechten.

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NI

Niro

9.11.2021, 09:38:36

Interessant wäre hier noch die nachfolgende mögliche Anfechtung des schuldrechtlichen Vertrages durch K einzubauen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.11.2021, 10:56:21

Hallo Niro, auf schuldrechtlicher Ebene läuft der Fall gerade umgekehrt. Wenn K also das Pferd F, das er laut Vertrag erworben hat nicht gefällt, so könnte er seinerseits wegen Inhalts- bzw.

Eigenschaftsirrtum

den schuldrechtlichen Vertrag anfechten. Wir haben das als Vertiefungshinweis noch mit aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Onagh

Onagh

26.12.2021, 16:03:20

Kann es sein, dass die Bezeichnungen V und K im Fall teils falsch gesetzt wurden. Weil auf mich macht der Fall sonst keinen Sinn🤔 bitte entschuldigt mich, falls ich mich da vertan haben sollte🙈

Marilena

Marilena

27.12.2021, 10:24:26

Guten Morgen Onagh, danke Dir für den Hinweis! Wir haben uns den Fall nochmal angesehen, konnten aber keine Vertauschung oder Ähnliches erkennen. Könntest Du uns eine konkrete Stelle nennen, an der „der Fall sonst keinen Sinn“ macht? Wir möchten das gerne für Dich aufklären. Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

17.7.2022, 09:38:37

Ich bin auch gespannt. 🙈

Johannes Nebe

Johannes Nebe

22.4.2023, 10:25:49

Zur Anmerkung von Onagh: Ich sehe auch eine Stelle, die zur Verwechslung von V und K einlädt. Der Fall geht los mit: "V bietet K schriftlich an, von ihm Pferd F zu erwerben." Nach normaler Sprachlogik heißt das, dass V von K ein Pferd zu erwerben wünscht. Der erweiterte Infinitiv bezieht sich auf V als Subjekt des Hauptsatzes. Der erste Satz ist also logisch misslungen, und der Leser muss darüber entweder hinweggehen (denn V wird schon der Verkäufer sein ...) oder er muss seine erste Vorstellung im Laufe des Textes mühsam korrigieren.

PPAA

Philipp Paasch

24.4.2023, 00:58:41

Das Wort "ihm" bezieht sich auf das Subjekt des vorangegangenen Satzes, hier Teilsatzes. Also sagt der Satz, dass K von V angeboten bekommt, von V ein Pferd zu erwerben. Würde es sich auf das Objekt beziehen, müsste dort "jenem" oder "diesem" stehen (als Dativobjekt). So habe ich es zumindest in Latein/Deutsch gelernt.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

24.4.2023, 10:20:33

Ja, Philipp, in bezug auf "ihm" kann ich Dir zustimmen. Das zweite Problem ist aber, wer im erweiterten Infinitiv Subjekt sein soll. Das wäre normalerweise V. Wenn es zweideutig ist, ist es auch nicht gut formuliert.

PPAA

Philipp Paasch

24.4.2023, 10:28:34

Da stimme ich Dir zu.

PPAA

Philipp Paasch

17.7.2022, 09:42:50

Wenn K ein Bild von Pferd G bekam und auch das Pferd 🐎 G vorgeführt bekommen hat, dann müsste sich seine Willenserklärung für das schuldrechtliche Geschäft auch auf G beziehen. Die Falschbezeichnung im Vertrag als F kann ihn ja gar nicht treffen, da er F nicht kennt. Solange man hier keinen Dissens annimmt, hat er daraus ein Recht zum Besitz, oder verstehe ich da was falsch? 🤔

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.8.2022, 13:46:28

Hallo Philipp Paasch, die Falschbezeichnung ist insofern relevant, dass er ja F meinte im schulrechtlichen Vertrag. Lediglich im Rahmen des dinglichen Geschäfts unterlag er dem Irrtum G sei F. Er wollte aber das Eigentum und Recht zum Besitz am Pferd mit F´´´s Abstammung und Wert erwerben... Die schuldrechtliche Erklärung bezog sich daher auf F. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Johannes Nebe

Johannes Nebe

12.5.2024, 11:36:19

Ich bin hier eher auf der Seite von @Philipp Paasch. Aus der Sicht von K ist die Bezeichnung des Pferdes als F eine

falsa demonstratio

, die nicht schadet. Denn G ist alles, was K kennt. Welche Vorstellungen V vom verkauften Pferd hat, geht aus dem Sachverhalt nicht klar hervor, auch wenn in den Erläuterungen behauptet wird, er habe sich geirrt. Wenn V bei der Vorführung dabei gewesen sein sollte, wäre das ein Argument gegen die Annahme, dass V in Bezug auf den schuldrechtlichen Vertrag abweichende Vorstellungen vom verkauften Pferd hatte.

Victoria P.

Victoria P.

26.4.2024, 11:06:56

Liebes Jurafuchs-Team! Vorliegend wird dem K ein Recht zum Besitz des Pferdes G versagt, weil im Kaufvertrag ausdrücklich das Pferd F betitelt wird. Er könne sich hieraus also kein Recht zum Besitz an dem Pferd G ableiten. Ich verstehe hier dann aber nicht ganz den Unterschied zu dem Fall, in dem ein Verkäufer sich beim Versand vergriffen hat und aus Versehen eine echte Rolex übereignet hat, obwohl der Kaufvertrag sich auf ein Rolex-Imitat bezog. Hier nahm man aber ein Recht zum Besitz an, da der Verkäufer das Imitat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit geleistet hat. Um den Besitz kondizieren zu können, hätte man erst die Tilgungsbestimmung gem. § 119 I BGB analog anfechten müssen, damit die echte Rolex den Bezug zum Kaufvertrag verliert. Könnte mir jemand netterweise den Unterschied in der Begründung erklären? Danke!


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