Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

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Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

8. April 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verrußung der Kellerräume, es verbrennen mehrere Kellerboxen samt ihres Inhalts, Stromleitungen im Keller verschmoren und zwei Kellertüren werden bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.

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