Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Schwere Brandstiftung, § 306a StGB
Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
20. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verbrennung und Verrußung von mehreren Kellerboxen und ihres Inhalts. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.
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Einordnung des Falls
Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A in den Kellerräumen ein Feuer gelegt hat, hat er sich wegen einfacher Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch das Auslegen des Feuers in den Kellerräumen "eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" "durch Brandlegung zerstört" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein!
3. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "Gebäude" "durch Brandlegung zerstört" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat".
Genau, so ist das!
4. Das Tatbestandsmerkmal "Gebäude" ist im Falle eines Wohnhauses nur dann erfüllt, wenn Wohnräume "durch Brandlegung teilweise zerstört" wurden (§ 306a Abs. 2 StGB i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Gebäude ist "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§ 306a Abs. 2 StGB).
Ja!
6. Durch die Brandlegung des A ist auch eine "konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten" (§ 306a Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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