Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung, § 306a StGB

Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

20. April 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verbrennung und Verrußung von mehreren Kellerboxen und ihres Inhalts. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.

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Einordnung des Falls

Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A in den Kellerräumen ein Feuer gelegt hat, hat er sich wegen einfacher Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Gebäude sind alle durch Wände und Dach begrenzten, mit dem Erdboden fest verbundenen Bauwerke, die den Eintritt von Menschen gestatten. Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Darunter fallen auch Verrußungsschäden. In dem Wohnblock wurden mehrere Kellerräume durch Verrußung für nicht unerhebliche Zeit in dem bestimmungsgemäßen Zweck als Versorgungs- und Aufbewahrungsräume unbrauchbar.
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2. A hat durch das Auslegen des Feuers in den Kellerräumen "eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" "durch Brandlegung zerstört" (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein!

Eine Räumlichkeit dient der Wohnung von Menschen, wenn sie von Personen zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. BGH: Voraussetzung für die Vollendung von § 306a Abs. 1 StGB sei für den Fall des Zerstörens eines Wohngebäudes, dass auch Wohnräume von der Zerstörungswirkung der Brandlegung betroffen sind. Hier sind nur an den Kellerräumen Rußschäden entstanden. Die Kellerräume selbst dienen nicht zu Wohnzwecken. Eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. StGB scheidet mangels tauglichen Tatobjekts aus.

3. A hat sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "Gebäude" "durch Brandlegung zerstört" hat und "dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht hat".

Genau, so ist das!

Bei § 306a Abs. 2 StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, d.h. der Täter muss durch die Brandlegung einen anderen Menschen in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht haben.

4. Das Tatbestandsmerkmal "Gebäude" ist im Falle eines Wohnhauses nur dann erfüllt, wenn Wohnräume "durch Brandlegung teilweise zerstört" wurden (§ 306a Abs. 2 StGB i.V.m. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

BGH: Bei § 306a Abs. 2 StGB sind geringere Anforderungen an die "Zerstörung durch Brandlegung" als bei § 306a Abs. 1 StGB zu stellen. Ist das betroffene "Gebäude" im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB  zugleich ein "Wohngebäude", wie es § 306a Abs. 1 StGB als Brandstiftungsobjekt voraussetzt, dann müssen zur Vollendung nicht notwendigerweise auch Wohnräume von der Zerstörung durch Brandlegung betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer funktionaler Gebäudeteil, wie der Kellerraum, für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden kann.

5. Das Gebäude ist "durch Brandlegung teilweise zerstört" (§ 306a Abs. 2 StGB).

Ja!

Die Brandlegung wird wie bei § 306 Abs. 1 StGB definiert. Brandlegung ist jede Handlung, die sich auf das Verursachen eines Brandes richtet. Ein Brand ist gelegt, wenn die zerstörende Wirkung des Brandmittels eintritt, ohne dass es auf den Brand des Objekts an sich ankommt. Darunter fallen auch Verrußungsschäden. In dem Wohnblock wurden mehrere Kellerräume durch Verrußung für nicht unerhebliche Zeit in dem bestimmungsgemäßen Zweck als Versorgungs- und Aufbewahrungsräume unbrauchbar. Wenn Du § 306 StGB schon geprüft hast, kannst Du hier nach oben verweisen.

6. Durch die Brandlegung des A ist auch eine "konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen eingetreten" (§ 306a Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Nichteintritt der Gesundheitsschädigung lediglich vom rettenden Zufall abhängt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines wenn auch vorübergehenden pathologischen Zustands (vgl. § 223 Abs. 1 StGB). Die Rauchvergiftung stellt eine Gesundheitsschädigung dar, da sie zu einer Verschlechterung der Lungenfunktion führt. Zudem ist die Gesundheitsschädigung auch tatsächlich eingetreten.
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