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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A setzt in einem Viehstall auf dem Boden liegende Strohballen in Brand und entfernt sich. Landwirt L entdeckt den Brand alsbald. Während L noch damit beschäftigt ist, das brennende Stroh aus dem Stall zu entfernen, kehrt A zurück, "um größeren Schaden zu verhindern". A hilft L, das Feuer, das sich noch nicht über die Strohballen hinaus ausgebreitet hat, zu löschen.

Einordnung des Falls

Anwendung der tätigen Reue

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Viehstall ist eine "ernährungswirtschaftliche Anlage" (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB).

Ja!

Anlagen sind sachliche Funktionseinheiten nicht nur unerheblichen Ausmaßes, die der Erzeugung und Verarbeitung von Produkten der genannten Wirtschaftszweige dienen. Ernährungswirtschaftliche Anlagen sind Anlagen der Tierproduktion wie Weiden oder Stallungen sowie Futtermittellager und solche Anlagen, die der unmittelbaren Weiterverarbeitung am Ort der Produktion oder Lagerung dienen, z.B. Verladestationen. L lagert in dem Viehstall Strohballen.

2. Der Viehstall ist auch eine "Anlage der Land- oder Ernährungswirtschaft" (§ 306f Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Geschütztes Tatobjekt ist auch hier eine "ernährungswirtschaftliche Anlage". Es findet die gleiche Definition wie bei § 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB Anwendung. Auch ist für § 306f Abs. 1 StGB - wie bei § 306 StGB - die Fremdheit der Sache Tatbestandsmerkmal. Hier kannst Du Dich kurzhalten und nach oben in die Prüfung des § 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB verweisen.

3. A hat auch eine konkrete Brandgefahr verursacht (§ 306f Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Als Tathandlungen nennt § 306f Abs. 1 StGB das Herbeiführen der Brandgefahr durch Rauch, durch ein offenes Fenster oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände. Dabei handelt es sich nur um Beispiele. Vielmehr ist eine nahe liegende Wahrscheinlichkeit der Brandverursachung erforderlich, d.h. ein Brand ist nur durch Zufall oder durch rechtzeitiges Eingreifen Dritter ausgeblieben. Der Brand ist nur ausgeblieben, weil L diesen vorher entdeckt hat. Die Ausbreitung des Feuers auf die anderen Strohballen ist nur durch Zufall ausgeblieben.

4. Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 StGB) kommt die tätige Reue zugunsten des A zur Anwendung.

Ja!

§ 306e StGB stellt einen persönlichen Strafmilderungs- bzw. Aufhebungsgrund dar. A hat freiwillig den Brand gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist.

5. Auch hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f Abs. 1 Nr. 2 StGB) kommt die tätige Reue zugunsten des A zur Anwendung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hierfür könnte sprechen, dass es der Gerechtigkeit widerspräche, wenn der Brandstifter straflos bliebe, falls es ihm gelingt, den Brand alsbald wieder zu löschen, während derjenige, der nur eine Brandgefahr herbeiführt, ohne dass ein Brand entsteht, nach § 306f StGB bestraft würde. Nach h.M. bleibt die tätige Reue auf die Strafbarkeit wegen Brandgefährdung (§ 306f StGB) aber ohne Einfluss. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 306f StGB. Zudem verweist § 306e StGB nicht auf § 306f StGB.

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