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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit fährt T mit seinen Inline-Skates zur Bibliothek. Infolge der alkoholbedingten Wahrnehmungsstörungen kollidiert er mit dem Radler R.

Einordnung des Falls

§ 315c Abs. 1 StGB: Inline-Skates sind keine Fahrzeuge

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) ist verwirklicht, wenn eine der genannten Verhaltensweisen zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Rechtsgüter führt.

Ja, in der Tat!

§ 315c StGB schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf Leben, Gesundheit und fremdes Eigentum vor vorschriftswidrigem Verkehrsverhalten im fließenden und ruhenden Verkehr. Der objektive Tatbestand setzt das (1) Führen eines Fahrzeugs (2) im öffentlichen Straßenverkehr (3) trotz Fahruntüchtigkeit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder unter Begehung eines Verstoßes nach § 315c Abs. 1 Nr. 2a - g StGB voraus, (4) wodurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden müssen. Insoweit handelt es sich um ein aus einem Handlungs- und Gefährdungsteil zusammengesetztes konkretes Gefährdungsdelikt.

2. Die Inline-Skates des T sind nach h.M. ein "Fahrzeug" (§ 315c Abs. 1 StGB).

Nein!

Fahrzeuge sind nicht nur Kfz (§ 1 Abs. 2 StVG), sondern Fortbewegungsmittel jeglicher Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen bestimmt sind und am Straßenverkehr teilnehmen. Die in § 24 Abs. 1 StVO aufgeführten besonderen Fortbewegungsmittel werden nach h.M. ausgeklammert, da sie mit einem geringeren Gefährdungspotential behaftet sind. Da diese Norm mittlerweile Inline-Skates trotz der damit erzielbaren Geschwindigkeiten explizit nennt, stuft die h.M. Inline-Skates nicht als Fahrzeuge ein. Während andere dennoch eine Einordnung als Fahrzeug befürworten, heben andere auf einen fahrradgleichen Einsatz ab. Letzteres ist indes zu unbestimmt. Ts Inline-Skates stellen kein Fahrzeug da, sodass der objektive Tatbestand der "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c Abs. 1 StGB) nicht erfüllt ist.

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