Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B war Besitzer eines Fahrrads, das D entwendete.
Einordnung des Falls
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Voraussetzungen des § 859 BGB vorliegen, hat B gegen D daraus einen Herausgabeanspruch.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. D handelte mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), als er das Fahrrad entwendete.
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Ja, in der Tat!
3. B hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB.
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Ja!
4. Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB ist ein petitorischer Anspruch.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Vulpes
3.1.2021, 13:40:57
Resultieren possessorische Besitzansprüche nicht eher aus dem faktischen - früheren - Besitz?

Eigentum verpflichtet 🏔️
3.1.2021, 22:42:31
Hallo Adrian, wir haben das ergänzt, allerdings in Klammern, denn bei 862 handelt es sich auch um einen possessorischen Anspruch, wobei der Anspruchsinhaber auch noch Besitzer ist. LG ;)