Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B war Besitzer eines Fahrrads, das D entwendete.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes gem. § 861 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn die Voraussetzungen des § 859 BGB vorliegen, hat B gegen D daraus einen Herausgabeanspruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. D handelte mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), als er das Fahrrad entwendete.
Ja, in der Tat!
3. B hat einen Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB.
Ja!
4. Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB ist ein petitorischer Anspruch.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
3.1.2021, 13:40:57
Resultieren possessorische Besitzansprüche nicht eher aus dem faktischen - früheren - Besitz?
Eigentum verpflichtet 🏔️
3.1.2021, 22:42:31
Hallo Adrian, wir haben das ergänzt, allerdings in Klammern, denn bei 862 handelt es sich auch um einen possessorischen Anspruch, wobei der Anspruchsinhaber auch noch Besitzer ist. LG ;)
Pit
11.2.2024, 19:27:37
Falls jemand eine einfache Eselsbrücke für die Unterscheidung sucht: "S" kommt im Alphabet vor "T" --> §§ 861 ff BGB (poSSeSSorische) kommen vor § 1007 BGB (peTiTorische). Alternativ für diejenige die Latein kann: Der possessorische Besitzschutzanspruch (lat.: ***possessio = Besitz*** bzw. possessor = Besitzer) ist ein Anspruch, der den Besitz schützt und aus dem faktischen Besitz folgt. Der petitorische Besitzschutzanspruch (lat.: ***petitio = Anspruch***) leitet sich dagegen aus dem Recht zum Besitz ("Anspruch auf Besitz") ab, nicht schon aus dem faktischen Besitz selbst.