Unberechtigt erlangte Nutzung von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen (Flugreisefall): Beförderungsleistung erlangt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 17-jährige M fliegt mit der Fluggesellschaft F von München nach Hamburg. Ohne Ticket gelingt es M, mit F von Hamburg weiter nach New York zu fliegen. Ein Ticket Hamburg-New York hätte €1.200 gekostet.
Einordnung des Falls
Unberechtigt erlangte Nutzung von Sachen, Rechten oder Dienstleistungen (Flugreisefall): Beförderungsleistung erlangt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat nur dann "Etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB), wenn er ohnehin nach New York geflogen wäre, d.h. alternativ zur erschlichenen Leistung ein Fahrticket gelöst hätte.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. M hat die Beförderungsleistung, also den Flug nach New York, an sich "erlangt". (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
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Ja, in der Tat!
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Blotgrim
28.6.2022, 23:24:50
Ist das Ersparte als "Etwas" wirklich so veraltet ? So wie unsere Professorin uns das dargestellt hat klang es so als würde der BGH das heute bei solchen Nutzungsfällen immer noch so sehen. Oder ist die h.M nur außerhalb des BGH herrschend ?

Lukas_Mengestu
29.6.2022, 12:04:44
Hallo Blotgrim, ausweislich des MüKo entspricht dies heute der herrschenden Meinung. Allerdings wird hier auch eingeräumt, dass die Rechtsprechung Erlangtes und Erparnis teilweise auch in jüngeren Jahren noch gleichgesetzt hat (vgl. MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 812 Rn. 18). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team