Zweckgerichtet – zur Befreiung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K ist 13 und erhält im Monat 50 € Taschengeld. Darüber hinausgehende Ausgaben soll er mit den Eltern absprechen. K schließt mit V einen Kaufvertrag über eine Spielkonsole im Wert von 700 €ohne Einwilligung der Eltern. Das Geld gibt er V sofort. Die Spielekonsole soll K später erhalten.

Einordnung des Falls

Zweckgerichtet – zur Befreiung einer Verbindlichkeit (solvendi causa)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB).

Nein!

Für einen wirksamen Kaufvertrag müssten K und V sich geeinigt haben. Dafür bedürfte es einer wirksamen Willenserklärung des K. K ist minderjährig. Seine Willenserklärungen bedürfen der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter, es sei denn, die Rechtsfolge ist lediglich rechtlich vorteilhaft für K (§ 107 BGB). Der Kaufvertrag würde K zur Kaufpreiszahlung verpflichten (§ 433 Abs. 2 BGB). Die Willenserklärung ist somit nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Wegen des hohen Preises (700 €) fehlt es auch an den Voraussetzungen der Ausnahme des § 110 BGB. K hat somit keine wirksame Willenserklärung abgegeben.

2. Indem K dem V 700 gegeben hat, hat V "etwas erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)

Genau, so ist das!

„Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede vorteilhafte Rechtsposition. Der Vorteil muss tatsächlich in das Vermögen des Schuldners übergegangen sein. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlangte Nutzungen an fremden Sachen oder Rechten. K hat dem V die 700 nicht wirksam übereignet (§ 929 S. 1 BGB). Genauso wie die auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung des K hätte die auf Übereignung der 700 € gerichtete Willenserklärung des K der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter bedurft (§ 107 BGB). V hat allerdings Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an den 700 € erlangt.

3. Den Besitz an den 700 € hat V „durch Leistung“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) des K erlangt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Leistung dient einerseits der Abgrenzung der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) von den Bereicherungsansprüchen in sonstige Weise. Zum anderen dient der Leistungsbegriff der Bestimmung, zwischen welchen Beteiligten in Dreipersonenverhältnissen eine Leistung und der daraus folgende Bereicherungsanspruch besteht. Eine Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Für das Leistungsbewusstsein ist ein rechtsgeschäftlicher Wille nicht erforderlich. Es genügt natürliche Einsichtsfähigkeit. Zweckgerichtet ist eine Leistung, wenn sie der Erfüllung einer zumindest vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit dient. K hat dem V den Besitz an den €700 verschafft zur Erfüllung seiner vermeintlichen Pflicht aus dem (schwebend unwirksamen) Kaufvertrag. K hatte die natürliche Einsichtsfähigkeit, um dieses Leistungsbewusstsein zu bilden. Eine Einwilligung seiner Eltern war nicht erforderlich.

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RO

Roxin

12.3.2020, 00:47:27

Wie kann eine Leistung vorliegen, wenn es zur Zweckgerichtetheit einer Tilgungsbestimmung iSd. 366 BGB bedarf, welche zumindest rechtsgeschäftsähnlicher Natur ist, sodass die allgemeinen Vorschriften zu Rechtsgeschäften analog anzuwenden sind. Wäre dann nicht analog 111 BGB die Tilgungsbestimmung unwirksam?

JUL

juliptrs

26.3.2020, 15:42:46

Es ist nur ausnahmsweise eine Tilgungsbestimmung erforderlich (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine Tilgungsbestimmung wäre auch wirksam, weil die Frage, ob der Minderjährige eine Leistungs- oder Nichtleistungskondiktion hat, für ihn rechtlich neutral ist.

RO

Roxin

26.3.2020, 16:03:40

Danke für deine Antwort. Die Theorie der realen Leistungsbewirkung ist meines Wissens eine reine Problematik der Erfüllung (362 BGB), die mit der Frage ob eine Leistung iSd. Bereicherungsrechts vorliegt nicht zwingend identisch sein muss. Sofern ich die Norm richtig verstehe, kommt es bei einseifen Willenserklärungen des Minderjährigen gem. 111 BGB auf die rechtliche Nachteilhaftigkeit gar nicht an, sondern es bedarf stets einer Einwilligung. Was mich jetzt verwundert, wollte man dem Minderjährigen die Wirksamkeit einer potentiellen Tilgungsbestimmung in Abrede stellen, so wären bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnisse doch kaum lösbar, da es hier maßgeblich auf selbige ankommt...

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.7.2021, 11:58:29

Hallo ihr beiden, in der Tat wird der Streit bzgl. der realen bzw. finalen Leistungsbewirkung in Lehrbüchern und Kommentaren in der Regel im Rahmen der Erfüllung (§ 362 BGB). Da das BGB indes insgesamt ein kohärentes System bildet, liegt es nahe, die Leistung im Erfüllungsrecht ebenso auszulegen wie im Bereicherungsrecht („Identitätsthese“). Denn wenn man ohne Tilgungsbestimmung „erfüllen“ kann, müsste man auch ohne Tilgungsbestimmung leisten können. (MüKo-BGB/Schwab, 7. A. 2017, § 812 Rn. 55). Sofern man dem BGH also dahingehend folgt, dass die Erfüllung ein rein tatsächlicher Akt ist, liegt auch hinsichtlich der „Leistung“ noch nicht einmal eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vor. Die Regelungen über Willenserklärungen finden insoweit keine Anwendung (auch nicht analog). Dogmatisch ist dies nur bedingt überzeugend. Denn der BGH setzt für eine Leistung ja eine „bewusste und zweckgerichtete“ Leistung voraus. Dass diese „Zweckgerichtetheit“ etwas anderes ist als eine Tilgungsbestimmung ist insoweit nur schwer verständlich (vgl. BeckOK BGB/Wendehorst, 58. Ed. 1.5.2021, BGB § 812 Rn. 47 f.). Folgt man dagegen der Theorie der finalen Leistungsbewirkung, so lässt sich das Ganze durchaus einfacher auflösen. In der Tat handelt es sich bei der Tilgungsbestimmung dann um eine geschäftsähnliche Handlung, auf die u.a. die Regelungen des Minderjährigenrechts Anwendung finden. Auch bei einseitigen Rechtsgeschäften kommt es hierbei auf die Frage an, ob diese rechtlich vorteilhaft sind. Denn § 111 BGB gilt nur für einwilligungsbedürftige, einseitige Rechtsgeschäfte. Rechtsgeschäfte, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen oder für ihn neutral sind, sind nicht einwilligungsbedürftig (zB die Kündigung eines zinslosen Darlehens, BeckOGK/Duden, 1.4.2021, BGB § 111 Rn. 7). Was heißt das nun für unseren Fall? Geht man davon aus, dass die Tilgungsbestimmung nicht benötigt wird, so kann K unproblematisch leisten. Die §§ 104 ff. finden keine Anwendung. Verlangt man dagegen eine Tilgungsbestimmung, so dürfte auch hierin lediglich ein rechtlicher Vorteil zu sehen sein, der keiner Einwilligung bedarf. Dabei ist zu beachten, dass man die Tilgungsbestimmung von der Verfügung über das Geld trennt. Die isolierte Tilgungsbestimmung ist lediglich rechtlich vorteilhaft, da diese darauf gerichtet ist, dass K von einer Forderung befreit wird. Dass er die nachteilhafte Verfügung über das Geld nur mit Zustimmung seiner Eltern bewirken kann, ist im Hinblick auf die Wirksamkeit der Tilgungsbestimmung insoweit irrelevant (vgl. Thomale, Leistung als Freiheit, Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht, S. 44). In Mehrpersonenverhältnissen haben wir ebenfalls nach beiden Theorien kein Problem. Da der Minderjährige in diesen Konstellationen neutrale Geschäfte ausführt, kommt § 111 BGB nicht zum Einsatz. Denn neutrale Geschäfte sind nicht einwilligungsbedürftig. Einen guten Überblick zur Tilgungsbestimmung findet ihr auch bei Engelke/Luft, Die Tilgungsbestimmung - das unbekannte Wesen, ZJS 2020, 113. Beste Grüße, Lukas – für das Jurafuchs-Team

HUG

Hugo

14.8.2021, 20:39:44

Was hat das jetzt mit dem Fall zu tun? :x

GEL

gelöscht

25.6.2021, 16:37:09

Ein 13 Jähriger kann durchaus in einem vermögende Haushalt jeden Monat 400€ oder mehr bekommen, von daher ist es zumindest diskutabel, ob der §110 BGB nicht greift. Und nicht einfach pauschal abzulehnen. Oder?

Ferdinand

Ferdinand

26.6.2021, 08:09:27

Der Kaufpreis lag hier bei 700€. Kaum ein 13-Jähriger wird wohl eine solche Summe zur freien Verfügung erhalten haben. Da der Sachverhalt hier keine Anhaltspunkte liefert, die etwas anderes indizieren, könnte man das m.E. Hier ganz knapp feststellen. Man kann ja bei der Sachverhaltsauslegung nicht ohne weiteres von einem absoluten Ausnahmefall ausgehen. Selbst wenn man das hier problematisieren würde, sollte man es in meinen Augen relativ knapp abhandeln, da es im Ergebnis eine klare Sache ist.

GEL

gelöscht

26.6.2021, 09:09:47

Sehe ich anders: Was ist mit Erspartem, Firmungs oder Kommunionsgeld, dass zur freien Verfügung steht. Anders gefragt: Woher hat er 700€ - wenn nicht aus einem ordentlichen Bezug der ihm frei zur Verfügung steht... Daher denke ich auch nicht dass es ein absoluter Ausnahmefall ist, dass ein 13 Jähriger 700€ zur Verfügung hat. Die 400€ hatte ich angeführt als Beispiel, dass er sich dann mit 2 Monaten Taschengeld aus freier Verfügung dieses Gerät kaufen könnte. KLAR, es ist nicht der Schwerpunkt des Falls, aber ich bin nur daran aufgestoßen, dass in der Falllösung die Problematik des §110 in der Lösung einsilbig abgehakt wird obwohl im SV nicht hervorgeht, dass er das Geld nicht zur freien Verfügung hat. Ist für mich etwas unsauber. Ein Satz im SV wie "K bekommt 100€ Taschengeld pro Monat, soll aber darüber hinausgehende Ausgaben mit seinen Eltern absprechen" wäre für mich dann unproblematisch um den §110 in der Lösung zu abzulehnen. Vielleicht übersehe ich aber auch etwaige Grenzen vom §110, wenn ja würde ich mich über eine Erläuterung freuen.

GEL

gelöscht

26.6.2021, 09:10:38

Danke zunächst auch für deine Antwort Ferdinand!

Ferdinand

Ferdinand

26.6.2021, 17:28:05

Meines Erachtens müsste bei solchen Beträgen immer ein Hinweis im Sachverhalt gegeben sein, dass die Eltern das Geld tatsächlich zur freien Verfügung überlassen. Dabei ist unerheblich, woher das Geld kommt, also ob es sich um Taschengeld oder Geldgeschenke handelt. „Auch bei der Geldüberlassung durch Dritte bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“ (BeckOGK). Dass das Kind Eigentümer des Geldes ist, impliziert ja nicht automatisch das Einverständnis der Eltern, dass das Kind darüber frei verfügen kann. Du hast aber grundsätzlich natürlich recht, dass das hier extrem knapp ist. Ich denke aber, dass das daran liegt, dass der Fall im Bereicherungsrecht und nicht im BGB AT angesiedelt ist. Ich schätze das ist der Grund für diese apodiktische Feststellung.

Marilena

Marilena

5.7.2021, 16:28:55

Vielen Dank für Eure wertvollen Beiträge! Wir haben den Sachverhalt entsprechend ergänzt. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team, Marilena

CEMA

cemawo

20.6.2022, 09:45:00

Also in den Verhältnissen wäre ich gerne aufgewachsen, in denen ein 13 jähriger einfach so 700 € zur freien Verfügung hat, und es kein Ausnahmefall ist...


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