+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ist erbost über die wuchernde Hecke des N und greift N deshalb mehrfach körperlich an. N fürchtet seit den Angriffen dauerhaft um seine Gesundheit. Dennoch trifft N sich einige Monate später mit T auf ein Bier in dessen Gartenlaube. Wie von vornherein geplant, tötet T den N hinterrücks mit einem Messerstich in den Hals.

Einordnung des Falls

Arglosigkeit - Vorangegangene Drohungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N war trotz der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzungen "arglos", als T ihn getötet hat.

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Genau, so ist das!

Arglos ist, wer sich bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= Zeitpunkt des Versuchs (§ 22 StGB)) keines Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn ein Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht. N befand sich zwar dauerhaft in Angst vor seinem Nachbarn. Es gab für ihn aber keinen Anlass anzunehmen, dass T ihn in der Laube töten würde.

2. N war "wehrlos", als T ihn getötet hat.

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Ja, in der Tat!

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss gerade auf der Arglosigkeit beruhen. N war aufgrund seiner Arglosigkeit nicht in der Lage, dem Angriff des T entgegenzutreten oder sich in sonstiger Weise zu verteidigen.

3. T handelte in "feindseliger Willensrichtung".

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Ja!

Die Rechtsprechung hat den Tatbestand der Heimtücke durch das Merkmal der "feindseligen Willensrichtung" (oft auch: "feindliche Willensrichtung") eingeschränkt. An einer solchen feindseligen Willensrichtung kann es nur dann fehlen, wenn die Tat dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder – aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung – mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht (etwa bei Tötungen aus Mitleid und bei missglücktem Mitnahmesuizid). Es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf das Fehlen der feindseligen Willensrichtung hinweisen.

4. T hatte Vorsatz bezüglich des objektiven Mordmerkmals der Heimtücke (§ 211 Abs. 2 Gr. 2 Var. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen (Umkehrschluss aus § 16 StGB). Das Mordmerkmal der "Heimtücke" ist ein tatbezogenes, objektives Mordmerkmal. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit erkennt und diese zur Tatbegehung ausnutzt (Ausnutzungsbewusstsein als subjektives Merkmal der Heimtücke). T war bewusst, dass der N arg- und wehrlos die Gartenlaube betreten würde und er hat diese Situation bewusst für die Tatausführung ausgenutzt. Teilweise wird das Ausnutzungsbewusstsein statt im subjektiven im objektiven Tatbestand geprüft - beides ist vertretbar.

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🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

2.4.2020, 21:23:59

Wenn N „mittlerweile dauerhaft um seine Gesundheit [fürchtet]“, dann rechnet er m. E. auch im Tatzeitpunkt zmd. mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit. Sofern auch Erheblichkeit des Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit unterstellt wird, genügt N’s Furcht aber der Argwohndefinition des BGH in NStZ 2002, 368 Rn. 5 („arglos ist, wenn es [das Opfer] [...] weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem „lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriffs rechnet“ Wie Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder StGB, 30. Aufl., 2019, § 211, Rn. 24 zeigen, gibt es wohl Ausnahmesituationen: Angstbedingte Flucht, „weit zurückliegende [...] körperliche Übergriffe“. Ob der Angriff wegen der Hecke aber wirklich zeitlich stark

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

2.4.2020, 21:24:41

zurückliegt geht m. E. nicht eindeutig aus dem SV hervor. Die Unmittelbarkeit nur auf Grund der Dauerhaftigkeit der Furcht zur verneinen wäre m. E. zu kurz gedacht. Schließlich kann man auch dauerhaft fürchten, jeden Moment von hinten von einem Meuchelmörder erstochen zu werden. Allein die Intensität der Furcht dürfte hier ausschlaggebend sein.

NADI

Nadine

6.4.2020, 23:01:40

Ich gebe dir Recht. Bin bei dem Punkt auch stutzig geworden und habe sie daher falsch beantwortet. Das wurde auch schon anders bewertet. Habe gerade kein Az. zur Hand.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

30.7.2020, 17:52:12

Danke ihr beiden für eure Kommentare. Ich habe das mal u.a. bei Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, § 211 Rn. 7 nachgelesen. Da steht: "Alte" latente Angst wegen früherer Aggression steht Arglosigkeit nicht entgegen (NStZ-RR 16, 72, 73). Wie ihr richtig gesagt habt, war das bei unserem Fall nicht eindeutig zu erkennen. Daher habe ich ein Zeitmoment (einige Monate später) eingebaut, um zu verdeutlichen, dass es sich um ebendiesen Ausnahmefall der Arglosigkeit handelt. Danke für Eure Geduld!


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