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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat sexuell-kannibalistische Neigungen. Er tötet, schlachtet und verspeist den A. Das Geschehen nimmt T mit einer Videokamera auf, um sich später beim Betrachten des Films sexuell zu befriedigen. Von der Tötung selbst verspricht sich T keine Befriedigung.

Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs – Kannibale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung gesucht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). Zu (1): Von der Tötung selbst hat T sich keine Befriedigung versprochen. Er war vielmehr aus auf die spätere Betrachtung des Films, um sich sexuell zu befriedigen.

2. T wollte nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). Zu (2): T hat die Leiche des A verspeist. Er hat sich nach der Tötung nicht sexuell an der Leiche zu befriedigen versucht (Nekrophilie).

3. Trotz der zeitlichen Zäsur zwischen Tötung und sexueller Befriedigung am Video hat T den A "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" getötet (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

BGH: Das Mordmerkmal sei immer dann erfüllt wenn die im Gesetz enthaltene Zweck-Mittel-Relation vorliegt. Es reiche aus, wenn der Täter die Tötung als Mittel zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung ansieht. Der Getötete selbst müsse das Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters sein und die Tötung zur Erreichung der sexuellen Befriedigung notwendig sein (RdNr. 30). T sah die Tötung als Mittel zur Erlangung seiner sexuellen Befriedigung. Es ist daher unerheblich, dass T zwar im Zusammenhang mit dem Tötungsgeschehen seinen Geschlechtstrieb befriedigen wollte, jedoch nicht sofort und unmittelbar, sondern erst zeitlich später mit dem Betrachten der Video-Aufnahmen.

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lexfoxi🦊

lexfoxi🦊

6.5.2021, 19:50:35

Der Kannibale von Rothenburg-Fall. Ein absoluter Klassiker! 😀 wobei es noch einen Kannibalen aus dem Erzgebirge gibt (kein Witz)

Tigerwitsch

Tigerwitsch

6.5.2021, 23:30:23

Stimmt: BGH, U. v. 21.02.2018 - AZ.: 5 StR 267/17 (https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/17/5-267-17.php) Siehe auch https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-az5str26717-mord-kannibale-keine-rechtsfolgenloesung-bei-einverstaendnis-lebenslange-freiheitsstrafe/ In der Entscheidung wird insbesondere die Rechtsfolgenlösung des BGH thematisiert. Der BGH hat diese im konkreten Fall mangels „außergewöhnlicher Umstände“ abgelehnt, während dessen die Vorinstanz (LG Dresden) eine Strafmilderung nach § 49 StGB noch bejaht hat.

Der BGBoss

Der BGBoss

19.6.2021, 00:36:37

Kannte ich noch nicht, danke für die direkt beigefügten Quellen!


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