Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Pärchen A und B geht gemeinsam im Wald spazieren. T überfällt das Pärchen und tötet den A, um sich an der B ungestört sexuell vergehen zu können.

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Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). Eine lediglich sexuell motivierte Tötung Dritter ist tatbestandlich nicht erfasst, da der Getötete selbst Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters sein muss (Personenidentität). T tötet den A, welcher nicht Bezugsobjekt der Sinneslust des T ist. Es sind jedoch die Mordmerkmale Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB) und niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) in Erwägung zu ziehen.
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