Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

27. Mai 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das Pärchen A und B geht gemeinsam im Wald spazieren. T überfällt das Pärchen und tötet den A, um sich an der B ungestört sexuell vergehen zu können.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs - Tötung eines Dritten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 2 StGB) verwirklicht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach dem Tötungsakt seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines ungestörten Geschlechtsgenusses Gewalt anwendet und dabei den Tod des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf nimmt ("Sittenmörder"). Eine lediglich sexuell motivierte Tötung Dritter ist tatbestandlich nicht erfasst, da der Getötete selbst Bezugsobjekt der Sinneslust des Täters sein muss (Personenidentität). T tötet den A, welcher nicht Bezugsobjekt der Sinneslust des T ist. Es sind jedoch die Mordmerkmale Ermöglichungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 1 StGB) und niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) in Erwägung zu ziehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

11.7.2020, 16:49:32

Ist dieses Mordmerkmal auch im du subjektiven TB zu prüfen ?

Der BGBoss

Der BGBoss

11.7.2020, 21:29:20

Prinzipiell muss im subjektiven Tatbestand geprüft werden, ob sich der

Vorsatz

des Täters auf die objektiv verwirklichten (tatbezogenen)

Mordmerkmale

erstreckt. Da hier das Mordmerkmal nach Prüfung im objektiven Tatbestand ausgeschlossen werden kann, ist es im diesem Fall nicht zu prüfen.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.7.2020, 23:36:42

Hallo ihr beiden, also bei den

Mordmerkmale

n unterscheidet man nach subjektiven (1. und 3. Gruppe) und objektiven (2. Gruppe) Merkmalen. Nur die objektiven (

Grausam

keit, Heimtücke, Gemeingefährlichkeit) prüft man im objektiven Tatbestand und dann wie du es gesagt hast BGBoss, den

Vorsatz

diesbezüglich im subjektiven Tatbestand. Die subjektiven

Mordmerkmale

der 1. und 3. Gruppe prüft man NUR im subjektiven Tatbestand! Da wir hier ein Mordmerkmal der 1. Gruppe haben, wird dieses nur im subjektiven Tatbestand geprüft, nicht im objektiven Tatbestand!

Der BGBoss

Der BGBoss

11.7.2020, 23:38:57

Danke für die Aufklärung, frag mich nicht wie ich zu meiner Lösung gekommen bin - Sorry für etwaige Verwirrungen :/ LG

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.7.2020, 23:45:20

Keine Sorge, BGBoss, du stehst ja auch noch sm Anfang deiner juristischen Ausbildung, Übung macht den Meister ;)

Der BGBoss

Der BGBoss

11.7.2020, 23:49:43

Danke 😊, deplorabeler Weise wusste ich das eigentlich, sonst würde ich mich jetzt nicht ärgern aber naja „es irrt der Mensch, solang‘ er strebt“

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

11.7.2020, 23:51:43

Gutes Motto 👍

NME

nmew

8.4.2025, 12:41:46

in einer anderen Aufgabe habt ihr gesagt, der BGH ließe eine Zweck-Mittel-Relation ausreichen, nach der die Tötung zur Ermöglichung der sexuellen Befriedigung genügt. Ist das nicht auch so ein Fall? Die Begleitung wird getötet, um sich in Ruhe an dem Opfer vergehen zu können.

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

14.4.2025, 18:04:00

In dem andern Fall zog der Täter seine Befriedigung aus den Aufnahmen der Tötung des Opfers selbst. Die Zweck-Mittel-Relation bezieht sich nur auf die zeitliche Verbindung zur Tat. Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebens" kann aber immer nur erfüllt sein, wenn das Tötungsopfer selbst oder die Aufnahme von dessen Tötung zur Befriedigung dienen soll.


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