Tötung nach Geburtsbeginn bei Zwillingen – Tatbestandsmerkmal „Mensch“ nach § 212 Abs. 1 StGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S erwartet Zwillinge. Z2 ist lebensfähig, bei ihm wird jedoch in der 19. Schwangerschaftswoche eine schwere Hirnschädigung festgestellt. Nach ordnungsgemäßer Entbindung des Z1 per Kaiserschnitt injiziert Ärztin A dem noch im Uterus der S befindlichen Z2 tödlich wirkendes Kaliumchlorid.
Einordnung des Falls
Tötung nach Geburtsbeginn bei Zwillingen – Tatbestandsmerkmal „Mensch“ nach § 212 Abs. 1 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat den Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn sie vorsätzlich einen Menschen getötet hat.
Ja!
2. Z2 im Uterus der S ist ein "Mensch" (§ 212 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Jose
26.7.2021, 18:02:45
Ich nehme an, dass dieser Fall unter Totschlag und nicht Mord kommt, weil das Merkmal der "feindlichen Willensrichtung" fehlt? Es wäre toll, wenn ihr irgendwo in der Aufgabe die Ansicht erwähnen könntet, die dieses Merkmal gerade in Bezug auf Menschen mit Behinderung als euthanatisch verwirft. Denn die Debatten um die sog. "Mitleids" - morde drehen sich ja häufig um Euthanasie (auch schon problematischer Begriff).