Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod


mittel

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S ist schwerverletzt und liegt mit einem Beatmungsgerät im Krankenhaus. Eines Nachts zeigt die Messung der Hirnstromkurve eine Null-Linie. Seine Gehirntätigkeit ist vollständig erloschen. Pfleger P schaltet entgegen ärztlicher Anweisung das Beatmungsgerät ab.

Einordnung des Falls

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Schutz der Tötungsdelikte (§§ 211-216 StGB) endet dort, wo ein Mensch bereits tot ist. Die h.M. stellt entsprechend neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse auf das Erlöschen aller Gehirnfunktionen (Hirntod) ab. Das Absterben des Gehirns als Ganzes ist ein unumkehrbarer Vorgang. Das menschliche Leben endet damit unwiderruflich. Hier war die Gehirntätigkeit des S bereits erloschen, als P eingriff. Die Medizin hat früher auf den endgültigen Stillstand von Kreislauf und Atmung (klinischer Tod) abgestellt. Dies gilt durch den medizinisch-technischen Fortschritt (mit Einführung maschineller Beatmung und Reanimationsmöglichkeiten) und das wachsende Transplantationsinteresse als überholt.

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Elijah

Elijah

26.2.2020, 16:29:05

Ist es rechtlich irrelevant, dass der Pfleger entgegen der ärztlichen Anweisung gehandelt hat?

GEL

gelöscht

28.2.2020, 11:43:34

Strafrechtlich nicht. Disziplinar- bzw. arbeitsrechtlich aber schon.

Isabell

Isabell

21.1.2022, 10:10:13

Interessant, dass es für die Annahme des Todes nicht auf eine ärztliche Feststellung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leichenschau durch einen Arzt ankommt.

LI

linusondreka

15.6.2022, 10:26:13

Angenommen der Arzt hätte auf die weitere Beatmung bestanden, weil dem Hirntoten noch Organe entnommen werden sollten. Kommt hier dann Sachbeschädigung durch P in Frage?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.6.2022, 13:55:25

Hallo linusondreka, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für die spannende Frage. Daran könnte man in der Tat denken. Allerdings müssten die Organe in diesem Fall auch fremd sein. Daran dürfte es insofern fehlen, weil sie erst mit dem Tod des S Sachqualität erlangt haben und noch keine Aneignung der zunächst herrenlosen Organe stattgefunden hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

12.2.2023, 15:07:09

Welche Delikte oder Ansprüche kämen stattdessen in Betracht?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.2.2023, 15:48:49

Hallo Pilea, strafrechtlich gibt diese Konstellation tatsächlich nicht viel her. Sachbeschädigung sowie Körperverletzungsdelikte kommen nicht in Betracht. Auch die Störung der Totenruhe nach § 168 StGB scheidet aus. Disziplinar- bzw. arbeitsrechtlich hat dieses Verhalten aber natürlich Konsequenzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

/Q

/qwas

22.1.2024, 17:06:46

Könnte ein Totschlag in Betracht kommen, wenn die Organe unmittelbar eingepflanzt werden sollten, der Empfänger des Organs schon feststand und dieser dadurch stirbt?

Sophiechen.2002

Sophiechen.2002

1.5.2024, 13:01:31

Nur eine kleine Anmerkung, der abgebildete Zeitstrahl passt nicht zum darunterstehenden Text

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.5.2024, 12:16:24

Hi Sophiechen, ich glaube, ich stehe gerade auf dem Schlauch. Inwiefern passt der Zeitstrahl nicht? Abgebildet sind hier verschiedene Stadien Menschen vom Anfang bis zum Ende und inwiefern hier strafrechtlicher Schutz greift. Zur Klarstellung zeigt der Pfeil auf den Hirntod, um zu zeigen, dass wir in diesem Fall bereits darüber hinaus sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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