Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Totschlag, § 212 StGB
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod
16. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (9.157 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S ist schwerverletzt und liegt mit einem Beatmungsgerät im Krankenhaus. Eines Nachts zeigt die Messung der Hirnstromkurve eine Null-Linie. Seine Gehirntätigkeit ist vollständig erloschen. Pfleger P schaltet entgegen ärztlicher Anweisung das Beatmungsgerät ab.
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Einordnung des Falls
Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Elijah
26.2.2020, 16:29:05
Ist es rechtlich irrelevant, dass der Pfleger entgegen der ärztlichen Anweisung gehandelt hat?
gelöscht
28.2.2020, 11:43:34
Strafrechtlich nicht. Disziplinar- bzw. arbeitsrechtlich aber schon.

Isabell
21.1.2022, 10:10:13
Interessant, dass es für die Annahme des Todes nicht auf eine ärztliche Feststellung im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Leichenschau durch einen Arzt ankommt.

Nils
27.2.2025, 22:19:26
Natürlich muss der Tod ärztlich festgestellt werden, was in den Landesgesetzen geregelt ist, z.B. BestattG Hmb: § 1 Leichenschau (1) Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einer Ärztin oder einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). (…) (2) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, zu deren Aufgabe die ärztliche Betreuung der aufgenommenen Personen gehört, hat die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung sicherzustellen, dass die Leichenschau unverzüglich durch eine dort tätige Ärztin oder einen dort tätigen Arzt oder eine beauftragte Ärztin oder einen beauftragten Arzt vorgenommen wird. (…). Die Feststellung des Hirntodes muss von 2 verschiedenen Ärzten unabhängig voneinander erfolgen. (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Medizin_und_Ethik/RichtlinieIHA_FuenfteFortschreibung.pdf)
linusondreka
15.6.2022, 10:26:13
Angenommen der Arzt hätte auf die weitere Beatmung bestanden, weil dem Hirntoten noch Organe entnommen werden sollten. Kommt hier dann Sachbeschädigung durch P in Frage?

Lukas_Mengestu
15.6.2022, 13:55:25
Hallo linusondreka, herzlich willkommen im Forum und vielen Dank für die spannende Frage. Daran könnte man in der Tat denken. Allerdings müssten die Organe in diesem Fall auch fremd sein. Daran dürfte es insofern fehlen, weil sie erst mit dem Tod des S Sachqualität erlangt haben und noch keine Aneignung der zunächst
herrenlosen Organe stattgefunden hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea
12.2.2023, 15:07:09
Welche Delikte oder Ansprüche kämen stattdessen in Betracht?

Nora Mommsen
13.2.2023, 15:48:49
Hallo Pilea, strafrechtlich gibt diese Konstellation tatsächlich nicht viel her. Sachbeschädigung sowie Körperverletzungsdelikte kommen nicht in Betracht. Auch die Störung der Totenruhe nach § 168 StGB scheidet aus. Disziplinar- bzw. arbeitsrechtlich hat dieses Verhalten aber natürlich Konsequenzen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
/qwas
22.1.2024, 17:06:46
Könnte ein Totschlag in Betracht kommen, wenn die Organe unmittelbar eingepflanzt werden sollten, der Empfänger des Organs schon feststand und dieser dadurch stirbt?

Sophiechen.2002
1.5.2024, 13:01:31
Nur eine kleine Anmerkung, der abgebildete Zeitstrahl passt nicht zum darunterstehenden Text

Lukas_Mengestu
3.5.2024, 12:16:24
Hi Sophiechen, ich glaube, ich stehe gerade auf dem Schlauch. Inwiefern passt der Zeitstrahl nicht? Abgebildet sind hier verschiedene Stadien Menschen vom Anfang bis zum Ende und inwiefern hier strafrechtlicher Schutz greift. Zur Klarstellung zeigt der Pfeil auf den Hirntod, um zu zeigen, dass wir in diesem Fall bereits darüber hinaus sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team