Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Totschlag, § 212 StGB

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S ist schwerverletzt und liegt mit einem Beatmungsgerät im Krankenhaus. Eines Nachts zeigt die Messung der Hirnstromkurve eine Null-Linie. Seine Gehirntätigkeit ist vollständig erloschen. Pfleger P schaltet entgegen ärztlicher Anweisung das Beatmungsgerät ab.

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Einordnung des Falls

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Ende des Menschseins mit Hirntod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein!

Der Schutz der Tötungsdelikte (§§ 211-216 StGB) endet dort, wo ein Mensch bereits tot ist. Die h.M. stellt entsprechend neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse auf das Erlöschen aller Gehirnfunktionen (Hirntod) ab. Das Absterben des Gehirns als Ganzes ist ein unumkehrbarer Vorgang. Das menschliche Leben endet damit unwiderruflich. Hier war die Gehirntätigkeit des S bereits erloschen, als P eingriff. Die Medizin hat früher auf den endgültigen Stillstand von Kreislauf und Atmung (klinischer Tod) abgestellt. Dies gilt durch den medizinisch-technischen Fortschritt (mit Einführung maschineller Beatmung und Reanimationsmöglichkeiten) und das wachsende Transplantationsinteresse als überholt.
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