Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Sterbender

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Häftling H ist schwer krebskrank und wird den nächsten Sommer nicht mehr erleben. Um ihm die restliche Haft zu ersparen, mischt der Justizvollzugsbeamte J ein schnell zum Tode führendes Gift in Hs Abendbrot. H stirbt daran.

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Einordnung des Falls

Tatbestandsmerkmal "Mensch" – Sterbender

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hat einen "Menschen" getötet (§ 212 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Tatopfer der Tötungsdelikte (§§ 211-216 StGB) ist der Mensch als geborenes Leben. Auf die Lebensfähigkeit oder einen "Lebenswert" kommt es nicht an. Auch alte Menschen mit geringer Lebenserwartung, Sterbenskranke und Sterbende unterstehen dem Schutz der Tötungsdelikte. H ist ein Mensch (§ 212 Abs. 1 StGB).
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