Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Sonstige Erledigung)

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Sonstige Erledigung)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S bekommt eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus. Nachbar N ficht die Genehmigung an. Während des Prozesses stellt S einen neuen Antrag bei der Baubehörde auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Stall. Er erklärt, dass er sein Grundstück nun doch nicht für Wohnzwecke nutzen wolle.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK: Erledigung nach Klageerhebung (Sonstige Erledigung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn zunächst eine Anfechtungsklage statthaft war und sich der angefochtenen Verwaltungsakt erledigt hat.

Genau, so ist das!

Die Anfechtungsklage ist nur solange und soweit sinnvoll und statthaft, wie sie sich gegen einen wirksamen Verwaltungsakt richtet (vgl. § 35 S. 1 VwVfG, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 4 VwGO). Erledigt sich ein Verwaltungsakt während des laufenden Prozesses, also vor Schluss der mündlichen Verhandlung, kann die Klage nur noch in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage aufrecht erhalten werden. Zunächst wollte N die Aufhebung der Baugenehmigung (= Verwaltungsakt) erreichen. Statthaft war also zunächst die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO).
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2. Die an S erteilte Baugenehmigung hat sich durch Zeitablauf erledigt.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Verwaltungsakt kann durch Zeitablauf erledigen sein (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 4 VwVfG). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt befristet oder mit einer auflösenden Bedingung versehen ist. Die zeitliche Erledigung kann sich aber auch aus dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts selbst ergeben. Die Baugenehmigung war zeitlich nicht begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich auch nicht aus ihrem Regelungsgehalt. Sie hat sich nicht aufgrund von Zeitablauf erledigt.

3. Die Baugenehmigung könnte sich lediglich „auf andere Weise“ erledigt haben.

Ja!

Ein Verwaltungsakt kann auf „andere Weise“ erledige sein (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG Var. 5 VwVfG). In Betracht kommt vor allem eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die den Verwaltungsakt unmittelbar unwirksam macht. Eine Erledigung auf andere Weise soll aber mangels klar geregelter Voraussetzungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzunehmen sein. Deswegen führt nicht jede Änderung der Sach- oder Rechtslage automatisch zur Erledigung. Als Erledigung anerkannt ist aber z.B. der Verzicht des Begünstigten Adressaten auf die Wahrnehmung seiner Rechte, die sich aus dem Verwaltungsakt ergeben.

4. Der neue Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Stall kann als ein Verzicht auf die Genehmigung des Wohnhauses ausgelegt werden.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt kann sich auf „andere Weise“ erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG Var. 5 VwVfG). Möglich ist z. B. die Erledigung durch Verzicht des Begünstigten auf Wahrnehmung seiner Rechte, nicht aber durch bloße Nichtausübung oder Unterbrechung baurechtlich genehmigter Nutzung. Ein von dem ursprünglichen Bauvorhaben abweichender Bauantrag hat die Rechtsprechung als Verzicht ausgelegt. Dadurch, dass S einen neuen Bauantrag - gerichtet auf den Bau eines Stalls statt des Wohnhauses - gestellt hat, verzichtet er gleichzeitig auf die Baurechte, die sich aus der Baugenehmigung des Wohnhauses ergeben.

5. Die von N angefochtene Baugenehmigung hat sich erledigt. Statthaft ist mithin die Fortsetzungsfeststellungsklage.

Ja, in der Tat!

Die Anfechtungsklage ist nur solange sinnvoll und statthaft, wie der Kläger gegen einen wirksamen Verwaltungsakt vorgehen will. Besteht der Verwaltungsakt gar nicht mehr, gibt es keine Regelung gegen die sich der Kläger wehren muss. Anders gesagt: An der Anfechtungsklage festzuhalten würde bedeuten, dass der Kläger etwas aus der Welt schaffen will, was gar nicht mehr in der Welt ist. Sinnvoll kann es dagegen sein, die Rechtswidrigkeit des ursprünglich wirksamen Verwaltungsakts i.R.e. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) gerichtlich feststellen zu lassen. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

8.3.2022, 10:40:15

Das finde ich schwierig. Denn A hat einen neuen eigenen Genehmigungsvorgang in Gang gesetzt und nicht den schon bestehenden umgestellt. Er hat auch den alten Antrag nicht zurück genommen und stattdessen den neuen gestellt.

VIC

Victor

8.3.2022, 10:49:26

Aber gerade dadurch tritt doch das erledigende Ereignis auf andere Weise ein. A verzichtet somit auf die Genehmigung bzw. macht sie gegenstandslos auf konkludente Weise. Dann kann N eine Antragsumstellung vornehmen.

Isabell

Isabell

8.3.2022, 10:58:52

Und genau diese Schlussfolgerung ziehe ich aus den genannten Gründen nicht. Denn solange mir die Gedankenwelt des A unbekannt ist, ist bei objektiver Betrachtung nur ein neuer Bauantrag gestellt worden. Ich als Sachbearbeiter muss, je nach innerer Organisation, auch gar nicht unbedingt merken, dass es noch einen anderen gibt. Schade, dass es kein Urteil dazu zu geben scheint. Ich wüsste gerne, wie und mit welchen Gründen das entschieden werden würde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.3.2022, 13:50:43

Hallo Isabell, vielen Dank für den Hinweis. In der Tat ist bei der Frage, ob ein Verzicht vorliegt, der jeweilige Einzelfall entscheidend. Allein aus dem Stellen des neuen Antrages kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass dieser an die Stelle der alten Genehmigung bzw. eines laufenden Verfahrens treten soll. Denn der Antragssteller könnte durchaus auch ein Wahlrecht anstreben, indem er letztlich 2 genehmigte Vorhaben hat (realisieren kann er letztlich allerdings nur eines). Fälle, in denen im Einzelfall ein Verzicht auf die Baugenehmigung und damit eine Erledigung "auf andere Weise" eingetreten ist, sind durchaus auch schon von der Rechtsprechung entschieden worden (z.B. zu einem Änderungsantrag VGH München, NVwZ-RR 2015, 247). Um es hier im Sachverhalt noch klarer zu machen, haben wir nun aufgenommen, dass S explizit äußert, er wolle das Grundstück nicht mehr für Wohnzwecken nutzen. Dadurch wird seine "Gedankenwelt" offenbart und es lässt sich der Verzicht eindeutiger erkennen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

8.3.2022, 14:02:02

Hallo Lukas, danke für die Fundstelle und die ausführliche Rückmeldung. Diese unterschiedlichen Sichtweisen auf die Fälle sind ja gerade spannend und man kann aus jeder Meinung immer ein bisschen was für sich selbst mitnehmen.

Edward Hopper

Edward Hopper

4.10.2022, 17:42:10

Finde den "Verzicht" auch schwierig. Regelungswirkung besteht ja weiterhin, egal was er möchte. Er kann ja beantragen was er möchte, bekanntgegeben ist schon die eine Beaugenehmigung und solange diese nicht zurückgenommen wird ist sie weiterhin "in der Welt"


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