Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P stellt bei Demonstrantin D im Vorfeld einer Demo ein Klappmesser sicher und nimmt dieses in Gewahrsam. Nach der Demo will D ihr Messer zurück haben.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt D. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des Messers.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte erledigen sich immer mit ihrer Vollziehung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme bilden den Rechtsgrund für die anschließende Verwahrung. Sie haben sich nicht erledigt.
Ja, in der Tat!
4. D muss gegen die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme vorgehen, um ihr Messer zurückzubekommen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
4.5.2022, 14:16:41
Was ist bei einer rechtmäßigen Sicherstellung mit dem Anspruch aus § 46 PolG NRW zum Beispiel? Der
Vollzugs FBAist doch nur einschlägig bei rechtswidriger Sicherstellung?
Lukas_Mengestu
5.5.2022, 11:28:13
Hallo nomamo, war die Sicherstellung zunächst rechtmäßig und sind dann nachträglich ihre Voraussetzungen weggefallen, so wird in der Tat überwiegend anerkannt, dass nicht mehr gegen die ursprüngliche Sicherstellung vorgegangen werden muss, sondern direkt nach den jeweils einschlägigen Normen (zB § 46 Abs. 1 PolGNRW; Art. 28 Abs. 2 BayPAG) die Herausgabe verlangt werden kann und dies im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Schau Dir hierzu gerne folgenden Fall sowie den hierzu bestehenden Thread in den Kommentaren an: https://applink.jurafuchs.de/0MakEK9kMpb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Ranii
10.12.2022, 14:51:09
Dafür, dass der Vollzug nicht zur Erledigung führt, spricht auch die Tats., dass 113 I 2 nach 113 I 1 (normale AK) und nicht nach 113 I 4 steht :)
Gnu
31.1.2023, 10:36:02
Wenn eine Klage mit
Annexantraggestellt wird, prüfe ich dann beides in der Begründetheit? Also A) die Begründetheit der Anfechtung des VA und, wenn die durchgeht, B) die Begründetheit des Anspruchs auf Herausgabe?
StellaChiara
4.9.2023, 14:50:45
Wo liegt hier der Unterschied zu einem vorangegangenem Fall, bei dem direkt die Leistungsklage auf Herausgabe gestellt wurde, weil die Veranstaltung beendet war? dort wurde argumentiert, dass es keiner Anfechtung bedarf, weil die Veranstaltung beendet ist und somit auch die Voraussetzungen der Sicherstellung entfallen sind