Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?

Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?

3. April 2025

16 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizistin P stellt bei Demonstrantin D im Vorfeld einer Demo ein Klappmesser sicher und nimmt dieses in Gewahrsam. Nach der Demo will D ihr Messer zurück haben.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt D. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des Messers.

Nein!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein Realhandeln der Verwaltung begehrt. Steht dem begehrten Realhandeln allerdings ein Verwaltungsakt entgegen, muss der Kläger erst den Verwaltungsakt durch Anfechtung beseitigen. Zwar will D, dass ihr das Messer herausgegeben wird. Das Messer wurde allerdings sichergestellt und in Gewahrsam genommen (= Verwaltungsakte). Diese bilden die rechtliche Grundlage für die Verwahrung des Messers. Will D das Messer wieder haben, muss sie erst gegen diese Grundlage vorgehen.
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2. Verwaltungsakte erledigen sich immer mit ihrer Vollziehung.

Nein, das ist nicht der Fall!

Erledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwVfG bedeutet, dass sich der Verwaltungsakt inhaltlich erschöpft hat und alle seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen weggefallen sind. D.h., dass der vollzugsfähige Inhalt des Verwaltungsakts gegenstandslos geworden ist und eine Anfechtung daher sinnlos ist. Nicht zu verwechseln ist der vollzugsfähige Inhalt mit der Vollziehung selbst. Auch, wenn ein Verwaltungsakts vollzogen wurde, kann sein Inhalt noch Rechtswirkung entfalten. Die Frage, ob der Vollzug zur Erledigung führt oder nicht kann je nach Detail des Falls anders zu beantworten sein.

3. Die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme bilden den Rechtsgrund für die anschließende Verwahrung. Sie haben sich nicht erledigt.

Ja, in der Tat!

Auch, wenn ein Verwaltungsakts vollzogen wurde, kann sein Inhalt noch Rechtswirkung entfalten, z.B. als Rechtsgrund für eine Folgemaßnahme. Voraussetzung ist, dass durch den Vollzug keine irreversiblen Verhältnisse geschaffen werden und sich die Vollstreckungsmaßnahmen rückgängig machen lassen. Ansonsten liefe der Rechtsschutz nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ins Leere. Die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme des Messers durch P sind Verwaltungsakte. Sie können rückgängig gemacht werden, indem das Messer herausgegeben wird. Die Verwaltungsakte sind der Rechtsgrund für die anschließende Verwahrung und haben deswegen noch Rechtswirkung.

4. D muss gegen die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme vorgehen, um ihr Messer zurückzubekommen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Ja!

Solange ein Verwaltungsakt sich nicht erledigt ist, kommt keine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Vielmehr muss der Kläger den Verwaltungsakt anfechten (§ 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO). Eine allgemeine Leistungsklage kommt so lange nicht in Betracht, wie dem begehrten Handeln ein wirksamer Verwaltungsakt entgegen steht. Auch dann muss der Kläger die Anfechtungsklage erheben. D muss die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme anfechten. D kann die Anfechtungsklage mit einem Annexantrag auf Herausgabe der Sachen erheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 VwGO). Hat ihre Anfechtungsklage Erfolg, muss sie so keine weitere Leistungsklage auf Herausgabe des Messers erheben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

4.5.2022, 14:16:41

Was ist bei einer rechtmäßigen

Sicherstellung

mit dem Anspruch aus § 46 PolG NRW zum Beispiel? Der

Vollzugs FBA

ist doch nur einschlägig bei

rechtswidrig

er

Sicherstellung

?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.5.2022, 11:28:13

Hallo nomamo, war die

Sicherstellung

zunächst rechtmäßig und sind dann nachträglich ihre Voraussetzungen weggefallen, so wird in der Tat überwiegend anerkannt, dass nicht mehr gegen die ursprüngliche

Sicherstellung

vorgegangen werden muss, sondern direkt nach den jeweils einschlägigen Normen (zB § 46 Abs. 1 PolGNRW; Art. 28 Abs. 2 BayPAG) die Herausgabe verlangt werden kann und dies im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Schau Dir hierzu gerne folgenden Fall sowie den hierzu bestehenden Thread in den Kommentaren an: https://applink.jurafuchs.de/0MakEK9kMpb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ranii

Ranii

10.12.2022, 14:51:09

Dafür, dass der Vollzug nicht zur

Erledigung

führt, spricht auch die Tats., dass 113 I 2 nach 113 I 1 (normale AK) und nicht nach 113 I 4 steht :)

GNU

Gnu

31.1.2023, 10:36:02

Wenn eine Klage mit

Annexantrag

gestellt wird, prüfe ich dann beides in der Begründetheit? Also A) die Begründetheit der Anfechtung des VA und, wenn die durchgeht, B) die Begründetheit des Anspruchs auf Herausgabe?

Juraddicted

Juraddicted

29.11.2024, 18:12:50

Das frage ich mich auch...

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.3.2025, 15:48:23

Hallo @[Gnu](200767) und @[Juraddicted](96780), genau so würde man das machen! Zum Aufbau des

Folgenbeseitigungsanspruch

s siehe diesen Fall: https://applink.jurafuchs.de/VkZO97E7PRb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

STE

StellaChiara

4.9.2023, 14:50:45

Wo liegt hier der Unterschied zu einem vorangegangenem Fall, bei dem direkt die Leistungsklage auf Herausgabe gestellt wurde, weil die Veranstaltung beendet war? dort wurde argumentiert, dass es keiner Anfechtung bedarf, weil die Veranstaltung beendet ist und somit auch die Voraussetzungen der

Sicherstellung

entfallen sind

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.3.2025, 15:38:25

Hallo @[StellaChiara](192733), der entscheidende Unterschied ist, ob die

Sicherstellung

zunächst rechtmäßig war. Dann sehen die Landespolizeigesetze spezielle Herausgabeansprüche vor, die mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müssen/können. War die

Sicherstellung

dagegen von Anfang an

rechtswidrig

, ist für die Herausgabe die Anfechtungsklage mit

Folgenbeseitigungsanspruch

wie in dem von dir erwähnten Fall statthaft. Das Problem wird beispielsweise in BayVGH 10 BV 15.1049 Rn. 43 dargestellt. Ob die Veranstaltung beendet ist, spielt natürlich insofern eine Rolle, als dass vor ihrer Beendigung die Voraussetzungen der

Sicherstellung

nicht entfallen und dann auch kein Herausgabeanspruch für die

allgemeine Leistungsklage

besteht. In der Tat müsste nach diesen Maßstäben hier eine

allgemeine Leistungsklage

statthaft sein, da die

Sicherstellung

eines Messers bei einer Demonstration wohl rechtmäßig sein wird. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die

Sicherstellung

rechtswidrig

sein sollte. Wir werden diese Fälle so bearbeiten, dass sie konsequent gelöst werden und das Problem auch erläutert wird. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

TheMarv

TheMarv

11.1.2025, 14:05:57

Müsste hier nicht anstatt "

Sicherstellung

" der Begriff "Beschlagnahme" stehen? Eine

Sicherstellung

erfolgt doch

zugunsten

der berechtigten Person und zum Schutz vor Schäden an der sichergestellten Sachen. Hier möchte der Polizist das Messer aber beschlagnahmen, um eine Gefahr/Störung für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. konkret für die Versammlung abzuwehren. Meines Erachtens nach, müsste dies hier korrigiert werden, um nicht für Verwirrung zu sorgen.

Skywalker

Skywalker

12.1.2025, 22:14:21

Die

Sicherstellung

ist in diesem Fall schon der richtige Rechtsbegriff. Man muss folgendermaßen Unterscheiden: Es gibt zum einen die

Sicherstellung

(!) nach dem Polizeigesetz (z.B. §43 PolG NRW). Diese Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und ist auch in diesem Fall einschlägig, denn der Polizist will mit der >

Sicherstellung

< des Messers gerade eine

gegenwärtige Gefahr

abwehren (§43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) Zum anderen gibt es auch in der StPO Maßnahmen zum "Einkassieren" von Gegenständen durch die Polizei. Hier ist die (unglücklicherweise Begriffsgleiche)

Sicherstellung

(Oberbegriff) in §94 StPO geregelt und umfasst zum einen die "formlose

Sicherstellung

" (§94 Abs. 1 StPO) und die "förmliche Beschlagnahmung" (§94 Abs. 2 StPO), die sich darin Unterscheiden, ob der Gegenstand freiwillig herausgegeben wurde (dann formlose

Sicherstellung

) oder nicht (dann förmliche Beschlagnahmung). Beide Maßnahmen sind im Gegensatz zur

Sicherstellung

nach dem Polizeigesetz (s.o.) keine gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen sondern dienen repressiven Zwecken im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Da dies hier nicht Zweck der Maßnahme ist, kann man nicht von einer Beschlagnahmung sprechen, allerdings von einer

Sicherstellung

(im präventiven Sinne).

Jakob G.

Jakob G.

19.1.2025, 00:16:31

Die Beschlagnahme i.S. § 94 II StPO ist vor allem repressiv i.S. § 23 I EGGVG. Hier geht es aber nicht um Strafverfolgung, sodass die polizeirechtliche

Sicherstellung

einschlägig ist. Dennoch sind einige Begrifflichkeiten verrutscht, weil mehrfach von Gewahrsam und Ingewahrsamnahme gesprochen wird. Zwar wird bei der

Sicherstellung

hoheitlich

er Gewahrsam an einem beweglichen Gegenstand begründet. Eindeutiger wäre es, von der polizeirechtlichen

Sicherstellung

zu sprechen um nicht begrifflich Überlappung mit der anderen Standardmaßnahme der Ingewahrsamnahme [von Personen] zu schaffen. Sofern eine nicht juristisch vorsubsumierte Wortwahl gewählt werden soll, bietet sich die Wegnahme an.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.3.2025, 15:24:06

Hallo @[TheMarv](185463), @[Skywalker](111103) hat deine Anmerkung zutreffend beantwortet. Was die Anmerkung von @[Jakob G.](132813) angeht, bin ich zwar insoweit bei dir, als dass der Begriff auch woanders verwendet wird und das theoretisch ungenau sein könnte. Allerdings bieten sich auch die von dir vorgeschlagenen Begriffe "

Sicherstellung

" und "Wegnahme" nicht an. Ersterer beschreibt den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, nicht die tatsächliche Umsetzung. Zweiterer ist zu eng und trifft nur den Fall, dass der Gewahrsam an dem Messer gegen den Willen des Betroffenen begründet wird. Eine Gewahrsamsbegründung nach

Sicherstellung

kann jedoch auch unter freiwilliger Mitwirkung des Betroffenen geschehen. Daher werden wir den Begriff "Ingewahrsamnahme" weiter verwenden, insbesondere auch, da nach dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich ist, dass dieser sich auf das Messer bezieht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

14.2.2025, 10:07:12

hier wurden

Sicherstellung

und Ingewahrsamnahme unproblematisch als VA deklariert. Man könnte jedoch auch der Meinung sein, es handele sich um

Realakt

e. Die Annahme eines VAs geht hier nur über das Konstrukt des

konkludent

en Duldungsverwaltungsaktes. Dieses könnte man jedoch auch ablehnen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.3.2025, 16:28:28

Hallo @[okalinkk](253888), du hast Recht, dass Mindermeinungen vertreten, dass es sich dabei um

Realakt

e handelt. Nach (weit) überwiegender Meinung ist das jedoch nicht der Fall, da ansonsten die

Behörde

keinen rechtlichen Grund zur Verwahrung der sichergestellten Sachen hätte. In der Klausur müsste man das breiter ausführen, das würde hier aber meiner Meinung nach den Rahmen sprengen, insbesondere da der Schwerpunkt des Falls auf der

Erledigung

liegt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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