Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
3. April 2025
16 Kommentare
4,7 ★ (14.419 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P stellt bei Demonstrantin D im Vorfeld einer Demo ein Klappmesser sicher und nimmt dieses in Gewahrsam. Nach der Demo will D ihr Messer zurück haben.
Diesen Fall lösen 72,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK: Abgrenzung zur Anfechtungsklage: Erledigung durch Vollzug?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Antrag bei der Behörde klagt D. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage auf Herausgabe des Messers.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Verwaltungsakte erledigen sich immer mit ihrer Vollziehung.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme bilden den Rechtsgrund für die anschließende Verwahrung. Sie haben sich nicht erledigt.
Ja, in der Tat!
4. D muss gegen die Sicherstellung und Ingewahrsamnahme vorgehen, um ihr Messer zurückzubekommen. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
4.5.2022, 14:16:41
Was ist bei einer rechtmäßigen
Sicherstellungmit dem Anspruch aus § 46 PolG NRW zum Beispiel? Der
Vollzugs FBAist doch nur einschlägig bei
rechtswidriger
Sicherstellung?

Lukas_Mengestu
5.5.2022, 11:28:13
Hallo nomamo, war die
Sicherstellungzunächst rechtmäßig und sind dann nachträglich ihre Voraussetzungen weggefallen, so wird in der Tat überwiegend anerkannt, dass nicht mehr gegen die ursprüngliche
Sicherstellungvorgegangen werden muss, sondern direkt nach den jeweils einschlägigen Normen (zB § 46 Abs. 1 PolGNRW; Art. 28 Abs. 2 BayPAG) die Herausgabe verlangt werden kann und dies im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. Schau Dir hierzu gerne folgenden Fall sowie den hierzu bestehenden Thread in den Kommentaren an: https://applink.jurafuchs.de/0MakEK9kMpb Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ranii
10.12.2022, 14:51:09
Dafür, dass der Vollzug nicht zur
Erledigungführt, spricht auch die Tats., dass 113 I 2 nach 113 I 1 (normale AK) und nicht nach 113 I 4 steht :)
Gnu
31.1.2023, 10:36:02
Wenn eine Klage mit
Annexantraggestellt wird, prüfe ich dann beides in der Begründetheit? Also A) die Begründetheit der Anfechtung des VA und, wenn die durchgeht, B) die Begründetheit des Anspruchs auf Herausgabe?

Juraddicted
29.11.2024, 18:12:50
Das frage ich mich auch...

Tim Gottschalk
18.3.2025, 15:48:23
Hallo @[Gnu](200767) und @[Juraddicted](96780), genau so würde man das machen! Zum Aufbau des
Folgenbeseitigungsanspruchs siehe diesen Fall: https://applink.jurafuchs.de/VkZO97E7PRb Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
4.9.2023, 14:50:45
Wo liegt hier der Unterschied zu einem vorangegangenem Fall, bei dem direkt die Leistungsklage auf Herausgabe gestellt wurde, weil die Veranstaltung beendet war? dort wurde argumentiert, dass es keiner Anfechtung bedarf, weil die Veranstaltung beendet ist und somit auch die Voraussetzungen der
Sicherstellungentfallen sind

Tim Gottschalk
18.3.2025, 15:38:25
Hallo @[StellaChiara](192733), der entscheidende Unterschied ist, ob die
Sicherstellungzunächst rechtmäßig war. Dann sehen die Landespolizeigesetze spezielle Herausgabeansprüche vor, die mittels der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden müssen/können. War die
Sicherstellungdagegen von Anfang an
rechtswidrig, ist für die Herausgabe die Anfechtungsklage mit
Folgenbeseitigungsanspruchwie in dem von dir erwähnten Fall statthaft. Das Problem wird beispielsweise in BayVGH 10 BV 15.1049 Rn. 43 dargestellt. Ob die Veranstaltung beendet ist, spielt natürlich insofern eine Rolle, als dass vor ihrer Beendigung die Voraussetzungen der
Sicherstellungnicht entfallen und dann auch kein Herausgabeanspruch für die
allgemeine Leistungsklagebesteht. In der Tat müsste nach diesen Maßstäben hier eine
allgemeine Leistungsklagestatthaft sein, da die
Sicherstellungeines Messers bei einer Demonstration wohl rechtmäßig sein wird. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb die
Sicherstellungrechtswidrig
sein sollte. Wir werden diese Fälle so bearbeiten, dass sie konsequent gelöst werden und das Problem auch erläutert wird. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
TheMarv
11.1.2025, 14:05:57
Müsste hier nicht anstatt "
Sicherstellung" der Begriff "Beschlagnahme" stehen? Eine
Sicherstellungerfolgt doch
zugunstender berechtigten Person und zum Schutz vor Schäden an der sichergestellten Sachen. Hier möchte der Polizist das Messer aber beschlagnahmen, um eine Gefahr/Störung für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung bzw. konkret für die Versammlung abzuwehren. Meines Erachtens nach, müsste dies hier korrigiert werden, um nicht für Verwirrung zu sorgen.
Skywalker
12.1.2025, 22:14:21
Die
Sicherstellungist in diesem Fall schon der richtige Rechtsbegriff. Man muss folgendermaßen Unterscheiden: Es gibt zum einen die
Sicherstellung(!) nach dem Polizeigesetz (z.B. §43 PolG NRW). Diese Maßnahme dient der Gefahrenabwehr und ist auch in diesem Fall einschlägig, denn der Polizist will mit der >
Sicherstellung< des Messers gerade eine
gegenwärtige Gefahrabwehren (§43 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW) Zum anderen gibt es auch in der StPO Maßnahmen zum "Einkassieren" von Gegenständen durch die Polizei. Hier ist die (unglücklicherweise Begriffsgleiche)
Sicherstellung(Oberbegriff) in §94 StPO geregelt und umfasst zum einen die "formlose
Sicherstellung" (§94 Abs. 1 StPO) und die "förmliche Beschlagnahmung" (§94 Abs. 2 StPO), die sich darin Unterscheiden, ob der Gegenstand freiwillig herausgegeben wurde (dann formlose
Sicherstellung) oder nicht (dann förmliche Beschlagnahmung). Beide Maßnahmen sind im Gegensatz zur
Sicherstellungnach dem Polizeigesetz (s.o.) keine gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen sondern dienen repressiven Zwecken im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Da dies hier nicht Zweck der Maßnahme ist, kann man nicht von einer Beschlagnahmung sprechen, allerdings von einer
Sicherstellung(im präventiven Sinne).

Jakob G.
19.1.2025, 00:16:31
Die Beschlagnahme i.S. § 94 II StPO ist vor allem repressiv i.S. § 23 I EGGVG. Hier geht es aber nicht um Strafverfolgung, sodass die polizeirechtliche
Sicherstellungeinschlägig ist. Dennoch sind einige Begrifflichkeiten verrutscht, weil mehrfach von Gewahrsam und Ingewahrsamnahme gesprochen wird. Zwar wird bei der
Sicherstellunghoheitlich
er Gewahrsam an einem beweglichen Gegenstand begründet. Eindeutiger wäre es, von der polizeirechtlichen
Sicherstellungzu sprechen um nicht begrifflich Überlappung mit der anderen Standardmaßnahme der Ingewahrsamnahme [von Personen] zu schaffen. Sofern eine nicht juristisch vorsubsumierte Wortwahl gewählt werden soll, bietet sich die Wegnahme an.

Tim Gottschalk
18.3.2025, 15:24:06
Hallo @[TheMarv](185463), @[Skywalker](111103) hat deine Anmerkung zutreffend beantwortet. Was die Anmerkung von @[Jakob G.](132813) angeht, bin ich zwar insoweit bei dir, als dass der Begriff auch woanders verwendet wird und das theoretisch ungenau sein könnte. Allerdings bieten sich auch die von dir vorgeschlagenen Begriffe "
Sicherstellung" und "Wegnahme" nicht an. Ersterer beschreibt den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, nicht die tatsächliche Umsetzung. Zweiterer ist zu eng und trifft nur den Fall, dass der Gewahrsam an dem Messer gegen den Willen des Betroffenen begründet wird. Eine Gewahrsamsbegründung nach
Sicherstellungkann jedoch auch unter freiwilliger Mitwirkung des Betroffenen geschehen. Daher werden wir den Begriff "Ingewahrsamnahme" weiter verwenden, insbesondere auch, da nach dem geschilderten Sachverhalt offensichtlich ist, dass dieser sich auf das Messer bezieht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
14.2.2025, 10:07:12
hier wurden
Sicherstellungund Ingewahrsamnahme unproblematisch als VA deklariert. Man könnte jedoch auch der Meinung sein, es handele sich um
Realakte. Die Annahme eines VAs geht hier nur über das Konstrukt des
konkludenten Duldungsverwaltungsaktes. Dieses könnte man jedoch auch ablehnen.

Tim Gottschalk
18.3.2025, 16:28:28
Hallo @[okalinkk](253888), du hast Recht, dass Mindermeinungen vertreten, dass es sich dabei um
Realakte handelt. Nach (weit) überwiegender Meinung ist das jedoch nicht der Fall, da ansonsten die
Behördekeinen rechtlichen Grund zur Verwahrung der sichergestellten Sachen hätte. In der Klausur müsste man das breiter ausführen, das würde hier aber meiner Meinung nach den Rahmen sprengen, insbesondere da der Schwerpunkt des Falls auf der
Erledigungliegt. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team