+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mittlerweile über 30 Follower auf TikTok. Solch einem Ruhm sind aber auch die üblichen Schattenseiten immanent: Der aufdringliche Fan F bittet T um ein Autogramm. T unterzeichnet dies blind. Er merkt nicht, dass er damit eine Bürgschaftserklärung für Fs Verbindlichkeiten unterschreibt.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn Aussteller und Hersteller identisch sind, dann liegt immer eine echte Urkunde vor.

Nein!

Grundsätzlich ist die Echtheit der Urkunde indiziert, wenn körperlicher Hersteller der Urkunde und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller dieselbe Person sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Aussteller die verkörperte Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte: (1) Ist sich der Unterzeichnende bewusst, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann besteht der Erklärungswille und die Urkunde ist echt. (2) Fehlt dem Unterzeichnenden täuschungsbedingt der Wille, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann fehlt der Erklärungswille und die Urkunde ist unecht.
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2. Indem T unwissentlich die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

T ging vorliegend davon aus, lediglich ein Autogramm zu unterzeichnen. Ihm wurde täuschungsbedingt verschleiert, dass er überhaupt eine beweiserhebliche Erklärung abgibt. Damit fehlt der Erklärungswille und die Bürgschaftserklärung ist unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

3. T hat sich demnach wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine tatbestandsmäßige Urkundenfälschung des T scheitert hier am subjektiven Tatbestand. F hingegen hat sich wegen Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht (§§ 267 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
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