Täuschung 1

19. Februar 2025

5 Kommentare

4,8(6.277 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mittlerweile über 30 Follower auf TikTok. Solch einem Ruhm sind aber auch die üblichen Schattenseiten immanent: Der aufdringliche Fan F bittet T um ein Autogramm. T unterzeichnet dies blind. Er merkt nicht, dass er damit eine Bürgschaftserklärung für Fs Verbindlichkeiten unterschreibt.

Diesen Fall lösen 72,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn Aussteller und Hersteller identisch sind, dann liegt immer eine echte Urkunde vor.

Nein!

Grundsätzlich ist die Echtheit der Urkunde indiziert, wenn körperlicher Hersteller der Urkunde und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller dieselbe Person sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Aussteller die verkörperte Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte: (1) Ist sich der Unterzeichnende bewusst, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann besteht der Erklärungswille und die Urkunde ist echt. (2) Fehlt dem Unterzeichnenden täuschungsbedingt der Wille, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann fehlt der Erklärungswille und die Urkunde ist unecht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Indem T unwissentlich die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Genau, so ist das!

T ging vorliegend davon aus, lediglich ein Autogramm zu unterzeichnen. Ihm wurde täuschungsbedingt verschleiert, dass er überhaupt eine beweiserhebliche Erklärung abgibt. Damit fehlt der Erklärungswille und die Bürgschaftserklärung ist unecht im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB.

3. T hat sich demnach wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine tatbestandsmäßige Urkundenfälschung des T scheitert hier am subjektiven Tatbestand. F hingegen hat sich wegen Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht (§§ 267 Abs. 1 Var. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ISA

Isa

21.11.2024, 20:55:21

ich verstehe tatsächlich nicht, wieso sich F wegen Mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht hat, wobei eine Straftat nach § 267 I 3. Var. vorliegt?

LO

Lorenz

21.11.2024, 20:59:30

Der Defekt bei Vordermann liegt vor, da er ohne

Vorsatz

handelt.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen