+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat mittlerweile über 40 Follower auf TikTok. Da die Anschaffung eines standesgemäßen Sportwagens unerlässlich ist, wird sich T mit V über den Kauf eines Ferraris handelseinig. T unterzeichnet täuschungsbedingt eine Bürgschaftserklärung statt des gewollten Kaufvertrages.

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Einordnung des Falls

Täuschung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte.

Ja!

Grundsätzlich ist die Echtheit der Urkunde indiziert, wenn körperlicher Hersteller der Urkunde und Aussteller dieselbe Person sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Aussteller die verkörperte Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte. (1) Ist sich der Unterzeichnende bewusst, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann besteht der Erklärungswille und die Urkunde ist echt. (2) Fehlt dem Unterzeichnenden täuschungsbedingt der Wille, etwas rechtlich erhebliches zu äußern, dann fehlt der Erklärungswille und die Urkunde ist unecht.
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2. Indem T täuschungsbedingt die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

T ging vorliegend davon aus, dass er einen Kaufvertrag unterschreibt. Er wollte also etwas Rechtserhebliches erklären. Die Täuschung hat nur den Inhalt der Erklärung verschleiert. Damit ist der Erklärungswille gegeben und die Urkunde ist echt. V hat mit seiner Täuschung lediglich eine inhaltlich falsche Urkunde (schriftliche Lüge) erzeugt, diese ist jedoch nicht vom Straftatbestand des § 267 StGB umfasst. Allerdings hat er sich dadurch des Betruges gegenüber und zulasten des T strafbar gemacht. Dem steht nicht entgegen, dass T die Bürgschaftserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten kann (§ 123 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

robse27

robse27

20.9.2024, 15:35:26

Moin zusammen, hier dasselbe wie bei der letzten Aufgabe: Das hier ist der Reiter zu „Herstellen - Stellvertretung“. Mit einer Stellvertretung hat die Aufgabe aber nix zu tun. Sie wäre daher besser beim nächsten Reiter „Herstellen - Drohung/Täuschung“ aufgehoben, zumal besagter Reiter nur die Drohung, aber nicht die (hier vorliegende) Täuschung enthält. Bitte umsortieren, danke und LG! :)

robse27

robse27

20.9.2024, 15:39:59

Gemeint ist natürlich der folgende Reiter „Herstellen - Täuschung/Zwang“ (und nicht Bedrohung), ändert aber nix an dem Wunsch, das bitte in den nächsten Reiter dann umzusortieren. Danke und LG ;)


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