Täuschung 2
28. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (4.993 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat mittlerweile über 40 Follower auf TikTok. Da die Anschaffung eines standesgemäßen Sportwagens unerlässlich ist, wird sich T mit V über den Kauf eines Ferraris handelseinig. T unterzeichnet täuschungsbedingt eine Bürgschaftserklärung statt des gewollten Kaufvertrages.
Diesen Fall lösen 70,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einer durch Täuschung erschlichenen Unterschrift ist darauf abzustellen, ob der Unterzeichnende Erklärungsbewusstsein hatte.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T täuschungsbedingt die Bürgschaftserklärung unterzeichnete, hat er eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Wysiati
1.1.2025, 17:16:47
ist diejenige Person, jedenfalls nach h.M., die geistig hinter einer Erklärung steht. Bisher wurde immer auf den Inhalt der Erklärung abgestellt. Wurde beispielsweise die Note auf einem Zeugnis geändert, handelte es sich deshalb um eine
unechte Urkunde, weil das Prüfungsamt als scheinbarer Aussteller nicht hinter der Erklärung dieses Inhalts stand. Vor diesem Hintergrund: Ist der Inhalt einer Erklärung nicht von der geistigen Vorstellung des beispielsweise Unterschreibenden umfasst, so steht dieser nicht geistig hinter der Erklärung. Er geht aber als Aussteller aus der Urkunde hervor. Es handelt sich um eine
unechte Urkunde. Die geistige Vorstellung der Unterschreibenden umfasst den Inhalt der Erklärung, sie geht auch als Ausstellerin aus der Urkunde hervor. Es handelt sich um eine echte Urkunde. Das wäre die Differenzierung, die sich für mich aus dem Begriff des Ausstellers ergeben würde. Hier jedoch wird mittelbar darauf abgestellt, ob jemand eine Willenserklärung im zivilrechtlichen Sinne abgiebt oder nicht. Bei einer Anfechtungsmöglichkeit besteht ja der Tatbestand der Willenserklärung dennoch. Es geht für das Vorliegen der echten Urkunde also nicht um den Inhalt. Sondern darum, ob jemand den subjektiven (und objektiven) Tatbestand der Willenserklärung erfüllt. Bei der fehlenden Vertretungsmacht bei einer juristischen Person handele es sich bei dem Aussteller um den Vertreter, während der Rechtsverkehr aber die juristische Person als Garant hinter der Erklärung sieht. Das entspricht auch zivilrechtlichen Kategorien, schließlich gilt die Willenserklärung für den wirksam Vertretenen. (auch weil jur. Personen vertreten werden müssen) Bei der natürlichen Person gelten dieselben Regeln, hier wiederum sehe der Rechtsverkehr aber nicht die nat. Person als Garant hinter der Erklärung des Vertreters, sondern den Verteter selbst, weswegen eine echte Urkunde vorläge. Ein roter Faden erschließt sich mir nicht. Könnte mir jemand erklären, wieso hier anstatt dessen nach dem Erklärungsbewusstsein differenziert wird? Und ich bin mir ziemlich sicher, dass ich an manchen Stellen Nuancen oder auch größere Zusammenhänge nicht ganz richtig verstehe. Vielleicht kennt sich ja von euch jemand aus. Einen schönen Tag und gutes Lernen an alle ;)
Pacta Sunt Lernanda
15.3.2025, 10:04:42
Ich finde die Formulierung, wer geistig hinter der Erklärung steht etwas verwirrend und habe mir deswegen gemerkt, wem der Rechtsverkehr die Urkunde zuordnet. Bei dem Fall mit dem Zeugnis gilt dann also, dass der Rechtsverkehr dem Prüfungsamt diese Erklärung zuordnet, der scheinbare Aussteller (Prüfungsamt), aber nicht hinter der Erklärung steht -->
unechte Urkunde. In diesen Fällen wird aber bei der Herstellung niemand getäuscht. Bei den
Täuschungsfällen ist das etwas anders. In dem Beispiel mit dem Zeugnis war sich der Täter bewusst was er tat. Bei den
Täuschungsfällen ist der Täter das nicht. Es kommt dabei dann aber darauf an, ob der Täter wusste, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (=Erklärungsbewusstsein hatte) oder nicht. Bei diesem Fall war T bewusst, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (er dachte, er unterschreibt einen Kaufvertrag). Stattdessen ist es jetzt eine Bürgschaftserklärung, immer noch eine rechtserhebliche Erklärung, allerdings mit anderem Inhalt, als er sich vorgestellt hat --> lediglich
schriftliche Lüge(also eine echte Urkunde mit falschem Inhalt), die von § 267 nicht erfasst ist. Bei dem Beispiel davor ging es um jemanden, der dachte ein Autogramm zu geben (keine rechtserhebliche Erklärung) und dann wegen
Täuschungeine Bürgschaft unterschrieben hat. Daher hatte er kein Erklärungsbewusstsein, als er unterschrieben hat und hat somit eine
unechte Urkundehergestellt. Ich bin mir auch noch nicht ganz sicher, ob ich das alles 100% durchdrungen, deswegen korrigiert mich gerne 🙃
Wysiati
15.3.2025, 10:52:34
@[Pacta Sunt Lernanda](200169) So habe ich das auch verstanden. Man kann die Erklärung als Gesamttatbestand einer Person nur zurechnen (bzw. aus Sicht des Rechtsverkehrs zuordnen), wenn diese Erklärungsbewusstsein hatte. Auch wenn die Person sich des Erklärungsinhalts nicht bewusst war, hätte sie im Zivilrecht nur die Anfechtungsmöglichkeit, die Willenserklärung ist aber dennoch vorerst wirksam. Besteht kein Erklärungsbewusstsein, dann besteht auch keine Willenserklärung. So kann ich nachvollziehen, warum das so gehandhabt wird. Obwohl ich das deswegen etwas fraglich finde, weil der gerissene Täter dem Unterzeichnenden einfach eine andere Erklärungsart vormachen kann und so der Strafbarkeit nach §§ 267 I, 25 I Alt. 2 StGB entgeht. Weil der Unterzeichnende ja eine echte Urkunde herstellt. Mein Hauptproblem war bei dieser Frage eher, dass all diese Fragen parallel zum Zivilrecht gehandhabt werden, dann aber bei Vertretungsfällen plötzlich eine Ausnahme gemacht wird, die ich nicht wirklich überzeugend finde.

Moltisanti
9.2.2025, 23:30:44
hahahha wie habt ihr ishowspeed dargestellt yatim