Zwang / vis absoluta
3. April 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (3.807 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist erbost darüber, dass ihre Omi O sie nicht im Testament bedacht hat. Um eine unkomplizierte Erbeinsetzung zu gewährleisten, fertigt T ein neues Testament an, indem sie entgegen Os Willen gewaltsam deren Hand führt.
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Einordnung des Falls
Zwang / vis absoluta
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn Aussteller und Hersteller einer Urkunde identisch sind, dann liegt immer eine echte Urkunde vor (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T gewaltsam die Hand von O zwecks Errichtung eines neuen Testaments führte, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.4.2024, 12:28:28

Burumar🐸
16.9.2024, 19:02:10
*Push
judith
15.12.2024, 15:01:35
Laut Fischer (§ 267 Rn. 28) kommt es bei einer erzwungenen Unterschrift darauf an, ob der Unterschreibende seine Unterschrift unter
vis absolutaoder
vis compulsivageleistet hat. Eine mit
vis absolutaerzwungene Unterschrift ist unecht. Wurde die hingegen unter
vis compulsivaerzwungen, ist die
Urkundenur dann unecht, wenn bereits über die Tatsache der Unterschriftenleistung getäuscht wurde. Ich denke, dass der Begriff des
ErklärungsBEWUSSTSEINS hier in der Erklärung abstrakt gewählt wurde, um eindeutig darzustellen, dass der O jegliches allgemeine Bewusstsein fehlte und auf jeden Fall
vis absolutagegeben ist. Eine Analogie zum BGB und damit den Voraussetzungen des Tatbestands für Willenserklärungen, ist hier möglich (Puppe/Schuhmann NS-Kommentar StGB § 267 Rn. 71). Der zivilrechtl.
Handlungswille, der eine willentliche Steuerung des Verhaltens voraussetzt, wäre mMn auch zutreffender. Rengier (auf den bei dieser Problematik alle „größeren“ Kommentare verweisen) spricht bei Anwendung von
vis absolutanur von
Erklärungsbewusstsein(Rengier, StrafR BT II § 33 Rn. 34 – 36)

Sebastian Schmitt
20.2.2025, 11:58:28
Hallo @[Dogu](137074), hallo @[Burumar🐸](172315), die Terminologie ist insoweit nicht ganz einheitlich, wie @[judith ](160833) auch schon andeutet. So wird der Begriff des "
Erklärungsbewusstseins" durchaus auch in dem von uns beschriebenen Zusammenhang benutzt (zB von Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. Aufl 2022, § 267 Rn 42). Man kann darüber diskutieren, ob man die Formulierung hier näher an das ZivilR anlehnen sollte. Allerdings sollte das nicht dazu verleiten, dass man zivilrechtliche Prinzipien im Allgemeinen undifferenziert auf die
Urkundenfälschung übertragt (vgl MüKoStGB/Erb, 4. Aufl 2022, § 267 Rn 64 ff). Wir sind hier durchaus offen für Änderungen, würden die Aufgabe aber vor diesem Hintergrund für den Moment so stehen lassen und Euer Feedback im Auge behalten. Wenn der Begriff des "
Erklärungsbewusstseins" zu viele von Euch irritiert, sehen wir uns das gerne nochmal näher an. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

MayonnaiseOperator
7.6.2024, 02:42:42
Hi Community, hier wusste O um die rechtserhebliche Beweisfunktion ihrer Erklärung; eine freie, selbstbestimmte Willensbildung der O wurde zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben. Wäre es hier nicht fremd,
vis absolutazu unterstellen?
Patrick4219
3.8.2024, 22:40:10
Der Wille der Omi O wurde hier aber doch gerade aufgrund dee körperlichen Unterlegenheit gebrochen und nicht nur gebeugt. Eine Willensbeugung wäre gegeben, wenn die O noch eine Möglichleit gehabt hätte sich der Unterzeichnung zu entziehen. Diese war hier jedoch gerade nicht gegeben.
jc1909
19.2.2025, 12:29:31
Taunus84
23.3.2025, 17:04:11
Push - das habe ich mich auch gefragt :).