Zwang / vis absoluta
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T ist erbost darüber, dass ihre Omi O sie nicht im Testament bedacht hat. Um eine unkomplizierte Erbeinsetzung zu gewährleisten, fertigt T ein neues Testament an, indem sie entgegen Os Willen gewaltsam deren Hand führt.
Diesen Fall lösen 86,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zwang / vis absoluta
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn Aussteller und Hersteller einer Urkunde identisch sind, dann liegt immer eine echte Urkunde vor (§ 267 Abs. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T gewaltsam die Hand von O zwecks Errichtung eines neuen Testaments führte, hat sie eine unechte Urkunde hergestellt (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
18.4.2024, 12:28:28
Wäre Handlungswille nicht treffender? Analog zu BGB AT.
Burumar🐸
16.9.2024, 19:02:10
*Push
MayonnaiseOperator
7.6.2024, 02:42:42
Hi Community, hier wusste O um die rechtserhebliche Beweisfunktion ihrer Erklärung; eine freie, selbstbestimmte Willensbildung der O wurde zwar erheblich eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben. Wäre es hier nicht fremd,
vis absolutazu unterstellen?
Patrick4219
3.8.2024, 22:40:10
Der Wille der Omi O wurde hier aber doch gerade aufgrund dee körperlichen Unterlegenheit gebrochen und nicht nur gebeugt. Eine Willensbeugung wäre gegeben, wenn die O noch eine Möglichleit gehabt hätte sich der Unterzeichnung zu entziehen. Diese war hier jedoch gerade nicht gegeben.